Verordnung über den Gewässerschutz
(vom 22. Januar 1975)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[5]
I. Zuständigkeiten
Regierungsrat
Dem Regierungsrat steht insbesondere zu:
a.die Festsetzung des kantonalen Sanierungsplanes,
b.die Anweisung an Gemeinden zur Erstellung und zum Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen sowie die Anordnung technischer Verbesserungen an solchen,
c.der Entscheid über Streitigkeiten zwischen Gemeinden betreffend grenzüberschreitende Abwasseranlagen,
d.im Rahmen seiner finanzrechtlichen Kompetenzen der Entscheid über die Zusicherung von Subventionen für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung sowie für andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadenfällen,
e.die Öffentlicherklärung privater Abwasserbeseitigungsanlagen,
f.die Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen,
g.[18] die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von mehr als 1000 Metern.
Baudirektion
Der Baudirektion steht insbesondere zu:
a.die Antragstellung an den Regierungsrat für Entscheide, die in dessen Befugnis stehen,
b.Anordnungen bei Säumnis der Gemeinden hinsichtlich ihrer in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz , im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz[5] und in den dazugehörigen Verordnungen sowie im Sanierungsplan begründeten Obliegenheiten,
c.der Erlass organisatorischer und technischer Weisungen und Richtlinien,
d.der Entscheid über die Pflicht zur Sicherheitsleistung,
e.die Genehmigung der Siedlungsentwässerungsverordnung der Gemeinden,
f.die Verbindlicherklärung von im Sanierungsplan festgelegten Terminen und der Erlass von Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, wenn die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen sich als ungenügend erweisen oder wenn eine raschere Verwirklichung geboten ist,
g.die Genehmigung der generellen Entwässerungspläne der Gemeinden,
h.die Festsetzung der Grundwasserschutzareale, der Gewässerschutzbereiche A u und A o und der Zuströmbereiche Z u und Z o sowie die Erstellung und Nachführung der Gewässerschutzkarte,
i.der Erlass befristeter Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Verwirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten,
j.die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder anderes Material abzubauen,
k.im Rahmen ihrer finanzrechtlichen Kompetenzen der Entscheid über die Zusicherung von Subventionen für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung sowie für andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadenfällen,
l.Anordnungen betreffend das Rechengut von Wasserwerken,
m.der Entscheid im Einspracheverfahren gegen Verfügungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft ,
n.die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von 400 bis 1000 Metern.
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[14] steht insbesondere zu:
a.die Vorbereitung der vom Regierungsrat und von der Baudirektion zu treffenden Entscheide und Anordnungen sowie die Aufsicht über deren Durchführung,
b.Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden sowie Massnahmen zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren,
c.die Überwachung der Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Laboratorium,
d.das Aufstellen einer Alarmorganisation für Schadensfälle,
e.bei Schadensfällen:
– die Veranlassung von Tatbestandsaufnahmen durch die Polizei, nötigenfalls unter Beizug weiterer Fachorgane,
– die Anordnung von Sicherungsmassnahmen,
f.die Kontrolle und die Untersuchung der Abwasserreinigungsanlagen von Gemeinden (nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements des Innern) bzw. Veranlassung von Abwasseruntersuchungen,
g.die Überwachung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den geltenden Gewässerschutzbestimmungen auferlegten Verpflichtungen durch Stichproben und gezielte Erhebungen,
h.die Beratung und Förderung der Gemeinden in Gewässerschutzbelangen, insbesondere in der sachgemässen Ortsentwässerung und Reinigung der Abwässer sowie der Verhinderung von Gefährdungen,
i.die Förderung und Durchführung von Instruktionskursen,
k.der Entscheid über provisorische Lösungen für die Reinigung und Beseitigung der Abwässer,
l.die Ausarbeitung und Nachführung des kantonalen Sanierungsplanes,
m.die Bewilligung für jede andere Art der Abwasserentsorgung als der Kanalisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit nicht gemäss § 3 a die Gemeinden zuständig sind,
n.die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen gemäss §§ 20 und 21,
o.die Anordnung von Massnahmen zur Anpassung von Tank- und Gebindelagern an die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften,
p.die Bewilligung für Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasserabsenkungen,
q.die Bewilligung für Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernutzungen,
r.die Bewilligung für Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnahmen, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen,
s.die Zustimmung zu Vorhaben, für die eine Subvention beantragt wird,
t.im Rahmen seiner finanzrechtlichen Kompetenzen der Entscheid über die Zusicherung von Subventionen für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung sowie für andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadenfällen,
u.der Entscheid über die Festsetzung und Ausrichtung von Subventionen,
v.die Erteilung von Bewilligungen gemäss § 15 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz ,
w.die Führung des Industrie- und Gewerbekatasters sowie des Katasters der Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer,
x.die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von weniger als 400 Metern.
