Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)[24]

(vom 22. Januar 1975)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974[6][22] beschliesst:

A.[25] Zuständigkeiten

Regierungsrat

§ 1.[22]

Der Regierungsrat

a.setzt den kantonalen Sanierungsplan fest,

b.bezeichnet auf dem Verordnungsweg Art und Beschaffenheit der Abwässer, die in öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen.

Baudirektion

§ 2.[22]

Die Baudirektion

a.erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien,

b.übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes betrauten Privaten aus,

c.ordnet gegenüber den Gemeinden Erstellung, Unterhalt und technische Verbesserungen von öffentlichen Abwasseranlagen an,

d.verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen,

e.kann private Abwasserentsorgungsanlagen als öffentlich erklären,

f.setzt die Grundwasserschutzareale fest,

g.erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m.

AWEL

§ 3.[24]

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Insbesondere

a.erfüllt es die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung,

b.überwacht es die Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen und führt es die systematische, chemische und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen durch,

c.überwacht und koordiniert es die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforderlichen Massnahmen,

d.überwacht es die den Gemeinden und den Privaten gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung auferlegten Verpflichtungen,

e.bewilligt es Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnahmen, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen,

f.bewilligt es Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasserabsenkungen,

g.bewilligt es Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernutzungen,

h.bewilligt es jede andere Art der Abwasserentsorgung als den Kanalisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit nicht gemäss § 3 a die Gemeinden zuständig sind,

i.erlässt es zur Bewilligung von Versickerungen durch die zuständigen Organe der Gemeinden die für den Vollzug notwendigen technischen und rechtlichen Weisungen und erteilt es die erforderlichen Instruktionen,

j.bewilligt es Anlagen gemäss §§ 20 und 21,

k.erteilt es die Bewilligung gemäss § 15 Abs. 5 EG GSchG ,

l.erteilt es die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder anderes Material abzubauen,

m.erteilt es Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 1000 m,

n.erteilt es die Zustimmung zu Vorhaben, für die ein Staatsbeitrag begehrt wird, und entscheidet es über die Festsetzung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen,

o.entscheidet es über die Pflicht zur Sicherheitsleistung,

p.entscheidet es über Streitigkeiten zwischen den Gemeinden betreffend grenzüberschreitende Abwasseranlagen,

q.entscheidet es über provisorische Lösungen für die Reinigung und Entsorgung der Abwässer,

r.erlässt es Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden, sowie zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren,

s.ordnet es Massnahmen zur Anpassung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten an,

t.kontrolliert es die Abwasserreinigungsanlagen und führt es Abwasseruntersuchungen durch,

u.genehmigt es die Siedlungsentwässerungsverordnung, die Grundwasserschutzzonen und den Generellen Entwässerungsplan der Gemeinden,

v.setzt es die Gewässerschutzbereiche A u und A o und die Zuströmbereiche Z u und Z o fest und erstellt es die Grundwasserkarte, die Gewässerschutzkarte und den Wärmenutzungsatlas,

w.erlässt es befristete Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Verwirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten,

x.führt es den Industrie- und Gewerbekataster sowie den Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer,

y.führt es eine öffentlich zugängliche Liste der Branchen oder Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

z.veranlasst es bei Schadenfällen die Tatbestandsaufnahme durch die Polizei und ordnet es die erforderlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen an.

Gemeinden

a. Abwasserentsorgung

§ 3 a.[24]

1

Den Gemeinden obliegt:

a.die Bewilligung für Versickerungen von Niederschlags- und Sickerwasser und für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen bis 200 mm Durchmesser,

b.die Zustimmung nach Art. 17 Gewässerschutzgesetz zur Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke,

c.die Bewilligung der Industrieabwasserentsorgung sowie von Massnahmen zur Löschwasserrückhaltung und zur Absicherung von Güterumschlagplätzen,

d.die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel,

e.die Bewilligung von Hofdüngerlageranlagen von Landwirtschafts- und Intensivtierhaltungsbetrieben,

f.das Führen des Katasters der bewilligten Versickerungsanlagen und die Meldung über die erteilten Bewilligungen zur Abwassereinleitung in oberirdische Gewässer an das AWEL.

2

Anstelle der Stadt Zürich ist das AWEL für Bewilligungen zuständig

a.in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, wenn es sich handelt um

1.Betriebe der Stadt Zürich,

2.störfallrelevante Betriebe,

3.Abfallanlagen;

b.in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturanlagen und bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

3

Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen zuständig,

a.wenn in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbebetriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen oder gemeindeeigene Betriebe betroffen sind,

b.in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

c. Liegenschaftsentwässerung in den Städten Zürich und Winterthur

§ 3 c.[23]

1

Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen von mehr als 200 mm Durchmesser.

