SMOG-Verordnung
(vom 22. November 2006)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[4] und § 53 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007[2][6] beschliesst:
Koordination
Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regionen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kantonalen Stellen sicher.
Informationsstufe und Interventionsstufen
Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht.
| Schadstoff | Schwellenwerte der Stufen |
|---|---|
| InformationsstufeInterventionsstufe IInterventionsstufe II | |
| Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert | 75 µg/m3 100 µg/m3 150 µg/m3 |
| Ozon (O3 ) max. Stundenmittelwert– | 180 µg/m3 – |
Massnahmen der Informationsstufe
Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Baudirektion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.
Verbote der Interventionsstufen
Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,
a.Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
b.Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.
Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.[5]
Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
Verkehrsbeschränkungen
Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirektion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[3] anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheitsdirektion.
Kontrolle
Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.
Aufhebung der Verbote und Massnahmen
Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m3
für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung darüber.
Vorbereitungen
Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nachbarkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab.
Inkrafttreten
§ 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
[1] OS 61, 462; Begründung siehe ABl 2006, 1669.
[2] LS 810. 1.
[3] SR 741. 01.
[4] SR 814. 01.
[5] Inkrafttreten 1. Januar 2010.
[6] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 618; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.