Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

(vom 20. März 1967)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 53 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 2. April 2007[5][13] beschliesst:

I. Allgemeine Hygiene

Grundsatz

§ 1.

Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeindegebiet. Sie sorgen insbesondere, soweit dies nicht kantonalen oder eidgenössischen Behörden obliegt, für die Verhütung und Beseitigung von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden.

A. Massnahmen gegen Immissionen

Allgemeiner Schutz

§ 2.

1

Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie namentlich Verunreinigungen der Luft, Lärm und Erschütterungen, sind zu bekämpfen.

2

Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um die Verhütung von Sachschaden, kann der Betroffene auf den Zivilweg verwiesen werden.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[3] über die Schranken der Eigentums- und Besitzausübung.[10]

Lärmige Geräte

§ 7.

1

Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so einzurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm verhütet wird.

2

Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschriften über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.

Abhilfemassnahmen

§ 8.

1

Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Immissionen. Sie können Kontrollmessungen veranlassen.

2

Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teilweise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sonstige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Massnahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt oder verboten werden.[11]

B. Abfallbeseitigung

§§ 9–13.[7]

C. Hygiene im Interesse des Publikums

Anforderungen an Anlagen und Betriebe für das Publikum

§ 14.

Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Publikum offenstehen (Strassen, Plätze, Parkanlagen, Sportplätze, öffentliche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu halten. Diese Pflicht obliegt Inhabern und Benützern.

Vorschriften für Massenveranstaltungen, Bau- und Werkplätze; öffentliche Aborte

§ 15.

1

Die Gemeinden erlassen für Massenveranstaltungen und dazu bestimmte Anlagen, wie namentlich für Versammlungslokale und Sportplätze, die notwendigen Vorschriften. Sie veranlassen an solchen Orten sowie auf Bau- und Werkplätzen die Einrichtung der erforderlichen Abortanlagen.

2

In dicht besiedelten Gemeinden sind öffentliche Abortanlagen zu erstellen. Die Gesundheitsdirektion[13] kann dies nötigenfalls auch für andere Orte mit regelmässigem Publikumsandrang vorschreiben.

D. Badeplätze

Anforderungen

§ 16.

1

Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

2

Die Gesundheitsdirektion[13] setzt die Anforderungen fest, denen das Badewasser zu genügen hat. Sie kann Badeverbote anordnen, wo das Wasser diesen Anforderungen nicht entspricht oder das Baden aus anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken ist nach Bedarf zu erneuern und aufzubereiten.

3

Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten.

E. Ungezieferbekämpfung

Behördliche Massnahmen

§ 17.

1

Die Gemeinden sorgen für die Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, welche die Gesundheit gefährden oder zu Belästigungen führen können.

2

Sie können hiezu den Grundeigentümer oder den sonst Verantwortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.

Vorsichtsmassnahmen

§ 18.

1

Zu den Bekämpfungsmassnahmen sind womöglich Mittel zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig sind. Werden Gifte verwendet, sind die erforderlichen Schutzvorkehren zu treffen.

2

Die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlicher Schädlinge richtet sich nach den hierfür massgebenden Sondervorschriften[6].

II. Wohnräume

§§ 19–41.[8]

III. Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt

A. Wochenend- und Ferienhäuser

B. Wohnwagen

Voraussetzung der Zulassung

§ 43.

1

Wohnwagen dürfen nur vorübergehend und nur neben einer anderen Wohnung benützt werden.

2

Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel auf alleinstehende und solche Personen zu beschränken, die ihren Beruf im Umherziehen ausüben.

3

Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften über die Versorgung mit Wasser, über die Aborte sowie die Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen auf öffentlichem und privatem Grund vorschreiben.

C. Zeltplätze

Bewilligungspflicht, Anforderungen

§ 44.

1

Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich, sofern sie für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen oder für mehr als 10 Personen bestimmt sind. Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.

2

Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen zur Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle versehen sein. Sie dürfen im Verhältnis zu den vorhandenen Anlagen nicht überbelegt werden und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet werden.

3

Die Gesundheitsdirektion[13] erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Ohne Bewilligung zulässige Zeltplätze

§ 45.

1

Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden. Solche Plätze haben aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.

2

Die Gemeinden können aus gesundheitspolizeilichen Gründen nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilligung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen Plätzen verbieten.

D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt

IV. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume

V. Vollzugsvorschriften

Ausführungsvorschriften

§ 49.[1]

Die Gesundheitsdirektion[13] ist befugt, Ausführungsvorschriften[4] zu dieser Verordnung zu erlassen, soweit hiefür nicht ausdrücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.2

Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung sowie allfälliger Ausführungsvorschriften des Regierungsrates und der Gesundheitsdirektion[13] eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gesundheitsdirektion[13].

Vollzugsorgane und -massnahmen

§ 50.

1

Der Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt den Gemeinden. Die Gesundheitsdirektion[13] kann von den Gemeinden periodische Berichte verlangen.

2

Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Behörden. Diese erlassen die erforderlichen Verfügungen.[11]

Kontrollen

§ 51.

1

Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.

2

Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche Stellung auszuweisen.

Kostenauflage

§ 52.

Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können auferlegt werden:

a.wenn Beanstandungen anzubringen oder der Vollzug erlassener Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen,

b.wenn über Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden ist, dem Gesuchsteller,

c.wenn sich eine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos erwies, dem Verzeiger.

Ausnahmebewilligungen

§ 53.

1

Die Gesundheitsdirektion[13] ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis in beschränkten Bereichen den Gemeinden übertragen.

2

Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn zwingende Gründe sie erfordern.[11]

3

...[9]

Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften

§ 54.

1

Die weitergehenden Vorschriften anderer Gesetze sowie der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und Gemeinden bleiben dieser Verordnung gegenüber vorbehalten.[11]

2

Die Gesundheitsdirektion[13] kann bestimmte Anstalten und Betriebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern besondere Gründe es erheischen.

3

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.

Strafbestimmungen

§ 56.

Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen können mit Busse bestraft werden.

Inkrafttreten

§ 57.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Wohnungspflege und Wohnungsaufsicht vom 4. Mai 1931 und die Verordnung über den Bezug neuerstellter Wohnungen vom 17. Dezember 1927 aufgehoben.


[1] OS 42, 666 und GS V, 299.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 700. 1.

[4] LS 710. 31.

[5] LS 810. 1.

[6] LS 910. 1; SR 910. 1.

[7] Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184). In Kraft seit 1. Januar 1982.

[8] §§ 19–23, 25–36, 38 und 39 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184), §§ 24, 37, 40 und 41 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

[9] Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

[10] Eingefügt durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

[11] Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

[12] Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.

[13] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 610; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[14] Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 610; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

710.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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