Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt
(vom 4. September 2013 / 30. Oktober 2013)[1]
Die Kantone Aargau und Zürich, vertreten durch die Regierungsräte,
gestützt auf § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978[4] und Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005[2]
Gegenstand
Die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Unterlunkhofen des Kantons Aargau sowie die Politische Gemeinde Ottenbach des Kantons Zürich bilden den Abwasserverband Kelleramt, ein Verband nach aargauischem Recht.
Dieser Staatsvertrag regelt die Stellung der Gemeinden im Verband.
Anwendbares Recht
Der Verband untersteht dem aargauischen Recht.
Die demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)[3] und dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)[4] des Kantons Aargau.
Durch den Beitritt zum Gemeindeverband unterstellt sich die zürcherische Gemeinde in Verbandsangelegenheiten dem Recht des Kantons Aargau.
Vorbehalt
Auf den Bau, Bestand und Betrieb der Anlagen des Verbands sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Satzungen des Verbands.
Die den Verbandsgemeinden obliegenden Pflichten richten sich nach der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragskantone.
Die Aufsicht über den Verband wird einvernehmlich durch die zuständigen Instanzen der Vertragskantone ausgeübt. Die Aufsicht über die Verbandsgemeinden richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragskantone.
Beitritt weiterer Gemeinden
Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Schiedsgericht
a. Grundsatz
Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung im Verband selber nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden ernannten Personen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, welchem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Aargau zu treffen.
Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)[5].
Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Kosten des Schiedsverfahrens gehen grundsätzlich zulasten der unterliegenden Partei.
b. Vorbehalt
Die Zuständigkeiten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fällen, bei welchem dem Verband oder einer beteiligten Gemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleiben vorbehalten.
Durchsetzung
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheide zu beachten und notwendigenfalls durchzusetzen.
Anpassung
Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einvernehmlich den künftigen Rechtsänderungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene an.
Beendigung
Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Er fällt im Übrigen dahin, wenn sämtliche Verbandsgemeinden eines Vertragskantons austreten oder sich der Verband auflöst.
Inkrafttreten und Publikation
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und wird in den Gesetzessammlungen der beiden Vertragskantone publiziert.
[1] OS 69, 37; Begründung siehe ABl 2013-12-06.
[3] SAR 131. 100.
[4] SAR 171. 100.