Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(vom 16. April 1997)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeines
Aufgaben der Koordinationsstelle für Umweltschutz bei der Baudirektion
Die Koordinationstelle beurteilt die Berichte über die Umweltverträglichkeit gemäss Art. 9 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG)[14] und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Sie führt zu diesem Zweck Mitberichtsverfahren bei den Umweltschutzfachstellen durch und erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht. Dabei ist sie nicht an die Mitberichte gebunden und kann eigene Anträge stellen.[21]
Bevor die Koordinationsstelle das Mitberichtsverfahren bei den Umweltschutzfachstellen einleitet, prüft sie die eingereichten Unterlagen summarisch auf Vollständigkeit. Die einbezogenen Stellen prüfen ohne Verzug, ob ihnen wesentliche Unterlagen fehlen. Die Nachforderung solcher Unterlagen erfolgt über die Koordinationsstelle.[21]
Soweit erforderlich, holt die Koordinationsstelle die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ein.
Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, nimmt die Koordinationsstelle zuhanden der für die Anhörung zuständigen kantonalen Instanz eine Beurteilung vor.
Aufgaben der Baubehörden
Ist das baurechtliche Verfahren massgeblich, legt die örtliche Baubehörde den Bericht über die Voruntersuchung und das Pflichtenheft sowie die Hauptuntersuchung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das Vorhaben der Koordinationsstelle zur Beurteilung und Antragstellung vor.
Aufgaben der Baubehörden der Städte Zürich und Winterthur
Sind die Baubehörden der Städte Zürich und Winterthur für den Entscheid zuständig, erfolgen Beurteilung und Antragstellung gemäss Art. 9 Abs. 5 USG[14] durch die Umweltschutzfachstellen dieser Städte.
Die Städte orientieren die Baudirektion spätestens gleichzeitig mit der Zustellung ihrer Entscheide an den Gesuchsteller über das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung.
Behandlungsfristen
Die Umweltschutzfachstellen beurteilen Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Die Koordinationsstelle setzt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.
Massgebliche Verfahren
Die auf Grund der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)[15] im kantonalen Recht zu bezeichnenden massgeblichen Verfahren werden im Anhang aufgeführt.
II. Besonderes
Plangenehmigungsverfahren nach Arbeitsgesetz
Erfordert das Verfahren nach Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18] keine Plangenehmigung, ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren massgeblich.
Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
Liegen Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ganz oder teilweise ausserhalb von Bauzonen, ist das Ausnahmebewilligungsverfahren der Baudirektion massgeblich. Bei Anlagen gemäss Anhang Ziffern 11.2, 11.3, 13.2, 13.3, 13.4, 21.3, 30.2, 30.3, 30.4, 40.9, 80.1 und 80.2 gilt das dort vorgesehene Verfahren.
Gestaltungspläne
Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage ein Gestaltungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)[3] erforderlich und kann die Umweltverträglichkeit in diesem Verfahren umfassend geprüft werden, ist das Verfahren zur Festsetzung des Gestaltungsplans massgeblich.
Die Berichte und Unterlagen gemäss § 2 werden den zur Beurteilung und Antragstellung zuständigen Umweltschutzfachstellen rechtzeitig vor der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplanentwurfs nach §7 PBG[3] vorgelegt.
Ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Gestaltungsplanverfahren nicht möglich, entscheidet die zuständige Umweltschutzfachstelle, ob mit dem Entwurf des Gestaltungsplans bereits die Voruntersuchung gemäss Art. 8 UVPV[15] vorzulegen ist.
Sonderregelungen für bestimmte Anlagen
Für die im Anhang unter Ziffern 21.5, 21.6, 22.3, 22.4, 40.3, 40.7, 40.8 und 70 genannten Anlagen mit Standort in den Städten Zürich und Winterthur ist das baurechtliche Verfahren massgeblich.
