Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen

(vom 19. Dezember 1990)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Den Gemeinden wird mit Wirkung ab 1. April 1991 gestützt auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 die Befugnis zur Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen zum Versickernlassen von Dach- und Sickerwasser übertragen. Die Befugnis beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb der Bauzonen, ausgenommen für Industrie- und Gewerbebauten. Für Versickerungen ausserhalb der Bauzonen und bei Industrie- und Gewerbebauten ist nach wie vor das AGW zuständig.

II.Die Baudirektion wird beauftragt, den zuständigen Organen der Gemeinden die zur Ausübung ihrer Befugnis notwendigen technischen und rechtlichen Weisungen abzugeben und die erforderlichen Instruktionen zu erteilen.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 51, 349.

[2] 711. 11.

711.14 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00001.11.2011Version öffnen