Sonderabfall-Abgabeverordnung[5]
(vom 11. Oktober 1995)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Fondszweck
Der Kanton führt einen Fonds, aus dem die ihm anfallenden Kosten für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen finanziert werden. Der Fonds wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verwaltet.
Grundsätze für die Abgabenfestlegung
Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kanton[5] bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entstehenden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Aufwendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden gedeckt werden.
Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammelstellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeitpunkt werden berücksichtigt.
Speisung des Fonds
Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwohnerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres.
Höhe der Abgabe, Rechnungsstellung
Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Verträge
Das AWEL schliesst mit den Betreibern Verträge über den Betrieb der Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung der Baudirektion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahmepflicht, die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt.
Annahmetarif
Das AWEL[5] regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen. Es sieht dabei für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.
Ausnahmen
Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkantonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallentsorgung über diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit das AWEL[5] die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabgaben.
Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonderabfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sammelstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht möglich.
Aufhebung des Fonds
Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemeinden, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.
Einführungsbestimmungen
Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am 1. Januar 1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berücksichtigt.
Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung[2] durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 aufgehoben.
[1] OS 53, 334.
[2] Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.
[3] Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 57, 167). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).
[4] Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 (OS 62, 182). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[5] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 616; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.