Verordnung über den Gewässerschutz

(vom 22. Januar 1975)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[5]

I. Zuständigkeiten

Regierungsrat

§ 1.[17]

Dem Regierungsrat steht insbesondere zu:

a)die Festsetzung des kantonalen Sanierungsplanes,

b)die Anweisung an Gemeinden zur Erstellung und zum Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen sowie die Anordnung technischer Verbesserungen an solchen,

c)der Entscheid über Streitigkeiten zwischen Gemeinden betreffend grenzüberschreitende Abwasseranlagen,

d)im Rahmen seiner finanzrechtlichen Kompetenzen der Entscheid über die Zusicherung von Subventionen für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung sowie für andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadenfällen,

e)die Öffentlicherklärung privater Abwasserbeseitigungsanlagen,

f)die Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen.

Baudirektion

§ 2.[17]

Der Baudirektion steht insbesondere zu:

a)die Antragstellung an den Regierungsrat für Entscheide, die in dessen Befugnis stehen,

b)Anordnungen bei Säumnis der Gemeinden hinsichtlich ihrer in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz , im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz[5] und in den dazugehörigen Verordnungen sowie im Sanierungsplan begründeten Obliegenheiten,

c)der Erlass organisatorischer und technischer Weisungen und Richtlinien,

d)der Entscheid über die Pflicht zur Sicherheitsleistung,

e)die Genehmigung der Siedlungsentwässerungsverordnung der Gemeinden,

f)die Verbindlicherklärung von im Sanierungsplan festgelegten Terminen und der Erlass von Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, wenn die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen sich als ungenügend erweisen oder wenn eine raschere Verwirklichung geboten ist,

g)die Genehmigung der generellen Entwässerungspläne der Gemeinden,

h)die Festsetzung der Grundwasserschutzareale und der Zonen A, B und C sowie die Erstellung und Nachführung der Gewässerschutzkarte,

i)der Erlass befristeter Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Verwirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten,

k)die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen gemäss § 20 mit mehr als 500 000 Litern Inhalt pro Tank,

l)die Erteilung der eidgenössischen Bewilligung zur Ausführung von Revisionsarbeiten an Tankanlagen,

m)die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder anderes Material abzubauen,

n)im Rahmen ihrer finanzrechtlichen Kompetenzen der Entscheid über die Zusicherung von Subventionen für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung sowie für andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadenfällen,

o)Anordnungen betreffend das Rechengut von Wasserwerken,

p)der Entscheid im Einspracheverfahren gegen Verfügungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft .

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

§ 3.[17]

Dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] steht insbesondere zu:

a)die Vorbereitung der vom Regierungsrat und von der Baudirektion zu treffenden Entscheide und Anordnungen sowie die Aufsicht über deren Durchführung,

b)Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden sowie Massnahmen zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren,

c)die Überwachung der Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Laboratorium,

d)das Aufstellen einer Alarmorganisation für Schadensfälle,

e)bei Schadensfällen:

die Veranlassung von Tatbestandsaufnahmen durch die Polizei, nötigenfalls unter Beizug weiterer Fachorgane,

die Anordnung von Sicherungsmassnahmen,

f)die Kontrolle und die Untersuchung der Abwasserreinigungsanlagen von Gemeinden (nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements des Innern) bzw. Veranlassung von Abwasseruntersuchungen,

g)die Überwachung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den geltenden Gewässerschutzbestimmungen auferlegten Verpflichtungen durch Stichproben und gezielte Erhebungen,

h)die Beratung und Förderung der Gemeinden in Gewässerschutzbelangen, insbesondere in der sachgemässen Ortsentwässerung und Reinigung der Abwässer sowie der Verhinderung von Gefährdungen,

i)die Förderung und Durchführung von Instruktionskursen,

k)der Entscheid über provisorische Lösungen für die Reinigung und Beseitigung der Abwässer,

l)die Ausarbeitung und Nachführung des kantonalen Sanierungsplanes,

m)die Bewilligung für jede andere Art der Abwasserentsorgung als der Kanalisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit nicht gemäss § 3 a die Gemeinden zuständig sind,

n)die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen gemäss § 20, soweit nicht die Baudirektion zuständig ist,