Für die im Anhang unter Ziffern 11.2 und 11.3 aufgeführten Strassen von überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur ist das Projektfestsetzungsverfahren gemäss § 45 des Strassengesetzes massgeblich.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Einführungsbestimmungen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. April 1989 aufgehoben.
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Anhänge
Anhang
| Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
|---|---|
| 11.219 Hauptstrassen, die mit Bundes - hilfe ausgebaut werden | Strassenrechtliches Genehmigungs - verfahren vor dem Regierungsrat (§ 16 Strassengesetz7 ) |
| 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen | Strassenrechtliches Genehmigungs - verfahren vor dem Regierungsrat (§ 16 Strassengesetz7 ) |
| 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 300 Motorwagen | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen | Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser - wirtschaftsgesetz8 ) |
| 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen | Wassergesetzliches Konzessions-oder Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser - wirtschaftsgesetz8 oder für entsprechende Anlagen an Land § 18 Wasserwirtschaftsgesetz8 ) |
| 13.4 Schaffung von Wasserstrassen | 2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzes - sionsverfahren vor dem Regierungsrat (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrtsgesetz13 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschiff - fahrtsgesetz9 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz8 ) |
| 21.219 Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung von mehr als 100 MWth | Lufthygienische Bewilligung der Bau - direktion im baurechtlichen Bewilli - gungsverfahren, bei Standort in den Städten Zürich und Winterthur im baurechtlichen Bewilligungsverfahren (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ; Anh. Nr. 1.2.1 BBV I4 ) |
| 21.319 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit mehr als 3 MW | 2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wassergesetz- liches Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat (Art. 21 WRG12 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz8 ) |
21.4
Anlagen zur Nutzung der
Gewässerschutzrechtliches BewilliErdwärme (einschliesslich gungsverfahren vor der Baudirektion der Wärme von Grundwasser) (§ 8 EG GSchG[5]) mit mehr als 5 MWth
| 21.5 | Gaswerke, Kokereien. Kohle- verflüssigungsanlagen | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
|---|---|---|
| 21.619 | Erdölraffinerien | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 21.7 | Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle | Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat auf Grund des Bergwerkregals (§ 148 EG ZGB2 ) |
| 22.3 | Lager für Gas-, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normal - bedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten | Brenn- und Treibstofflager: Gewässer- schutzrechtliches Bewilligungsverfah - ren vor der Baudirektion (§ 8 EG GSchG5 ; § 2, lit. h Verordnung zum EG GSchG6 ) Gaslager: Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 22.4 | Kohlenlager mit mehr als 50 000 m3 Lagerkapazität | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 30.1 | Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften | Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projektgenehmi - gungsverfahren vor dem Regierungs - rat oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz8 ) |
| 30.2 | Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindäm - mungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasser - rückhalteanlagen im Kosten - voranschlag von mehr als 15 Mio. Franken | Wassergesetzliches Projektgenehmi - gungsverfahren vor dem Regierungs - rat (§§ 18 ff. bzw. §§ 36 ff. Wasserwirt - schaftsgesetz8 ) |
| 30.3 | Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 | Wassergesetzliches Konzessions - verfahren vor der Baudirektion (§§ 18 ff., 36 ff. und 75 f. Wasserwirt - schaftsgesetz8 ) |
30.4
Wassergesetzliches KonzessionsAusbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als verfahren vor der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirt50 000 m3
pro Jahr (ohne einschaftsgesetz[8]) malige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
| 40.3 | Autoshredder-Anlagen | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
|---|---|---|
| 40.4 | Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 40.5 | Reaktordeponien | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 40.6 | Reststoffdeponien | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 40.7 | Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr | Abfallverbrennungsanlagen: Lufthygienische Bewilligung der Bau - direktion im baurechtlichen Bewilli - gungsverfahren mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ; BVV Anh. Nr. 1.2.14 ) Anlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten: Plangenehmigungsver-fahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 40.8 | Zwischenlager für mehr als 1000 t flüssige oder mehr als 5000 t feste oder schlamm- förmige Sonderabfälle | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 40.9 | Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten | Gewässerschutzrechtliches Bewilli - gungsverfahren beim Amt für Gewässerschutz und Wasserbau der Baudirektion (Art. 15 GSchG16 , §§ 8 und 20 EG GSchG5 ) |
