Abfallverordnung

(vom 24. November 1999)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Bindung des Gemeinwesens

§ 1.

Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie unselbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

a)bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tiefbauten sowie von technischen Anlagen,

b)beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen,

c)beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahrzeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,

d)bei der Vergabe von Aufträgen.

Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung

§ 2.

Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung sind erforderlich für

a)Deponien,

b)Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen,

c)weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Die Baudirektion ist die kantonale Bewilligungsbehörde. Sie legt durch Richtlinien oder im Einzelfall fest, welche Angaben und Unterlagen zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anlagen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilligung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.

Pflicht zur getrennten Sammlung

§ 3.

Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haushalten.

Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben.

Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inhaberin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen.

Altlasten

§ 4.

Für den Vollzug der Bestimmungen über Altlasten ist die Baudirektion zuständig.

Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden.

II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler

§ 5.

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzenten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstätten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäss den §§ 6 und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben.

Waren mit Rücknahmepflicht

§ 6.

Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Bestandteile:

a)Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder,

b)sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,

c)Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Entladungslampen, ausgenommen Altöl. Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahrzeuge jeder Marke zurückzunehmen. Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen. Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen. Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.

Verpackungen mit Rückbehaltepflicht

§ 7.

Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die privaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.

Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden.

Ablieferung der Ware

§ 8.

Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben.

Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammelstellen, abgegeben werden.

Entgelt

§ 9.

Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden.

Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Verpackungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.

Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben der Baudirektion auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgelts zu geben.

Erleichterungen für Kleinbetriebe

§ 10.

Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware verbunden, so gilt § 6 uneingeschränkt.

Als Kleinbetriebe gelten Detailhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 30 m2

und mit weniger als drei Vollzeitstellen.


[1] OS 56, 341. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).

[2] Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August 2000 genehmigt.

712.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10101.06.2018Version öffnen
08425.01.201401.06.2018Version öffnen
07501.11.201125.01.2014Version öffnen
03101.11.2011Version öffnen