o)die Anordnung von Massnahmen zur Anpassung von Tank- und Gebindelagern an die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften,

p)die Bewilligung für Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasserabsenkungen,

q)die Bewilligung für Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernutzungen,

r)die Bewilligung für Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnahmen, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen,

s)die Zustimmung zu Vorhaben, für die eine Subvention beantragt wird,

t)im Rahmen seiner finanzrechtlichen Kompetenzen der Entscheid über die Zusicherung von Subventionen für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung sowie für andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadenfällen,

u)der Entscheid über die Festsetzung und Ausrichtung von Subventionen,

v)die Erteilung von Bewilligungen gemäss § 15 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz ,

w)die Führung des Industrie- und Gewerbekatasters sowie des Katasters der Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer. Der Regierungsrat kann Befugnisse des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17], insbesondere jene nach lit. b, e, n und o, ganz oder teilweise an Gemeinden übertragen, wenn diese über ausgewiesene Fachstellen und die erforderlichen technischen Dienste verfügen.

Gemeinden

§ 3 a.[16]

Den Gemeinden obliegt:

a)die Bewilligung für Versickerungen von Niederschlags- und Sickerwasser und für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in Oberflächengewässer mittels Rohrleitungen bis 200 mm Durchmesser,

b)die Zustimmung nach Art. 17 Gewässerschutzgesetz zur Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke,

c)die Bewilligung der Industrieabwasserentsorgung,

d)die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel,

e)die Bewilligung von Hofdüngerlageranlagen von Landwirtschafts- und Intensivtierhaltungsbetrieben,

f)das Führen des Katasters der bewilligten Versickerungsanlagen und die Meldung über die erteilten Bewilligungen zur Abwassereinleitung in Oberflächengewässer an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ist an Stelle der Gemeinden für die Erteilung der Bewilligungen zuständig, wenn

a)in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbebetriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen betroffen sind,

b)in den Fällen von Abs. 1 lit. a überdies bei übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen, an belasteten Standorten oder auf Altlastenverdachtsflächen.

Gewässerschutzinspektoren

§ 4.

Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspektoren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Administrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zugeteilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mitarbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist.

Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen

§ 5.[13]

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berühren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässerschutz berühren.

Gewässerschutzlaboratorium

§ 6.

Dem Gewässerschutzlaboratorium des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft obliegt[17]

a)die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, einschliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes,

b)die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen,

c)die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigungen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen,

d)die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfallstoffen,

e)Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.

II. Abwasserreinigung[17]

Aufgaben der Gemeinden

a) Planungspflicht

§ 8.[17]

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonenplanes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.

b) Baupflicht

§ 9.[17]

Die Gemeinden sind verantwortlich für:

a)den systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den dazugehörenden Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes,

b)den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen,

c)den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Baugebietes. Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anlagen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen können sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Leitungskaliber berücksichtigen. Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein besonderes öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungsobjekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.

c) Beiträge und Gebühren für Sanierungsleitungen

§ 9 a.[16]

Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.

Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebühren bezogen werden.

c) Betrieb der Abwasseranlagen, Uferreinigung

§ 10.

Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzusetzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflanzen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Reinigungspflichten privater Anstösser.

d) Aufsicht und Kontrolle

§ 11.

Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Privaten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbesondere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kantonalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.

Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.

Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind namentlich zu bezeichnen und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] bei jeder Änderung bekanntzugeben.

Gesuchsunterlagen

§ 13.[17]

Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[5] sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständigen Behörde einzureichen.

Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen.

§§ 13 a–13 c.[18]

Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit

§ 14.[17]

Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Abwässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungsplanes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zentrale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.

Landwirtschaftliche Abwässer

§ 16.[17]

Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz[8] landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlageranlagen sind zu beachten.

Kontrollmassnahmen

§ 18.

Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.

Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse betreffen.

