Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

(vom 23. Oktober 2019)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG)[3]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nachsorge und die Sanierung von

a.Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,

b.Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,

c.Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wurden.

2

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden betriebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)[5].

3

Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sichergestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.

Zuständigkeit

§ 2.

1

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt.

2

Es kann für den Vollzug Private beiziehen.

Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.Nachsorge: Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kompartimenten und Anlagen nach ihrem Abschluss bis zum Erreichen der Endlagerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässigen Zustand erhalten bleiben,

b.Sanierung: Massnahmen, die nach Art. 32 c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) zur Behebung oder Abwendung schädlicher oder lästiger Einwirkungen, die von der Deponie ausgehen, erforderlich sind,

c.Deponie: Abfallanlage gemäss Art. 3 Bst. k VVEA,

d.Industrie-Ablagerungen: privat betriebene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wurden und auf denen überwiegend industrielle Abfälle abgelagert wurden, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach § 28 AbfG geleistet wurden,

e.Kompartiment: räumlich abgegrenzter Teil einer Deponie, der gegenüber anderen räumlichen abgegrenzten Teilen abgedichtet ist und separat entwässert wird,

f.Endlagerqualität: Eigenschaft der abgelagerten Stoffe, von denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind.

2. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung

A. Im Allgemeinen

Gegenstand der Nachsorge

§ 4.

1

Deponien und Kompartimente werden nach ihrem Abschluss im Rahmen der Nachsorge bis zum Erreichen der Endlagerqualität der abgelagerten Stoffe überwacht.

2

Die Nachsorge umfasst:

a.Kontrolle und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 2.1–2.4 VVEA,

b.Überwachung der betroffenen Fliessgewässer, des Grundwassers, des gefassten Sickerwassers und der Deponiegase,

c.Entsorgung des Deponiesickerwassers,

d.Überwachung der Stabilität der Deponie,

e.Überwachung und Pflege der Rekultivierung,

f.Dokumentation und Berichterstattung, insbesondere zu Planung, Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung der erforderlichen Massnahmen,

g.weitere Vorkehren, die gesetzlich notwendig oder durch behördliche Empfehlungen, Stand der Technik oder gute Praktiken geboten sind.

3

Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung

a.die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,

b.die Übernahme der Nachsorge durch den Kanton.

Sanierungspflicht

§ 5.

Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädliche oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind.

B. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie

Abschluss der Kompartimente und der Deponie

§ 6.

1

Die Inhaberin oder der Inhaber schliesst ein Kompartiment ab, wenn das AWEL das Abschlussprojekt gemäss Art. 42 VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.

2

Sie oder er schliesst eine Deponie ab, wenn sämtliche Kompartimente abgeschlossen sind und das AWEL das Abschlussprojekt gemäss Art. 42 VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.

Beginn und Dauer

§ 7.

1

Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nimmt nach Abschluss des Kompartiments und der Deponie die Nachsorge und Sanierung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Übernahme durch den Kanton gemäss § 11 erfüllt sind.

2

Während des Betriebs und der Dauer der betrieblichen Nachsorge darf die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nichts unternehmen oder veranlassen, was eine Sanierung der Deponie erfordern, erschweren oder verteuern würde. Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch das AWEL.

Dokumentation, Berichterstattung und Meldung

§ 8.

1

Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert

a.die Funktionstüchtigkeit der zu unterhaltenden Anlagen,

b.die durchgeführten Massnahmen,

c.die Ergebnisse der Kontrollen.

2

Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und informiert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist.

Sicherheitsleistung

§ 9.

1

Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicherheit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.

2

Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhörung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie bezogenen Risikoanalyse fest.

Aufsicht

§ 10.

1

Das AWEL beaufsichtigt die Deponien und sorgt dafür, dass deren Inhaberinnen und Inhaber die nötigen Nachsorge- und Sanierungsmassnahmen durchführen.

2

Es kann Kontrollen durchführen.

C. Übergang der Verantwortung an den Kanton

Übernahme der Nachsorge und Sanierung

a. bei Deponien

§ 11.

1

Der Kanton übernimmt Nachsorge und Sanierung fünf Jahre nach Abnahme des Abschlussprojektes der Gesamtdeponie.

2

Die Übernahme durch den Kanton setzt ferner voraus, dass

a.die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie ordnungsgemäss durchgeführt wurde,

b.die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand sind,

c.die für die Nachsorge und Sanierung erforderlichen dinglichen Rechte und Nutzungseinschränkungen dem Kanton unentgeltlich übertragen bzw. eingeräumt worden sind,

d.die erforderlichen technischen Vorrichtungen zur Einleitung des Sickerwassers in ein oberirdisches Gewässer erstellt oder finanziell und rechtlich gesichert sind,

e.bei Deponien des Typs B das Sickerwasser eine Beschaffenheit aufweist, die eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erlaubt,

f.die Abgaben vollständig in den Deponiefonds eingezahlt worden sind.

3

Das AWEL kann in der letzten Betriebsbewilligung weitere Voraussetzungen für die Übernahme festlegen, wenn besondere Umstände oder die Gefährdung der Schutzgüter dies erfordern.

4

Sind die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben für die verkürzte Dauer der Nachsorge durch den Kanton.

b. bei Industrie-Ablagerungen

§ 12.

