Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

(vom 23./31. Mai 1957)[1]

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955[3] was folgt:

Art. 1.

1

Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanischbiologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.

2

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.[4] Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2.

1

Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2] eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.

2

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.

Art. 3.

1

Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

2

Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[3], sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten. Art. 4. Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 5.

1

Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

2

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.

3

Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen. Art. 6. Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten. Art. 7. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen. Art. 8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[3] zu erledigen.


[1] OS 40, 511 und GS V, 357.

[2] SR 210.

[3] Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814. 20).

[4] Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Mai 1959, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 31. Oktober 1957 genehmigt.

711.511 – Versionen

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