III. Anlagen[13]

Grundlagen

§ 19.[13]

Für das Erstellen, Erweitern, Ändern oder Anpassen und für den Betrieb von Lageranlagen, Umschlagplätzen, Betriebsanlagen und Kreisläufen sind folgende Bestimmungen und Richtlinien massgebend:

a)die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981,

b)die Technischen Tankvorschriften (TTV) vom 21. Juni 1990,

c)Weisungen der Baudirektion,

d)ergänzende Bedingungen, welche vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft festgesetzt werden,

e)die jeweils geltenden Carbura-Richtlinien. Die Art der zu treffenden Schutzmassnahmen richtet sich nach der für den Standort der Anlage massgebenden Gewässerschutzzone S, A, B oder C im Sinne der VWF[9]. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen einschlägigen Rechts, so namentlich jene über die Feuerpolizei, den Zivilschutz, die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und den Umgang mit Giften.

Bewilligungspflicht, Zuständigkeit

§ 20.

Das Erstellen, Erweitern, Ändern oder Anpassen von Anlagen mit über 450 Litern Nutzvolumen, einschliesslich das Anbringen von baulichen und apparativen Vorrichtungen, sowie die Genehmigung der Sammelstellen der Gemeinden für Rückstände aus wassergefährdenden Stoffen und von Anlagen zur Erdwärmenutzung bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17]. Für die Bewilligung von Lager- und Betriebsanlagen mit mehr als 500 000 Litern Inhalt pro Tank ist die Baudirektion zuständig.[15]

Vorbehalten bleiben Verfügungen und Auflagen anderer beteiligter Amtsstellen, so namentlich der Feuerpolizei, der Gebäudeversicherung, des Zivilschutzes und des Arbeitnehmerschutzes.[17]

Bewilligungsgesuch

§ 21.

Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen sind dem Gemeinderat oder einer von der Gemeinde besonders bezeichneten Verwaltungsabteilung einzureichen.

Das Gesuch und die dazugehörigen Pläne müssen die notwendigen Angaben gemäss Art. 37 Abs. 3 VWF[9] enthalten.[13]

Dem Gesuch sind beizulegen:

a)Situationsplan (Katasterplan) im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000,

b)Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben,

c)Detailzeichnungen, welche über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügende Auskunft geben,

d)für Stahlbetontanks sowie für Tankanlagen in Gebäude-, Anbau- oder Betonspezialkellern sind die Armierungspläne mit Eisenliste, für Anlagen über 50 000 Liter Nutzinhalt ausserdem die statische Berechnung einzureichen.

Bewilligungsverfahren

§ 22.

Den Gemeindebehörden obliegt die Prüfung der Gesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäss § 19 und auf die Vollständigkeit der Eingabeakten gemäss § 21. Gemeinden ohne eigene Fachstelle können hiezu private Fachleute beiziehen.

Der Gemeinderat oder die besonders bezeichnete Verwaltungsabteilung prüft die Gesuche und reicht sie mit den Unterlagen und ihrem Antrag dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] ein.

Geltungsdauer einer Bewilligung

§ 23.[13]

Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Anlage nicht innert zwei Jahren, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird.

Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, so erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.

Abnahme der Anlagen

§ 24.

Die Erstellung, Erweiterung, Änderung oder Anpassung von Tankanlagen und Gebindelagern ist durch die gemäss § 22 für die Prüfung der Bewilligungsgesuche zuständigen Stellen der Gemeinden zu überwachen.

Neue oder geänderte Tankanlagen und Gebindelager dürfen erst nach erfolgter Abnahme durch die Gemeinden in Betrieb genommen werden. Die Betriebsfreigabe ist im Tankkontrollheft durch den Kontrollbeamten zu vermerken. Über das Ergebnis der Abnahme ist dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] ein Rapport einzureichen. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] kann sich die Befugnis zur Abnahme von Anlagen anlässlich der Erteilung der Bewilligung vorbehalten.

Für die Prüfung und Abnahme der Anlagen sind die Technischen Tankvorschriften des Eidgenössischen Departements des Innern massgebend.

Pflichten der Eigentümer

a) Unterhalt, Kontrolle usw.

§ 25.