1

Der Kanton kann die Nachsorge und eine spätere Sanierung von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im Sinne von Art. 32 c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist.

2

Übernimmt der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das AWEL mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich insbesondere:

a.die einmalige Abgabe in den Deponiefonds,

b.die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,

c.die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nachsorge und die Sanierung durch den Kanton erforderlichen dinglichen Rechte und Nutzungseinschränkungen.

Dauer

§ 13.

1

Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann die Deponie oder die Industrie-Ablagerung unter Beachtung von Art. 43 VVEA aus der Nachsorge entlassen werden.

2

Das AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerqualität erreicht und eine Entlassung sachgerecht ist.

3

Die Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge hinaus beim Kanton.

Unterhalt von Entwässerungsanlagen

§ 14.

1

Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer während weiteren 20 Jahren.

2

Die dinglichen Rechte werden nach Abschluss der Unterhaltsverpflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie werden aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.

Kostentragung

§ 15.

1

Die Kosten des Kantons für Nachsorge, Unterhalt der Entwässerungsanlagen sowie Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen werden dem Deponiefonds belastet.

2

Soweit Dritte bei Sanierungen als Verursacher belangt werden können, werden die Kosten im Rahmen der Kostenverteilung gemäss Art. 32 d USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich gemachten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.

3

Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie während der Betriebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.

3. Abschnitt: Deponiefonds

A. Abgabepflicht bei Deponien

Grundsatz

§ 16.

1

Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie.

2

Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Deponie.

3

Wird eine Deponie nach § 1 Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen und wurden bereits Abgaben in den Deponiefonds geleistet, werden diese bis zur Höhe des Rückkaufwerts zurückerstattet.

Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton

§ 17.

1

Die Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton berechnet sich aus dem Produkt der teuerungs- und zinsbereinigten jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Anzahl Jahre der Nachsorgedauer pro Kompartiment, geteilt durch die nach Massgabe des Deponievolumens berechnete Tonnage. Nach Abschluss der Deponie werden Differenzen ausgeglichen.

2

Zur Berechnung der Abgabe wird die folgende Anzahl Jahre für die Nachsorge durch den Kanton zugrunde gelegt:

a.bei Deponien Typ C: 25 Jahre,

b.bei Deponien Typ D und Typ E: 45 Jahre.

3

Bis die Abgabe nach § 16 Abs. 2 geregelt wird, erhebt das AWEL für die Nachsorge eine Abgabe von Fr. 4 pro Tonne abgelagerten Abfall bei Deponien der Typen C, D und E.

Abgabe für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen

§ 18.

Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinigten Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen während 20 Jahren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie.

Abgabe für Sanierungen

§ 19.

Pro Tonne abgelagerten Abfall wird folgende Abgabe erhoben:

a.Deponie Typ B: Fr. 0.34,

b.Deponie Typ C: Fr. 1.36,

c.Deponie Typ D: Fr. 1.36,

d.Deponie Typ E: Fr. 1.70.

Erhebung und Anpassung

§ 20.

1

Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des Folgejahres erhoben.

2

Die Beträge gemäss §§ 17–19 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL passt die Abgaben jährlich dem Indexstand des Monats Dezember des Vorjahres an.

3

Wird die Dauer der Nachsorge durch den Kanton durch besondere Leistungen der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie wesentlich verkürzt, können die Abgaben für die Nachsorge und den Unterhalt der Entwässerungsanlage herabgesetzt werden.

B. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen

Grundsatz

§ 21.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung gemäss § 12, deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanierungsmassnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Abgabe in den Deponiefonds.

Einmalige Abgabe

§ 22.

1

Die einmalige Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre, für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.

2

Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmasslichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des gesamten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m3 Deponievolumen für weitere Massnahmen.

3

Der Betrag für weitere Massnahmen beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berechnet die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Erhebung.

C. Verwaltung des Deponiefonds und Verwendung der Mittel

Verwaltung

§ 23.

1

Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel.

2

Die Baudirektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Verordnung unterstellten Deponien und der voraussichtlichen Nachsorge- und Sanierungskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponiefonds fest.

Verwendung der Fondsmittel

§ 24.

Die Fondsmittel werden verwendet für die Finanzierung:

a.der Nachsorge durch den Kanton,

b.der Sanierung durch den Kanton,

c.der Unterhaltskosten des Kantons gemäss § 14,

d.des Verwaltungsaufwands des Kantons.

Information und Austausch

§ 25.

1

Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung der Fondsmittel.

2

Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der Deponien findet ein regelmässiger Austausch über technische und finanzielle Belange statt.

4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 26.

1

Verträge, die auf der Grundlage der Verordnung über die Nachsorge und Sanierung von Deponien vom 8. März 2000 abgeschlossen wurden, werden auf den 31. Dezember 2021 gekündigt.

2

Bereits bezahlte Abgaben werden an die nach Massgabe dieser Verordnung zu leistenden Abgaben für die Nachsorge und die Sanierung, einschliesslich der Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen, angerechnet.


[1] OS 74, 617; Begründung siehe ABl 2019-11-01. Vom Bund genehmigt am 16. Dezember 2019.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

[3] LS 712. 1.

[4] SR 814. 01.

[5] SR 814. 600.

712.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
07501.11.201101.01.2020Version öffnen
03101.11.2011Version öffnen