Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung
(vom 19. Juni 1996)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
II.Massnahmen im Handlungsspielraum des Kantons Zürich:
1.Auf Grund von Art. 32 LRV werden folgende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen festgelegt:
a)Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m 3 für Heizöl «extraleicht» und 80 mg/m3 für Gasbrennstoffe nicht überschreiten. Für Anlagen, welche aus technischen Gründen höhere Vorlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirektion diese Werte auf ein begründetes Gesuch hin bis zu den LRV[2] -Grenzwerten erhöhen.
b)[4] Für stationäre Verbrennungsmotoren gelten die Emissionsbegrenzungen der LRV 2 , unabhängig von der Anlagengrösse.
c)Bei Holz- und Kohlefeuerungen mit einem Massenstrom über 1500 g NO x /h dürfen die Stickoxid-Emissionen 150 mg/m3 nicht überschreiten.
d)Gasbefeuerte stationäre Verbrennungsmotoren sind mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionstauglichkeit des Katalysators auszurüsten, welche bei Störungen die Anlage automatisch abschaltet.
e)[5] Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 LRV müssen für NOx, CO und Staub die gleichen Emissionsbegrenzungen wie Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV[2] einhalten.
f)Die Stickoxid-Emissionen von Ölfeuerungen dürfen nicht höher sein als die Emissionsgrenzwerte, auch wenn der Stickstoffgehalt im Heizöl grösser ist als 140 mg/kg.
2.Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren:
a)[6] Die Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen mit Öl und Gas und einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche allein den NO x -Grenzwert der LRV[2] nicht einhalten, werden wie folgt festgelegt:
– Anlagen des Baujahres 1986 und älter: bis Ende 2011
– Anlagen der Baujahre 1987–1992: bis Ende 2015
– Für Anlagen, welche zusätzlich den Abgasverlustgrenzwert nicht einhalten, verkürzt sich die Sanierungsfrist um drei Jahre. Feuerungsanlagen mit Öl und Gas und einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen nicht einhalten, müssen innert zweier Jahre saniert werden. Bestehende Sanierungsverfügungen behalten ihre Rechtskraft bei. Wird bei sanierungspflichtigen Feuerungsanlagen mit Öl und Gas innerhalb der gesetzten Frist eine Wärmepumpe eingebaut, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt, muss der Abgasverlust- und NOx -Grenzwert spätestens Ende 2015 eingehalten werden.
b)[6] Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche die Emissionsbegrenzungen nicht einhalten können, sind innert 30 Tagen einzuregulieren und, falls dies nicht möglich ist, innert eines bis maximal sechs Jahren zu sanieren.
c)[5] Feuerungsanlagen müssen die NO x - und PM10-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen auch dann einhalten, wenn nur der Brenner bzw. nur der Kessel ersetzt wurde (gilt auch für Anlagen < 70 kW).
d)[5] Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauchgas in Kontakt kommt (Ziegeleien, Bitumenmischanlagen, Grastrocknungsanlagen usw.), müssen die NO x - und Feststoff-Emissionen nach dem Stand der Technik reduzieren. 3.–8. . . .[3]
9.Reduktion der Emissionen aus Industrie und Gewerbe
b)Reinigungsarbeiten, bei denen jährlich mehr als 400 kg flüchtige organische Verbindungen (VOC) verbraucht werden, sind in geschlossenen Anlagen auszuführen, die mit einer Abluftreinigung versehen sind. Anlagen, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sind spätestens bis Ende 1999 zu sanieren.
c)Arbeiten zum Oberflächenschutz von Objekten im Freien mit einer Oberfläche über 50 m 2 sind so auszuführen, dass die Staubemissionen nicht mehr als 1 mg/m3 betragen, falls die Stäube Schwermetalle, PCB oder PAH enthalten.
d)Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von flüchtigen organischen Verbindungen haben in geschlossenen Systemen und Behältern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht überschritten werden: Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 1 LRV[2]: 0,1 kg/h Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 2 und 3 LRV[2]: 1,0 kg/h Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen bis Ende 1998 saniert werden. Bei der Reinigung von Lagertanks (Benzintanks oder Tanks für andere flüchtige organische Verbindungen) ab einem Volumen von 5 m3 müssen Abluftreinigungseinrichtungen verwendet werden. Die Baudirektion wird beauftragt, bis Mitte 1997 entsprechende Richtlinien auszuarbeiten.
III.Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 4. März 1992 aufgehoben.
[1] OS 53, 374.
[2] SR 814. 318. 142. 1.
[3] Text siehe Massnahmenplan Lufthygiene 1996 (ABl 1996, 1200).
[4] Fassung gemäss RRB vom 28. April 1999 (OS 60, 297). In Kraft seit 28. April 1999.
[5] Fassung gemäss RRB vom 30. April 2002 (OS 57, 280). In Kraft seit 30. April 2002.
[6] Fassung gemäss RRB vom 19. Oktober 2005 (OS 60, 330; ABl 2005, 1273). In Kraft seit 1. Oktober 2005.