Die Eigentümer sind zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlagen verpflichtet. Sie haben dafür zu sorgen, dass nach Weisung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] die erforderlichen Schutzvorrichtungen angebracht und die in der VWF[9] und dieser Verordnung vorgesehenen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden. Alle betrieblichen Vorkommnisse sind in ein Tankkontrollheft, welches bei der Tankanlage aufzubewahren ist, einzutragen.

b) Schadensfälle

§ 26.[13]

Schäden, die an einer Anlage festgestellt werden, sind dem Gemeinderat oder den besonders bezeichneten Verwaltungsabteilungen zuhanden des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] zu melden. Bei Schadenereignissen oder unmittelbarer Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, welche die Meldung gemäss Alarmplan (§ 43) weiterleitet. Der Eigentümer einer schadhaften Anlage hat diese auf seine Kosten nach Weisung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] ohne Aufschub instandstellen oder allenfalls ersetzen zu lassen. Für die Neuerstellung der Anlage ist eine Bewilligung gemäss §§ 20 ff. dieser Verordnung einzuholen.

c) Vorsorgliche Massnahmen

§ 27.

Lassen der Betrieb oder die Kontrollen auf einen mangelhaften Allgemeinzustand schliessen oder ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, insbesondere wenn eine Undichtigkeit zu befürchten ist, so muss die Tankanlage unverzüglich auf Kosten des Eigentümers einer Revision unterzogen werden. Dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] ist hierüber Meldung zu erstatten.

Tankkataster

§ 28.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] führt über sämtliche Anlagen gemäss § 20 Abs. 1 und 2 einen Kataster, mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur, die ein eigenes Katasterwerk führen.[13]

Die Gemeinden und die Grundbuchämter sind verpflichtet, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] die zur Nachführung notwendigen Mutationen (z. B. Handänderungen, Änderungen von Strassenbezeichnungen, Assekuranznummern usw.) zu melden. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Kontrollbeamten jeweils einen neuesten Ausdruck des Katasters ihres Gebietes zur Verfügung.

Kontrolle

a) Zuständigkeit

§ 29.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] kontrolliert und überwacht die bestehenden Anlagen.[13]

Diese Aufgabe kann unter Beibehaltung der Aufsichtsbefugnisse an Gemeindebehörden übertragen werden; diese haben besondere Feststellungen und Vorkommnisse dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] zu melden, das allenfalls erforderliche Massnahmen anordnet.

b) Durchführung

§ 30.[13]

Bei jeder Anlage ist das vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] übergebene Kontrollheft aufzubewahren.

Den Kontrollbeamten des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] und der Gemeinden ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Kontrollheft zu gestatten.

§ 31.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] führt nach Bedarf Instruktionskurse für die von den Gemeindebehörden ernannten Kontrollbeamten durch.

Instruktion der Gemeinde-Kontrollbeamten Umschlag von Lagerprodukten

§ 32.[13]

Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 17. April 1985[7].

Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von Lagerprodukten ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mittelgrosser Tanks (von 2000 bis 500 000 Liter) mit der Abfüllsicherung überwacht werden.

Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Hauseigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.

Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:

der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat,

der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann,

kein Tankkontrollheft vorliegt,

für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,

die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist,

das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt,

der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist.

Einträge mit Tankkontrollheft

§ 33.

Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen:

das Datum der Auffüllung,

den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung,

die Menge und die Art des eingefüllten Produktes,

allfällige Überfüllungen oder Mängel,

die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes.

IV. Schadendienste, insbesondere Öl-/Chemiewehr[13]

Aufgabe

§ 34.[13]

Die Öl-/Chemiewehr hat bei Schadenereignissen Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume und Lebensgrundlagen vor schädlichen Einwirkungen durch chemische Stoffe bestmöglich zu schützen.

Organisation

1. Stützpunkte

§ 35.[13]

Als Öl-/Chemiewehrstützpunkte werden bezeichnet:

a)Kantonaler Öl-/Chemiewehrstützpunkt und Rettungsdienst Flughafen Zürich

b)Regionale Öl-/Chemiewehrstützpunkte für den Einsatz auf dem Lande und bei nicht schiffbaren Gewässern

Zürich, Berufsfeuerwehr

Winterthur, Berufsfeuerwehr

Uster

Kloten

Dietikon

Bülach

Affoltern a. A.

Horgen

Meilen

Hinwil

Dielsdorf

Weinland Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] und die Gebäudeversicherung bestimmen gemeinsam die Einsatzgebiete der Öl-/ Chemiewehrstützpunkte.