Gemeinden
Den Gemeinden obliegt:
a.die Bewilligung für Versickerungen von Niederschlags- und Sickerwasser und für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in Oberflächengewässer mittels Rohrleitungen bis 200 mm Durchmesser,
b.die Zustimmung nach Art. 17 Gewässerschutzgesetz zur Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke,
c.die Bewilligung der Industrieabwasserentsorgung,
d.die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel,
e.die Bewilligung von Hofdüngerlageranlagen von Landwirtschafts- und Intensivtierhaltungsbetrieben,
f.das Führen des Katasters der bewilligten Versickerungsanlagen und die Meldung über die erteilten Bewilligungen zur Abwassereinleitung in Oberflächengewässer an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ist an Stelle der Gemeinden für die Erteilung der Bewilligungen zuständig, wenn
a.in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbebetriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen betroffen sind,
b.in den Fällen von Abs. 1 lit. a überdies bei übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen, an belasteten Standorten oder auf Altlastenverdachtsflächen.
Gewässerschutzinspektoren
Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspektoren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Administrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zugeteilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mitarbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist.
Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[14] setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berühren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[14] in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässerschutz berühren.
Gewässerschutzlaboratorium
Dem Gewässerschutzlaboratorium des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft obliegt[14]
a.die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, einschliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes,
b.die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen,
c.die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigungen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen,
d.die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfallstoffen,
e.Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.
II. Abwasserreinigung[14]
Aufgaben der Gemeinden
a. Planungspflicht
Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonenplanes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.
b. Baupflicht
Die Gemeinden sind verantwortlich für:
a.den systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den dazugehörenden Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes,
b.den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen,
c.den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Baugebietes.
Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anlagen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen können sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Leitungskaliber berücksichtigen.
Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein besonderes öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungsobjekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.
c. Beiträge und Gebühren für Sanierungsleitungen
Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.
Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebühren bezogen werden.
d. Betrieb der Abwasseranlagen, Uferreinigung
Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzusetzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflanzen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Reinigungspflichten privater Anstösser.
e. Aufsicht und Kontrolle
Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Privaten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbesondere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kantonalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.
Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.
Gesuchsunterlagen
Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[5] sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständigen Behörde einzureichen.
Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit
Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Abwässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungsplanes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zentrale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.
Landwirtschaftliche Abwässer
Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz[7] landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlageranlagen sind zu beachten.
Kontrollmassnahmen
Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.
Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse betreffen.
III. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[19]
Anlagen
Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten Lageranlagen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebsanlagen und Umschlagplätze.
Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasseranlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger.
Bewilligungs- und Meldepflichten in Grundwasserschutzzonen und -arealen
Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasserschutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.
Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden.
Bewilligungs- und Meldepflichten in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.
Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden.
Meldepflicht ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden.
Bewilligungsgesuche
Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft einzureichen.
Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anlagen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich:
a.Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000,
b.Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben,
c.bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detailzeichnungen, die über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügend Auskunft geben.
