Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)

(vom 5. Oktober 2011)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3, 12a Abs. 1 und 12b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)[12]

Massgebliches Verfahren für die UVP

§ 1.

1

Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang zur vorliegenden Verordnung.

2

Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975[4] erforderlich, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durchgeführt.

3

Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durchgeführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.

Koordinationsstelle für Umweltschutz

§ 2.

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

Beurteilung nach Art. 13 UVPV

§ 3.

1

Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

2

Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.

3

Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie weitere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unterlagen eingefordert.

4

Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht. Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.

5

Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingungen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedingungen beantragen.

Stellungnahmen zu Vorhaben des Bundes

§ 4.

Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale Stellungnahme vorbereitet.

Delegation an städtische Umweltschutzfachstellen

§ 5.

1

Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Entscheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurteilung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Umweltschutzfachstelle.

2

Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Entscheide an die Gesuchstellenden mit.

Behandlungsfristen

§ 6.

Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung.

Rechnungstellung

pro Jahr

2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wassergesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechtsoder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz )

ohne Wärmenutzung aus (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz ) Wärmenutzung aus (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions-Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz )

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Bergwerkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch )

Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. ) Baugesetz

Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. ) Baugesetz

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projektgenehmigungsverfahren des der Baudirektion ) 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz

Wassergesetzliches Projektgenehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. ) Wasserwirtschaftsgesetz

Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. ) Baugesetz

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz )

§ 7.

Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stellen den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1)

AnlagetypMassgebliches Verfahren
Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer - den (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 198510 )Strassenrechtliches Genehmigungs - verfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz5 ) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz)
Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)Strassenrechtliches Genehmigungs - verfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz5 ) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz)
Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 MotorwagenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade - einrichtungenWassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser - wirtschaftsgesetz6 )
Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in FliessgewässernWassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser - wirtschaftsgesetz6 )
Schaffung von Wasserstrassen2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren des Regierungs - rates (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrts - gesetz11 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschifffahrtsgesetz76 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz )
Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro JahrBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )

21.3[15]

Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump2. Stufe: Plangenehmigung speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

Wasserrechtsgesetz und wassergesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechtsgesetz[9] oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz

21.4Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWthAnlagen ohne Wärmenutzung Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Anlagen mit Wärmenutzung Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions - verfahren der Baudirektion (§§ 36 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz
21.615ErdölraffinerienBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
21.7Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder KohleKonzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund werkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
21.8Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MWGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
21.9Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sindGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
22.3Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m33 Gas bzw. 5000 m Flüssigkeit enthaltenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
30.1Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor - schriftenWassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt - genehmigungsverfahren Regierungsrates oder der (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz
30.2Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. FrankenWassergesetzliches Projekt - genehmigungsverfahren Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz

Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3

Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz[6])

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)Wassergesetzliches Konzessions - verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6 )
Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4 )
ReaktordeponienGestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4 )
ReststoffdeponienGestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4 )
Abfallanlagen: Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro JahrBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Zwischenlager für mehr als 5000 t SonderabfälleBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 EinwohnergleichwertenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesport - gebietenGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für SchneesportanlagenGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgtGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4 )

60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer

Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz

60.6Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro TagGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
60.7Golfplätze mit neun und mehr LöchernGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
60.8Pistenanlagen für motorsportliche VeranstaltungenGestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
70.115AluminiumhüttenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.2StahlwerkeBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.3BuntmetallwerkeBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.4Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und AltmetallenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.5Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen ProduktenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.5 aAnlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen - schutzmittel-, Biozid- und ArzneimittelwirkstoffenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.6Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 aBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
70.7Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 tBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und

Sprengstoff- und Munitionsfabriken

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz[4])

Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im JahrBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
ZementfabrikenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro JahrBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im JahrBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im JahrBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
SpanplattenwerkeBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4 )
Gesamtmeliorationen Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs- projekte von mehr als 400 haProjektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz8 )
Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 haProjektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz8 )
Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt - volumen von mehr als 300 000 m3Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4 )

80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher NutzBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998[14]

80.5Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
80.6Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
80.7Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr SenderleistungBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und
80.8Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199913 durchgeführt werden sollBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und

[1] OS 66, 874; Begründung siehe ABl 2011, 2870.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] LS 230.

[4] LS 700. 1.

[5] LS 722. 1.

[6] LS 724. 11.

[7] LS 747. 1.

[8] LS 910. 1.

[9] SR 721. 80. SR 725. 116. 2. SR 747. 201. SR 814. 011. SR 814. 912. SR 910. 91. Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören (Art. 12 Abs. 3 UVPV).

710.5 – Versionen

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