2. Seepolizei

§ 36.[13]

Die Kantonale Seepolizei und die Seepolizei der Stadt Zürich erfüllen die Öl-/Chemiewehraufgaben auf den schiffbaren Gewässern.

3. Gemeinden

§ 37.[13]

Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Öl-/Chemiewehreinsätze aus. Art und Umfang der Ausrüstung der Öl-/Chemiewehr werden gemeinsam durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] und die Gebäudeversicherung festgelegt. In den Einsatzakten der Feuerwehr müssen insbesondere Kanalisationsübersichtspläne enthalten sein, welche jährlich nachzuführen sind.

4. Betriebsfeuerwehren; Verkehrsanlagen

§ 38.[13]

Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein erhöhtes Risiko eines Chemieschadenereignisses besteht, organisieren eine Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebsspezifischem Material aus. Die Gebäudeversicherung bestimmt diese Betriebe.

Für Autobahnen und andere Verkehrsanlagen können das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] und die Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindebehörden sowie den Betriebsleitungen besondere Regelungen zur Bekämpfung von Öl-/ Chemieschadenereignissen treffen.

5. Chemiefachberater

§ 39.[13]

Bei jedem Einsatz eines Öl-/Chemiewehrstützpunktes ist zur Beratung des Schadenplatzkommandanten ein Chemiefachberater beizuziehen. Dieser wird vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei zur Verfügung gestellt. Der Schadenplatzkommandant kann weitere, durch die Gebäudeversicherung bestimmte, Chemiefachberater beiziehen.

6. Beizug weiterer Stellen

§ 40.[13]

Je nach Art der Gewässerverunreinigung oder bei Bedarf können weitere Stellen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls private Unternehmungen zugezogen werden. Mit privaten Unternehmungen können Verträge über die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeugen und Material für den jederzeitigen Ölwehreinsatz abgeschlossen werden.

Ausbildung

§ 41.[13]

Die Gebäudeversicherung und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] regeln gemeinsam die Ausbildung der Öl-/Chemiewehr.

Die Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich mindestens eine zusätzliche Übung in Öl-/Chemiewehr durchzuführen. Die Übungen können durch die Gebäudeversicherung und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] inspiziert werden.

Vorgehen im Schadensfall

1. Meldepflicht und Sofortmassnahmen

§ 42.[13]

Wer Ereignisse beobachtet, die Gefährdungen und Verunreinigungen ober- oder unterirdischer Gewässer durch wassergefährdende Stoffe bewirken könnten, ist zu einer unverzüglichen Meldung an die Feuerwehr oder die Polizei verpflichtet.

Der Verursacher ist verpflichtet, ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.

2. Alarmierung und Aufgebote

§ 43.[13]

Die Polizei bietet je nach Ereignis direkt oder auf Anforderung des Schadenplatzkommandanten die Sanität, den Chemiefachberater, das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17], das Kantonale Laboratorium und die Gemeindebehörden auf. Die Einzelheiten werden in einem Alarmplan geregelt.

3. Interkantonale Hilfe

§ 44.[13]

Interkantonale und internationale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe bei Öl-/Chemieschadenereignissen bleiben vorbehalten.

4. Schadenplatzkommando

§ 45.[13]

Die Kommandoverhältnisse am Schadenplatz werden durch die Verordnung über die Feuerwehr geregelt.

5. Sanierung

§ 46.[13]

Die Sanierungsmassnahmen nach Öl-/Chemieschadenereignissen werden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] angeordnet und geleitet. In den Städten Zürich und Winterthur werden diese Aufgaben in der Regel von den städtischen Gewässerschutzfachstellen durchgeführt. Bei schwer wiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungsbefugnis für Sanierungsmassnahmen dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17].

Kostentragung

§ 47.[13]

Für die Kosten von Massnahmen zur Verhinderung oder Sanierung von Schäden hat der Pflichtige nach den Bestimmungen des Bundes und des Kantons aufzukommen.

Vorbehalten bleibt die Haftung für Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder aus dem Zivilrecht.

