Stoffverordnung (Vollzugsorganisation)

(vom 24. April 1991)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Es wird folgende Regelung über den Vollzug der Verordnung des Bundesrats über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 erlassen:

A.Die dem Kanton aus dem Erlass der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986 erwachsenen Vollzugsaufgaben werden von den Direktionen je in ihrem angestammten Zuständigkeitsbereich vollzogen.

B.In nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben sich insbesondere folgende Zuständigkeiten (Direktion des Gesundheitswesens, Direktion der öffentlichen Bauten, Direktion der Volkswirtschaft):

1. Marktüberwachung nach Art. 54–59
– Verbot der Abgabe bestimmter halogenierter organischer Verbindungen und von Erzeugnissen, die solche enthalten (Anh. 3.1)Ges
– Einschränkungen über quecksilberhaltige Erzeug - nisse und Gegenstände (Anh. 3.2)Ges
– Verbot asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegen - stände (Anh. 3.3)Ges
– Verbote von Stoffen, Erzeugnissen und Gegen - ständen, welche zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Anh. 3.4)Ges
– Zusammensetzung, Etikettierung, Gebrauchs - anweisung von Textilwaschmitteln (Anh. 4.1) und Reinigungsmitteln (Anh. 4.2)Ges
– Zusammensetzung der Auftaumittel (Anh. 4.6)Ges
– Etikettierung der Brennstoffzusätze (Anh. 4.7)Ges
– Abgabeverbot von schadstoffhaltigen Konden - satoren und Transformatoren sowie Beschriftungs-vorschriften betr. in Betrieb stehende Apparate (Anh. 4.8)Ges

Zuständigkeit

Etikettierung und Inhalt von Druckgaspackungen Ges (Anh. 4.9)

Zusammensetzung und Etikettierung von Batte- Ges rien sowie von Gegenständen, die Batterien enthalten (Anh. 4.10)

Beschriftung und Cadmiumgehalte von kunststoff- Ges haltigen Erzeugnissen und Gegenständen (Anh. 4.11)

Abgabeverbot betr. cadmierte Gegenstände Ges (Anh. 4.12)

Verbot der Abgabe bestimmter Antifoulings Ges (Anh. 4.13)

2. Überwachung Ein- und Ausfuhr

– nur auf Ersuchen der Zollämter (Art. 53)die für den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand zuständige Direktion

3. Überwachung umweltgerechten Verhaltens

nach Art. 60

– Allgemeine Überwachung nach Art. 9 und 10die für den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand zuständige Direktion
– Erteilung von Fachbewilligungen (Art. 45) bei Verwendung von Holzschutz- und Pflanzen - behandlungsmitteln (Anh. 4.3 und 4.4)Ges
– Erteilung von kantonalen und Mitwirkung bei eidg. Anwendungsbewilligungen (Art. 46)V
– Kontrolle der Auflagen von Fach- und Anwendungsbewilligungen (Art. 60)die für die Bewilligung zuständige Direktion
Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

4. Überwachung der Bestimmungen der Anhänge 3 und 4

betr. Herstellung, Verwendung und Entsorgung

Herstellung und Verwendung halogenierter organi-Ges scher Verbindungen und Erzeugnisse (Anh. 3.1)

Verwendung von Quecksilber und quecksilberhal- Ges tigen Erzeugnissen und Gegenständen (Anh. 3.2)

Herstellung, Verwendung und Entsorgung von asbesthaltigen Erzeugnissen und Gegenständen (Anh. 3.3) die für den Vorgang zuständige Direktion

Herstellungsverbote von Stoffen, welche zu einem Ges Abbau der Ozonschicht führen (Anh. 3.4)

Verwendung und Entsorgung von Pflanzen- V/O behandlungsmitteln (Anh. 4.3)

Verwendung und Entsorgung von Holzschutz- V/Ges/O mitteln (Anh. 4.4)

Verwendung von Dünger sowie von Dünger- V und Bodenzusätzen (Anh. 4.5)

Verwendung von Auftaumitteln (Anh. 4.6) O

Verwendung und Entsorgung schadstoffhaltiger Ges/O Kondensatoren und Transformatoren (Anh. 4.8)

Rückgabe bzw. Rücknahme gebrauchter Batterien O (Anh. 4.10)

Cadmiumgehalte von Zink bei der Herstellung Ges verzinkter Gegenstände (Anh. 4.12)

Herstellung und Verwendung von Antifoulings Ges (Anh. 4.13)

5. Besondere Aufgaben gemäss der Anhänge 3 und 4

Erlass von Vorschriften über die Verwendung V von Pflanzenbehandlungsmitteln an Nationalund Kantonsstrassen (Anh. 4.3; Ziffer 3 Abs. 5)

Genehmigung der Abnahmeverträge für Hof- O dünger durch Gewässerschutzbehörde (Anh. 4.5; Ziffer 34)

Erstellung der Routenverzeichnisse für die Ver- O wendung von Auftaumitteln (Anh. 4.6; Ziffer 32 Abs. 2)

Verzeichnis PCB-haltiger Kondensatoren und Ges Transformatoren sowie Koordination der Entsorgung (Anh. 4.8; Ziffern 32 und 33 sowie Ziffer 4 Abs. 1 und 2)

Kontrolle der Werbung für schadstoffreiche Batte- Ges rien und für Gegenstände mit solchen Batterien (Anh. 4.10; Ziffer 5) Diese Vollzugsorganisation ersetzt diejenige vom 29. Juli 1987.

II.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 51, 496.

[2] SR 814. 013.

710.4 – Versionen

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