Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon
(vom 22. August / 5. Juli 1978)[1]
Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971[4] was folgt:
Die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanischbiologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung[5] in Kraft. Art. 2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB[2] eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Altikon.
Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[4], sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten. Art. 5. Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Art. 7. Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG[3] gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art. 9. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[4] zu erledigen. Art. 10. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Art. 11. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
[1] OS 46, 886 und GS V, 368.
[3] SR 281. 1.
[4] Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814. 20).
[5] Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 5. Juli 1978, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 22. August 1978 genehmigt.