Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

(vom 9. Juni 1967)[1]

Die Direktion des Gesundheitswesens,

gestützt auf die §§ 16, 44, 48 und 49 der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967[3]

I. Badewasser (§ 16 der Verordnung[3] )

A. Natürliche Gewässer

Bakteriengehalt

§ 1.

1

Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum Baden benützt werden, wenn das Wasser, je auf 100 Milliliter berechnet, nicht mehr als 10 000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 Enterokokken aufweist.

2

Wo diese Anforderungen nicht erfüllt sind, verbietet der Kantonschemiker nötigenfalls das Baden.

Andere Verbotsgründe

§ 2.

Der Kantonschemiker kann ferner Badeverbote aussprechen:

1.wenn das Wasser chemisch oder physikalisch stark verunreinigt ist,

2.wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen entfernt ist. Solche Zuflüsse sollen in stehenden Gewässern mindestens 100 m entfernt, in fliessenden Gewässern mindestens 500 m oberhalb der Badestelle einmünden.

Verbotstafeln

§ 3.

An Stellen, wo das Baden verboten ist, haben die Gemeinden auf Anordnung des Kantonschemikers Verbotstafeln anzubringen.

B. Künstliche Beckenbäder (Sommerbadeanlagen, Hallenbäder, Lehrschwimmbecken)

Bakteriengehalt

§ 4.

Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter berechnet, nicht mehr als 100 coliforme Keime und nicht mehr als 100 Enterokokken aufweisen.

Entkeimung

§ 5.

1

Zur Entkeimung des Wassers sind Chlor, Chlordioxyd oder Natriumhypochlorit (Javellewasser) zu verwenden. Mit Bewilligung des Kantonschemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden.

2

Das verwendete Entkeimungsmittel muss beim Beckenauslauf ständig nachweisbar sein.

pH-Wert

§ 6.

Die Wasserstoffionenkonzentration im Badewasser muss dem verwendeten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf nicht unter 6,8 und nicht über 7,6 liegen. In Sonderfällen kann der Kantonschemiker abweichende Konzentrationen zulassen.

Fortlaufende Überprüfung

§ 7.

1

Das Wasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Gehalt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen (pH-Wert) zu überprüfen.

2

Die Ergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen, das dem Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.

3

Der Inhaber des Bades ist für die fachgerechte Durchführung dieser Prüfungen und Aufzeichnungen verantwortlich.

Reinigung

§ 8.

Badebecken und -wasser sind laufend nach Bedarf zu reinigen; das Badewasser ist zu filtrieren.

Gewässerschutz

§ 9.

Badewasser, das mittelbar oder unmittelbar in ein öffentliches Gewässer abgeleitet wird, darf für Fische nicht giftig sein. Die weiteren Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Vollzugsmassnahmen

§ 10.

1

Der Kantonschemiker erlässt die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen. Er kann einzelne Vollzugsaufgaben den Gemeindebehörden übertragen.

2

Er ist befugt, bei groben Missständen die Benützung der Badeanlage zu verbieten, bis die Missstände behoben sind und Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften geboten ist.

Ausnahmen

§ 11.

Für künstliche Badeanlagen, die ständig von einem Gewässer durchflossen werden, sowie in anderen Sonderfällen kann der Kantonschemiker Ausnahmeregelungen treffen.

C. Öffentliche Duschen

Anforderungen an das Wasser

§ 12.

Das Wasser von Duschen in Bädern und auf Zeltplätzen muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen.

D. Gemeinsame Vorschriften

Verfahren bei Wasseruntersuchungen

§ 13.

Die Methoden zur Untersuchung des Badewassers sind den Vorschriften zu entnehmen, die das schweizerische Lebensmittelbuch für Trinkwasser aufstellt.

Befugnisse des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes der Stadt Zürich

§ 14.

Die Befugnisse, welche die §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 11 dem Kantonschemiker erteilen, stehen für das Gebiet der Stadt Zürich dem Gesundheits- und Wirtschaftsamt zu.

II. Zeltplätze (§§ 44 und 45 der Verordnung[3] )

Bewilligungspflicht

§ 15.

1

Zur entgeltlichen Überlassung von Plätzen durch Private an Zeltende und Wohnwagenbesitzer ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich, sofern die Plätze für mehr als drei Campingeinheiten (Zelte oder Wohnwagen) oder für mehr als 10 Personen bestimmt sind.