Massgebliche Kosten

§ 48.[13]

Als massgebliche Kosten gelten sämtliche Aufwendungen für den Öl-/Chemiewehreinsatz und die nachfolgenden Sanierungsarbeiten, namentlich für

den Einsatz der Mannschaft,

den Einsatz der zuständigen Beamten,

Verbrauchsmaterial,

den Einsatz und die Instandstellung des Materials,

einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und an die Amortisation des Materials und der übrigen für die Öl-/Chemiewehr erforderlichen Einrichtungen,

Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum,

beigezogene Unternehmungen und Hilfskräfte. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft und die Gebäudeversicherung erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

Schadenkataster

§ 49.[13]

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] und die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur führen für ihr Einsatzgebiet einen Schadenkataster im Sinne von Art. 43 VWF[9]. Die Baudirektion erlässt die für eine einheitliche Erstellung dieses Katasters notwendigen Weisungen. Die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur liefern dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[17] jeweils auf Jahresende die für die Schadenstatistik notwendigen Angaben.

V. Subventionen[17]

Grundsatz

§ 50.[17]

Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewässerschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft einzureichen.

Anforderungen an Gesuche

§ 51.[17]

Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Terminprogramm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilligung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.

Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzureichen.

Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller genereller Entwässerungsplan vorliegt.

Einreichung der Gesuche

§ 52.[17]

Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträglich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vorzeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen.

Prüfung der Gesuche

§ 53.[17]

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergänzungen.

Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben.

Öffentliches Interesse

§ 54.[17]

Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz[5] liegt insbesondere dann vor, wenn

a)hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungssicherheit oder Umweltqualität gefährdet sind,

b)aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird,

c)sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt,

d)die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnismässig hoch ausfallen würden.

Beiträge an Öl-/Chemiewehr

§ 56.[15]

Die Kosten für die erstmalige Ausrüstung der Stützpunkte und der Seepolizei werden je zur Hälfte durch den Staat und die Gebäudeversicherung getragen. Das gleiche gilt für die Unterhalts- und Betriebskosten sowie für die altersbedingte Erneuerung der Ausrüstung.

Der Staat sowie die Gebäudeversicherung übernehmen je hälftig die Einsätze der Stützpunktöl- und -chemiewehr ausserhalb der Standortgemeinde, sofern

a)der Einsatz der örtlich zuständigen Öl- und Chemiewehr nicht möglich war oder deren Mittel nicht ausgereicht hätten und

b)vom Verursacher kein Ersatz erhältlich oder dieser unbekannt ist. Die Kosten der kantonalen Kurse für die Kaderausbildung der Öl-/ Chemiewehren werden je zur Hälfte durch den Staat und die Gebäudeversicherung getragen.

Aus- und Weiterbildung

§ 57.[17]

An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt werden.

§§ 58–60.[18]

Subventionsansätze für Öl- und Chemiewehr

§ 61.[17]

Die Subventionen an die Gemeinden für die Öl- und Chemiewehr werden wie folgt bemessen:

FinanzkraftindexAnschaffungen (bis zu)Bauten (bis zu)
Bis 10875%25%
109–11270%20%
113–11665%15%
117–12060%10%
121 und mehr55%5%

Beitragsbegrenzung

§ 62.[17]

Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staatsbeiträgen, die auf Grund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt.

§§ 63–66.[18]

VI. Schlussbestimmungen

Zuwiderhandlungen

§ 68.

Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[5] bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes[8], des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[5] bleiben vorbehalten.

Gebühren

§ 69.[17]

Für Bewilligungen und Kontrollen auf Grund dieser Verordnung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[4] und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[3] bzw. der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966[2] erhoben.

Inkrafttreten

§ 70.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat[11] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[10]. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebindelager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom 6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtaufbereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[18][681][682][10]


[1] OS 45, 460 und GS V, 333.

[2] .

[3] .

[4] 710. 2.

[5] 711. 1.

[6] SR 311. 0.

[7] SR 741. 621.

[8] SR 814. 20.

[9] SR 814. 202. In Kraft seit 1. Juli 1975.

[11] Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.

[12] Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99).

[13] Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99).

[14] Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[15] Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 284). In Kraft seit 1. Januar 1993.

[16] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[17] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[18] Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

711.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
09901.01.201801.01.2022Version öffnen
08201.08.201301.01.2018Version öffnen
07501.01.201201.08.2013Version öffnen
06001.04.200801.01.2012Version öffnen
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00431.03.1995Version öffnen