2

Ausgenommen sind Einleitungen aus

a.städtischen Betrieben,

b.störfallrelevanten Betrieben,

c.Abfallanlagen,

d.übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

3

Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig.

d. Aufsicht und Vollzugsüberprüfung

§ 3 d.[23]

1

Das AWEL stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass die Massnahmen der Stadt Zürich in den Bereichen betrieblicher Umweltschutz in Industrie und Gewerbe sowie Lager- und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem kantonalen Vollzug entsprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.

2

Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs.

Gewässerschutzinspektoren

§ 4.

1

Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspektoren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Administrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zugeteilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mitarbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

2

Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist.

Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen

§ 5.[12]

Das AWEL[22] setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berühren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL[22] in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässerschutz berühren.

Datenaustausch mit den Städten Zürich und Winterthur

§ 5 a.[23]

1

Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich und Winterthur gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete Plattform zur Verfügung.

2

Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer gemäss § 3 lit. x benötigt werden.

Gewässerschutzlaboratorium

§ 6.

Dem Gewässerschutzlaboratorium des AWEL[22] obliegt[15]

a.die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, einschliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes,

b.die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen,

c.die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigungen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen,

d.die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfallstoffen,

e.Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.

B. Abwasserreinigung[15]

Aufgaben der Gemeinden

a. Planungspflicht

§ 8.[15]

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonenplanes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.

b. Baupflicht

§ 9.[15]

1

Die Gemeinden sind verantwortlich für:

a.den systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den dazugehörenden Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes,

b.den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen,

c.den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Baugebietes.

2

Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anlagen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen können sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Leitungskaliber berücksichtigen.

3

Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein besonderes öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungsobjekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.

c. Beiträge und Gebühren für Sanierungsleitungen

§ 9 a.[14]

1

Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.

2

Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebühren bezogen werden.

d. Betrieb der Abwasseranlagen, Uferreinigung

§ 10.

Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzusetzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflanzen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Reinigungspflichten privater Anstösser.

e. Aufsicht und Kontrolle

§ 11.

1

Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Privaten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbesondere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kantonalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.

2

Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.

3

Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind namentlich zu bezeichnen und dem AWEL[22] bei jeder Änderung bekanntzugeben.

Gesuchsunterlagen

§ 13.[15]

1

Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[6] sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständigen Behörde einzureichen.

2

Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen. §§ 13 a–13 c.[16]

Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit

§ 14.[15]

1

Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Abwässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungsplanes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2

Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zentrale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.

Landwirtschaftliche Abwässer

§ 16.[15]

1

Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz[8] landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

2

Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlageranlagen sind zu beachten.

Kontrollmassnahmen

a. Ankündigung

§ 18.

1

Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.

2

Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse betreffen.

b. Beizug von Dritten

§ 18 a.[23]

1

Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können fachkundige Dritte beigezogen werden.

2

Anlagen und Betriebe können einer Branchenkontrolle, einer Eigenkontrolle oder der privaten Kontrolle gemäss § 4 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981[4] unterstellt werden.

3

Das AWEL sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest. Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.

C. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[20]

Anlagen

§ 19.[20]

1

Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten Lageranlagen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebsanlagen und Umschlagplätze.

2

Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasseranlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger.

Bewilligungs- und Meldepflichten in Grundwasserschutzzonen und -arealen

§ 20.[20]

1

Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung.

2

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasserschutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.

3

Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden.

Bewilligungs- und Meldepflichten in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen

§ 21.

1

In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse A mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.[24]

2

Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.

3

Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden.

Meldepflicht ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche

§ 22.[20]

1

Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.

2

Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden.

Bewilligungsgesuche

§ 23.[20]

1

Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem AWEL[22] einzureichen.

2

Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anlagen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich:

a.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000,

b.Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben,

c.bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detailzeichnungen, die über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügend Auskunft geben.

Geltungsdauer einer Bewilligung

§ 24.[20]

1

Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Anlage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird.

2

Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.

Abnahme und Inbetriebnahme bewilligungspflichtiger Anlagen

§ 25.[20]

1

Das AWEL[22] sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Abnahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige Anlagen durchführt.

2

Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des Anlageinhabers sowie des AWEL[22].

3

Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL[22] abgegeben wird.

Meldung und Inbetriebnahme meldepflichtiger Anlagen

§ 26.[20]

1

Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichtiger Anlagen ist dem AWEL[22] durch eine Fachperson zu bescheinigen.

2

Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden.

Unterhalt und Eigenkontrolle

§ 27.[20]

1

Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwandfrei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden.