Geltungsdauer einer Bewilligung
Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Anlage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird.
Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.
Abnahme und Inbetriebnahme bewilligungspflichtiger Anlagen
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Abnahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige Anlagen durchführt.
Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des Anlageinhabers sowie des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.
Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft abgegeben wird.
Meldung und Inbetriebnahme meldepflichtiger Anlagen
Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichtiger Anlagen ist dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft durch eine Fachperson zu bescheinigen.
Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden.
Unterhalt und Eigenkontrolle
Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwandfrei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden.
Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft einzutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist.
Tankkataster
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt über die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen einen Kataster. Die Stadt Zürich kann über die Anlagen auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen.
Überwachung durch den Kanton
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sorgt für die Überwachung der bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen.
Dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontrollheft zu gewähren.
Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
Tankanlagen, die in einem besonders gefährdeten Bereich (Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Au und Ao, Zuströmbereich Zu und Zo) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nachweist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet.
Ausführungsvorschriften
Die Baudirektion kann Vorschriften über die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären.
Umschlag von Lagerprodukten
Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden.
Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäudeeigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.
Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:
a.der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat,
b.der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann,
c.kein Tankkontrollheft vorliegt,
d.für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,
e.die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist,
f.das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt,
g.der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist.
Einträge mit Tankkontrollheft
Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen:
– das Datum der Auffüllung,
– den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung,
– die Menge und die Art des eingefüllten Produktes,
– allfällige Überfüllungen oder Mängel,
– die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes.
Schutzmassnahmen bei Kreisläufen
Die Inhaber von Kreisläufen mit Kältemitteln oder Wärmeträgern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.
IV. Anlagen zur Erdwärmenutzung[19]
Erdwärmesondenkarte
Die Erdwärmesondenkarte legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen.
Sie ist öffentlich und wird durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft laufend auf den neusten Stand gebracht.
Ausführungsvorschriften
Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzureichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären.
V. Subventionen[14]
Grundsatz
Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewässerschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft einzureichen.
Anforderungen an Gesuche
Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Terminprogramm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilligung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.
Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzureichen.
Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller genereller Entwässerungsplan vorliegt.
Einreichung der Gesuche
Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträglich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vorzeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen.
Prüfung der Gesuche
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergänzungen.
Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben.
Öffentliches Interesse
Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz[5] liegt insbesondere dann vor, wenn
a.hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungssicherheit oder Umweltqualität gefährdet sind,
b.aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird,
c.sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt,
d.die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnismässig hoch ausfallen würden.
Aus- und Weiterbildung
An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt werden.
§§ 58–60.[15]
Beitragsbegrenzung
Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staatsbeiträgen, die auf Grund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt.
§§ 63–66.[15]
VI. Schlussbestimmungen
Zuwiderhandlungen
Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[5] bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes[7], des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[5] bleiben vorbehalten.
Gebühren
Für Bewilligungen und Kontrollen auf Grund dieser Verordnung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[4] und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[3] bzw. der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966[2] erhoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat[9] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[8]. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebindelager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom 6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtaufbereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007
(OS 63, 2)
Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2007 bestehenden einwandigen erdverlegten Tankanlagen sind unabhängig von ihrem Standort alle fünf Jahre durch eine Fachperson zu kontrollieren. Die Inhaber solcher Anlagen haben diese bis spätestens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen.
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Anhänge
Anhang[15][8]
[1] OS 45, 460 und GS V, 333.
[4] LS 710. 2.
[5] LS 711. 1.
[6] SR 311. 0.
[7] SR 814. 20. In Kraft seit 1. Juli 1975.
[9] Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99).
[11] Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99).
[12] Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.
[13] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[14] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[15] Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[16] Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 (OS 61, 66). In Kraft seit 1. März 2006.
[17] Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 (OS 62, 85; ABl 2007, 380). In Kraft seit 1. April 2007.
[18] Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.
[19] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.