Abfallverordnung (AbfV)[6]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Bindung des Gemeinwesens
Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie unselbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere
a.bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tiefbauten sowie von technischen Anlagen,
b.beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen,
c.beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahrzeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,
d.bei der Vergabe von Aufträgen.
Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung
Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung sind erforderlich für
a.Deponien,
b.Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen,
c.weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anlagen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilligung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.
Pflicht zur getrennten Sammlung
Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haushalten.
Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben.
Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inhaberin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen.
Altlasten
Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden.
Zuständigkeiten
a. Im Allgemeinen
Die Baudirektion ist zuständig für
a.[8] das Erteilen der Errichtungsbewilligung nach § 2,
b.die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach § 22 des Abfallgesetzes ,
c.den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kantonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)[3] der zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbesondere[8]
a.überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen,
b.berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft,
c.beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des Abfallgesetzes notwendigen Daten,
d.vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bauabfälle,
e.stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 dar.
b. Mit Bezug auf Abfälle aus Unternehmungen
Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG[3] sind
a.das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
b.die Gemeinden in den übrigen Fällen.
II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen
Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler
Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzenten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstätten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäss den §§ 6 und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben.
Waren mit Rücknahmepflicht
Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Bestandteile:
a.Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder,
b.sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,
c.Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Entladungslampen, ausgenommen Altöl.
Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahrzeuge jeder Marke zurückzunehmen.
Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.
Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.
Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.
Verpackungen mit Rückbehaltepflicht
Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die privaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.
Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden.
Ablieferung der Ware
Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben.
Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammelstellen, abgegeben werden.
Entgelt
Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden.
Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Verpackungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.
Erleichterungen für Kleinbetriebe
Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware verbunden, so gilt § 6 uneingeschränkt.
Als Kleinbetriebe gelten Detailhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 30 m2 und mit weniger als drei Vollzeitstellen.
[1] OS 56, 341. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).
[2] Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August 2000 genehmigt.
[3] LS 712. 1.
[4] SR 814. 610.
[5] Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
[6] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
[7] Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 25. Januar 2014.
[8] Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 25. Januar 2014.