2

Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft einzutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist.

Tankkataster

§ 28.[20]

Das AWEL[22] führt über die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen einen Kataster. Die Stadt Zürich kann über die Anlagen auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen.

Überwachung durch den Kanton

§ 29.[20]

1

Das AWEL[22] sorgt für die Überwachung der bewilligungsund meldepflichtigen Anlagen.

2

Dem AWEL[22] sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontrollheft zu gewähren.

Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial

§ 30.[20]

Tankanlagen, die in einem besonders gefährdeten Bereich (Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Au und Ao, Zuströmbereich Zu und Zo) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das AWEL[22] kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nachweist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet.

Ausführungsvorschriften

§ 31.[20]

Die Baudirektion kann Vorschriften über die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären.

Umschlag von Lagerprodukten

§ 32.[20]

1

Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

2

Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden.

3

Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäudeeigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.

4

Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:

a.der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat,

b.der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann,

c.kein Tankkontrollheft vorliegt,

d.für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,

e.die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist,

f.das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt,

g.der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist.

Einträge mit Tankkontrollheft

§ 33.

Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen:

das Datum der Auffüllung,

den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung,

die Menge und die Art des eingefüllten Produktes,

allfällige Überfüllungen oder Mängel,

die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes.

Schutzmassnahmen bei Kreisläufen

§ 34.[19]

Die Inhaber von Kreisläufen mit Kältemitteln oder Wärmeträgern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.

D. Anlagen zur Erdwärmenutzung[20]

Bewilligungspflicht

§ 35.[19]

Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung.

Wärmenutzungsatlas

§ 36.[22]

1

Der Wärmenutzungsatlas legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen.

2

Er ist öffentlich und wird durch das AWEL laufend auf den neusten Stand gebracht.

Ausführungsvorschriften

§ 37.[19]

1

Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzureichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären.

2

Für Anlagen von untergeordneter Bedeutung kann die Baudirektion von der Bewilligungspflicht nach § 35 auf dem Verordnungsweg befreien oder ein Meldeverfahren vorsehen. §§ 38–49.[18]

E. Subventionen[15]

Grundsatz

§ 50.[15]

Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewässerschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem AWEL[22] einzureichen.

Anforderungen an Gesuche

§ 51.[15]

1

Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Terminprogramm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilligung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.

2

Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzureichen.

3

Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller genereller Entwässerungsplan vorliegt.

Einreichung der Gesuche

§ 52.[15]

1

Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträglich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.

2

Das AWEL[22] kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vorzeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen.

Prüfung der Gesuche

§ 53.[15]

1

Das AWEL[22] prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergänzungen.

2

Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben.

Öffentliches Interesse

§ 54.[15]

Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz[6] liegt insbesondere dann vor, wenn

a.hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungssicherheit oder Umweltqualität gefährdet sind,

b.aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird,

c.sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt,

d.die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnismässig hoch ausfallen würden.

Aus- und Weiterbildung

§ 57.[15]

An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt werden.

§§ 58–60.[16]

Beitragsbegrenzung

§ 62.[15]

Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staatsbeiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt.

§§ 63–66.[16]

F. Schlussbestimmungen

Zuwiderhandlungen

§ 68.

Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[6] bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes[8], des Schweizerischen Strafgesetzbuches[7] und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[6] bleiben vorbehalten.

Gebühren

§ 69.[26]

Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verordnung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[5] und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[3] und der Gebührenordnung der Gemeinden erhoben.

Inkrafttreten

§ 70.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat[10] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[9]. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebindelager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom 6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtaufbereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007

(OS 63, 2)

Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2007 bestehenden einwandigen erdverlegten Tankanlagen sind unabhängig von ihrem Standort alle fünf Jahre durch eine Fachperson zu kontrollieren. Die Inhaber solcher Anlagen haben diese bis spätestens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[16][9]


[1] OS 45, 460 und GS V, 333.

[2] Obsolet.

[3] LS 682.

[4] LS 700. 21.

[5] LS 710. 2.

[6] LS 711. 1.

[7] SR 311. 0.

[8] SR 814. 20. In Kraft seit 1. Juli 1975.

[10] Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April 1987.

[12] Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April 1987.

[13] Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[14] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[15] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[16] Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[17] Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 (OS 61, 66). In Kraft seit 1. März 2006.

[18] Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 (OS 62, 85; ABl 2007, 380). In Kraft seit 1. April 2007.

[19] Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.

[20] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.

[21] Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[22] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[23] Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

[24] Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

[25] Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

[26] Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 320; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[27] Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 611; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Januar 2022.

711.11 – Versionen

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