| 50.5 | 300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
60.2
Pistenanlagen für motorBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde sportliche Veranstaltungen (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz[3])
| 60.3 | Skipisten mit Terrainverände- rungen von mehr als 2000 m2 , die nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt worden sind | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
|---|---|---|
| 60.4 | Beschneiungsanlagen, sofern die beschneite Fläche über 5 ha beträgt | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 60.5 | Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 60.6 | Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 60.7 | Golfplätze mit 9 und mehr Löchern | Gestaltungsplanverfahren vor der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 70.119 | Aluminiumhütten | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 70.2 | Stahlwerke | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 70.3 | Buntmetallwerke | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 70.4 | Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
| 70.5 | Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebs - fläche oder einer Produktions - kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr | Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz18 ) |
70.6
Anlagen für die Verarbeitung
Plangenehmigungsverfahren von chemischen Produkten der Volkswirtschaftsdirektion mit mehr als 5000 m2
Betriebs(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18]) fläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr
70.7
Plangenehmigungsverfahren
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.8
Sprengstoff- und MunitionsPlangenehmigungsverfahren fabriken der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.9
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
Schlächtereien und fleisch- verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.10
Zementfabriken
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.11
Plangenehmigungsverfahren
Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.12
Plangenehmigungsverfahren
Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.13
Plangenehmigungsverfahren
Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.14
Spanplattenwerke
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
70.15
Weitere Anlagen, deren RohPlangenehmigungsverfahren gasmassenstrom (bei Ausfall der Volkswirtschaftsdirektion der Rauchgasreinigung) im (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
Volllastbetrieb die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung
a)für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder
b)für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet 80.1 Gesamtmeliorationen, d. h. Güterzusammenlegungen von Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen, wie (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz[10]) Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
| 80.2 | Generelle Waldzusammen- legungsprojekte und generelle forstliche Erschliessungs- projekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vor - studie) | Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§ 53 a Forstgesetz11 in Verbindung mit §§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz10 ) |
|---|---|---|
| 80.3 | Kies- und Sandgruben. Stein - brüche und andere, nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion nach § 44 a Planungs- und Baugesetz3 |
| 80.4 | Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit mehr als – 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder – 100 Plätzen für Mastkälber oder – 75 Plätzen für Mutter - schweine oder – 500 Plätzen für Mastschweine oder – 6000 Plätzen für Legehennen oder – 6000 Plätzen für Mastpoulets oder – 1500 Masttruten | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
| 80.5 | Einkaufszentren mit mehr als 5000 m2 Verkaufsfläche | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz3 ) |
80.6
Güterumschlagsplätze und
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Verteilzentren mit mehr als der kommunalen Behörde
20 000 m2
Lagerfläche (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz[3])
80.7
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sender- leistung (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
Baugesetz[3])
80.8[20]
Betriebe, in denen mit genPlangenehmigungsverfahren technisch veränderten oder der Volkswirtschaftsdirektion pathogenen Organismen eine (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[18])
Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999[17] durchgeführt werden soll
[1] OS 54, 133.
[3] 700. 1.
[4] 700. 6.
[5] 711. 1.
[6] 711. 11.
[7] 722. 1.
[8] 724. 11.
[9] 747. 1.
[10] 910. 1.
[11] 921. 1.
[12] SR 721. 80.
[13] SR 747. 201.
[14] SR 814. 01.
[15] SR 814. 011.
[16] SR 814. 20.
[17] SR 814. 912.
[18] SR 822. 11.
[19] Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft anzuhören.
[20] Eingefügt durch RRB vom 7. November 2001 (OS 56, 817). In Kraft seit 1. Dezember 2001.
[21] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2001 (OS 56, 817). In Kraft seit 1. Dezember 2001.