Luftreinhalteverordnung Massnahmenplan (Zuständigkeit)

(vom 23. Dezember 1987)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Die Zuständigkeit zur Festsetzung des Massnahmenplans gemäss Art. 31 der Luftreinhalteverordnung (LRV) wird wie folgt geregelt:

1.Der Regierungsrat setzt den gemäss Art. 31 LRV erforderlichen Massnahmenplan für das gesamte Kantonsgebiet und hinsichtlich aller Emissionstatbestände (Feuerungen, Verkehr sowie Industrie und Gewerbe) fest.

2.Die Städte Zürich und Winterthur setzen den Teilmassnahmenplan «Feuerungen» für ihr Gebiet fest. Ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die genehmigten kommunalen Teilmassnahmenpläne werden in den kantonalen Massnahmenplan übernommen.

3.Die Städte Zürich und Winterthur reichen im Bereich Verkehr ihre Arbeitsergebnisse und Unterlagen der Direktion der öffentlichen Bauten zur Weiterbearbeitung ein. Die Direktion der öffentlichen Bauten übernimmt die Arbeitsergebnisse in ihren Antrag an den Regierungsrat zur Festsetzung des kantonalen Massnahmenplans, soweit sie zweckmässig sind und keine überörtlichen Interessen entgegenstehen.

II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 50, 289.

[2] SR 814. 318. 142. 1.

713.11 – Versionen

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