Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Oberehrendingen, Unterehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf
(vom 19. Juni / 13. September 1972)[1]
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955[5] was folgt:
Art. 1. Die Einwohnergemeinden Oberehrendingen, Unterehrendingen und Schneisingen sowie die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer mechanischbiologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage und gemeinsamer Zulaufkanäle zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung (Statuten) festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung[6] in Kraft.
Art. 2. Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB[3] eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Unterehrendingen.
Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Aargau massgebend.
Art. 3. Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Kläranlage, der gemeinsamen Zulaufkanäle sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[4] sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4. Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 5. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsorganen nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Aargau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau.
Art. 6. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Art. 7. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheide zu beachten und durchzusetzen.
Art. 8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung[2] dem Bundesgericht zu unterbreiten.
[1] OS 44, 649 und GS V, 360.
[4] SR 814. 20.
[5] Heute Art. 56 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814. 20).
[6] Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. September 1972, vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 19. Juni 1972 genehmigt.