2

Solche Plätze haben den nachfolgenden Vorschriften zu entsprechen. Zusätzliche Vorschriften bleiben vorbehalten für Plätze, die in kantonalen Natur- und Heimatschutzgebieten liegen oder auf welche die Gastwirtschaftsgesetzgebung[4] anwendbar ist.

Wasserversorgung

§ 16.

1

Auf dem Platz muss fliessendes Wasser in ausreichender Menge vorhanden sein. Der Boden unter den Zapfstellen ist mit einem Belag und einem Ablauf zu versehen.

2

Auf Plätzen für mehr als 90 Benützer (30 Einheiten) sind anstatt oder neben diesen Zapfstellen besondere, nach Geschlechtern räumlich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere Anlagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müssen über ausreichendes fliessendes Wasser mit einem Wasserablauf verfügen.

3

Die Waschanlagen für die Körperpflege sind so zu bemessen, dass auf je 30 Platzbenützer (10 Einheiten) ein Waschbecken oder eine Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.

4

Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwasser zu genügen.

Aborte

§ 17.

1

Für je 40 Platzbenützer (13 Einheiten) muss ein Abort vorhanden sein. Die Aborte für Männer können zur Hälfte in Form von Pissoirständen erstellt werden; dabei ersetzen zwei Pissoirstände einen Abort.

2

Auf Plätzen für mehr als 120 Benützer (40 Einheiten) müssen die Aborte mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchsverschluss versehen und nach Geschlechtern getrennt sein.

3

Die Aborte sind wenn möglich an das öffentliche Kanalnetz anzuschliessen. Wo der Anschluss leicht möglich ist, kann die Gemeindebehörde die Wasserspülung auch bei Aborten auf kleineren Plätzen vorschreiben.

4

Im übrigen gelten für die Abwasserbeseitigung, insbesondere für die Anlage und Entleerung von Abwassergruben, die einschlägigen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts.

Abfallbeseitigung

§ 18.

1

Zur Beseitigung der Abfälle müssen geeignete Behälter vorhanden sein, die mit einem Deckel oder auf andere Weise dicht geschlossen sind.

2

Zahl und Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer 4 Liter Rauminhalt entfallen.

3

Für die Behälter und die Abfuhr der Abfälle sind die Vorschriften der Gemeinde über die Kehrichtabfuhr massgebend.

§ 19.

Alle in den vorangehenden Bestimmungen genannten Anlagen und Einrichtungen müssen auf dem Platz selbst vorhanden sein.

Gemeinsame Bestimmung für die §§ 16–18 Platzbelegung

§ 20.

Auf jeden Platzbenützer muss eine Bodenfläche von mindestens 30 m2 (90 m2

je Einheit) entfallen. Der Boden von Wegen, baulichen Anlagen und Einrichtungen darf mitgerechnet werden.

Platzwartung

§ 21.

1

Platzhalter und Platzbenützer haben für Ordnung und Reinlichkeit auf dem Platze zu sorgen. Die Gemeindebehörde hält sich in erster Linie an den Platzhalter.

2

Die Gemeindebehörde kann nötigenfalls verlangen, dass der Platzhalter selbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz anwesend ist und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt.

Zulässige Benützerzahl

§ 22.

Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einheiten) zugegen sein, als bei Innehaltung aller vorangehenden Bestimmungen angängig ist. Die Gemeindebehörde setzt diese Zahl für jeden Platz fest. Der Platzhalter oder der von ihm bestellte Platzwart hat dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird.

Vollzugsbestimmung

§ 23.

1

Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen zum Vollzug dieser Bestimmungen. Sie kann Zeltplätze schliessen, wenn festgestellte erhebliche Missstände trotz Aufforderung nicht rechtzeitig behoben werden.

2

Zur Anpassung der vorhandenen Zeltplätze an die Bestimmungen von § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde vorübergehend Ausnahmen zulassen. Solche Ausnahmen sind bis längstens 1. Juni 1968 zu befristen.

III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume (§§ 47 und 48 der Verordnung[3] )

§§ 24–32.[5]

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 33.

Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt[2] in Kraft.


[1] OS 42, 720 und GS V, 311.

[2] ABl 1967, 961 vom 7. Juli 1967.

[3] LS 710. 3.

[4] LS 935. 11.

[5] Ersetzt durch die Richtlinien der Baudirektion über den Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume, Ausgabe 1986.

710.31 – Versionen

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