Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung
(vom 19. Juni 1996)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
II.Massnahmen im Handlungsspielraum des Kantons Zürich:
1.Auf Grund von Art. 32 LRV werden folgende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen festgelegt:
a)Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m 3 für Heizöl «extraleicht» und 80 mg/m3 für Gasbrennstoffe nicht überschreiten. Für Anlagen, welche aus technischen Gründen höhere Vorlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirektion diese Werte auf ein begründetes Gesuch hin bis zu den LRV[2] -Grenzwerten erhöhen.
b)Bei stationären Verbrennungsmotoren dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m 3 für Heizöl «extraleicht» und 80 mg/m3 für Erdund Wasserstoffgas nicht überschreiten. Die Begrenzungen gelten nicht für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden im Jahr betrieben werden.
c)Bei Holz- und Kohlefeuerungen mit einem Massenstrom über 1500 g NOx/h dürfen die Stickoxid-Emissionen 150 mg/m 3 nicht überschreiten.
d)Gasbefeuerte stationäre Verbrennungsmotoren sind mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionstauglichkeit des Katalysators auszurüsten, welche bei Störungen die Anlage automatisch abschaltet.
e)[4] Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 LRV müssen für NOx, CO und Staub die gleichen Emissionsbegrenzungen wie Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV[2] einhalten.
f)Die Stickoxid-Emissionen von Ölfeuerungen dürfen nicht höher sein als die Emissionsgrenzwerte, auch wenn der Stickstoffgehalt im Heizöl grösser ist als 140 mg/kg.
2.Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren:
a)Die Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, welche die Abgasverlustgrenzwerte der LRV nicht einhalten können, werden wie folgt festgelegt:
– Anlagen des Baujahres 1982 und älter bis 30. September 1996
– Anlagen der Baujahre 1983–1992 bis 30. September 1998 Wird bei sanierungspflichtigen Feuerungsanlagen innerhalb der gesetzten Frist eine Wärmepumpe eingebaut, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt, muss der Abgasverlustgrenzwert spätestens bis 30. Juni 2003 eingehalten werden. Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche die Emissionsbegrenzungen nicht einhalten können, sind innert 30 Tagen einzuregulieren und, falls dies nicht möglich ist, innert einem bis maximal sechs Jahren zu sanieren.
b)Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW bis 5 MW, welche das Alter von zwölf Jahren überschreiten und die Stickoxid-Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, sind innert einer Frist von drei Jahren den neuen Anforderungen anzupassen. Massgebend ist das Kessel- oder das Brenneralter (älterer Anlagenteil). Bestehende Feuerungsanlagen, welche mit Ausnahme der NOx-Emissionen alle übrigen Anforderungen der LRV[2] erfüllen, müssen nicht saniert werden, falls eine Wärmepumpe eingebaut wird, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt.
c)[4] Feuerungsanlagen müssen die NOx- und PM10-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen auch dann einhalten, wenn nur der Brenner bzw. nur der Kessel ersetzt wurde (gilt auch für Anlagen < 70 kW).
d)[4] Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauchgas in Kontakt kommt (Ziegeleien, Bitumenmischanlagen, Grastrocknungsanlagen usw.), müssen die NOx- und Feststoff-Emissionen nach dem Stand der Technik reduzieren.
3.
–8. . . .[3]
9.Reduktion der Emissionen aus Industrie und Gewerbe
b)Reinigungsarbeiten, bei denen jährlich mehr als 400 kg flüchtige organische Verbindungen (VOC) verbraucht werden, sind in geschlossenen Anlagen auszuführen, die mit einer Abluftreinigung versehen sind. Anlagen, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sind spätestens bis Ende 1999 zu sanieren.
c)Arbeiten zum Oberflächenschutz von Objekten im Freien mit einer Oberfläche über 50 m 2 sind so auszuführen, dass die Staubemissionen nicht mehr als 1 mg/m3 betragen, falls die Stäube Schwermetalle, PCB oder PAH enthalten.
d)Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von flüchtigen organischen Verbindungen haben in geschlossenen Systemen und Behältern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht überschritten werden: Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 1 LRV[2]: 0,1 kg/h Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 2 und 3 LRV[2]: 1,0 kg/h Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen bis Ende 1998 saniert werden. Bei der Reinigung von Lagertanks (Benzintanks oder Tanks für andere flüchtige organische Verbindungen) ab einem Volumen von 5m3 müssen Abluftreinigungseinrichtungen verwendet werden. Die Baudirektion wird beauftragt, bis Mitte 1997 entsprechende Richtlinien auszuarbeiten.
III.Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 4. März 1992 aufgehoben.
[1] OS 53, 374.
[2] SR 814. 318. 142. 1.
[3] Text siehe Massnahmenplan Lufthygiene 1996 (ABl 1996, 1200).
[4] Fassung gemäss RRB vom 30. April 2002 (OS 57, 280). In Kraft seit 30. April 2002.