Beschluss des Regierungsrates zur Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen bei Siloanlagen

(vom 31. März 1976)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Den zuständigen Behörden der zürcherischen Gemeinden wird gestützt auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 die Befugnis zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Missständen bei der Abwasserbeseitigung von Futtersiloanlagen übertragen.

II.Die Gemeinden haben den Vollzug der Auflagen zu kontrollieren und dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 46, 72 und GS V, 356.

[2] LS 711. 11.

711.13 – Versionen

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