Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung)

(vom 1. April 1998)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Die Verordnung regelt die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an Amtsstellen und Dritte.

Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und der Grundbuchämter.

Sie gilt für alle raumbezogenen Daten, unabhängig von den Mitteln, die zu ihrer Erhebung, Verwaltung, Speicherung, Nachführung und Verarbeitung verwendet werden, und unabhängig davon, wo sie gespeichert werden.

Sie gilt insbesondere für Daten, deren Raumbezug auf Koordinaten, auf einem Rasternetz oder auf geographischen Karten beruht.

Koordination, Information, technische Vorschriften

§ 3.

Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung und Weitergabe von Daten wird koordiniert.

Die Daten werden so erhoben, verwaltet, dokumentiert und nachgeführt, dass sie für möglichst viele Amtsstellen kostengünstig verwendbar sind. Die vom GIS-Ausschuss erlassenen technischen und administrativen Vorschriften sind verbindlich.

Die Amtsstellen orientieren das GIS-Zentrum frühzeitig über die geplanten raumbezogenen Datenprojekte. Das Dienstleistungszentrum begutachtet die Projekte im Hinblick auf ihre Integration in das GIS.

Für das GIS erhebliche bestehende oder neu zu erhebende Daten werden in das System integriert. Ausnahmen sind vom GIS-Ausschuss zu bewilligen.

Das GIS-Zentrum führt ein Verzeichnis der raumbezogenen Datenprojekte und stellt es den Amtsstellen zur Verfügung.

Informatikstrategie

§ 4.

Für den Einsatz von Informatikmitteln im Rahmen des GIS findet die kantonale Informatikstrategie Anwendung, soweit diese Verordnung oder darauf gestützte Weisungen nichts anderes bestimmen.

II. Organisation

Beteiligte Amtsstellen

§ 5.

Die raumbezogene Informationsverarbeitung wird durch die beteiligten Ämter, den GIS-Ausschuss und das GIS-Zentrum gewährleistet.

Es können Benutzer- und Arbeitsgruppen sowie adhoc-Gremien mit beratender Funktion gebildet werden.

Entscheid über Mittel und Projekte

§ 6.

Entscheide über Sachmittel für die raumbezogene Informationsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von Datenprojekten treffen nach Begutachtung durch das GIS-Zentrum die Amtsstellen, welche die Mittel und Projekte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

GIS-Ausschuss

§ 7.

Der GIS-Ausschuss wird vom Regierungsrat ernannt. Er ist administrativ der Baudirektion zugeordnet.

Der GIS-Ausschuss

a)sorgt für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geographischen Informationssysteme,

b)erlässt die notwendigen Weisungen für den rationellen Umgang mit Daten im Rahmen des GIS und für den Einsatz der Hard- und Software,

c)entscheidet, welche Basisdaten durch das GIS-Zentrum verwaltet werden.

GIS-Zentrum

§ 8.

Das GIS-Zentrum wird als kostendeckende Betriebskostenstelle oder als Stelle mit Globalbudget geführt.

Das GIS-Zentrum

a)plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS,

b)stellt die fachgerechte Datenerhebung sicher,

c)verwaltet die Basisdaten gemäss Beschluss des Ausschusses und stellt sie den Amtsstellen zur Verfügung,

d)kann von den Amtsstellen Daten einfordern und sorgt nach Massgabe dieser Verordnung für deren Vertrieb,

e)begutachtet die GIS-Projekte und GIS-Anschaffungen der Amtsstellen und dringt auf die Durchsetzung der Grundsätze gemäss § 3,

f)berät, unterstützt und informiert die Amtsstellen in GIS-Belangen,

g)unterstützt und koordiniert die GIS-Ausbildung der Amtsstellen,

h)pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen und Herstellerfirmen von Software,

i)führt über alle von ihm verwalteten und bei den Amtsstellen vorhandenen und geplanten Datenprojekten ein Verzeichnis (GIS-Projektverzeichnis). Es kann gegen Entgelt für Amtsstellen und Dritte GIS-Projekte bearbeiten und Auswertungen vornehmen. Es führt das Sekretariat des GIS-Ausschusses und nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.

Vorgehen bei Konflikten

§ 9.

Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Amtsstellen und dem GIS-Zentrum oder dem GIS-Ausschuss, stellt der GIS-Ausschuss den betroffenen Direktionen Antrag. Die Baudirektion legt das Geschäft dem Regierungsrat vor, wenn zwischen den Direktionen oder zwischen dem GIS-Ausschuss und den Direktionen keine Einigung zustande kommt.

III. Datenverwaltung, Datenverantwortung

Verwaltung der Daten

§ 10.

Für Daten und Datenprojekte ist die Amtsstelle zuständig, zu deren Aufgabenerfüllung die Daten hauptsächlich dienen. Für die vom GIS-Ausschuss bezeichneten Basisdaten ist das GIS-Zentrum zuständig.

Das GIS-Zentrum kann im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle weitere Daten verwalten.

Verantwortung für die Daten

§ 11.

Wer für die Daten oder Datenprojekte gemäss § 10 Abs. 1 zuständig ist, trägt die Verantwortung für alle damit verbundenen Gesichtspunkte, namentlich für Datenschutz, Sicherheit der Daten, Datenqualität, Nachführung, Dokumentation, Wirtschaftlichkeit, Einhaltung der technischen und administrativen Richtlinien.

IV. Datenabgabe

Abgabestelle

§ 12.

Die Datenabgabe erfolgt durch die für die Daten verantwortliche Amtsstelle oder in deren Auftrag das GIS-Zentrum. Das GIS-Zentrum wird über die Datenabgabe informiert.

Wer Daten abgibt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes.

Datenabgabe innerhalb der Verwaltung

§ 13.

An kantonale Amtsstellen dürfen die im Anhang A und B zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werden.[2]

An Amtsstellen dürfen ausserdem Daten abgegeben werden, die für eine Aufgabe benötigt werden, zu deren Erfüllung die Amtsstelle aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines vom Regierungsrat erteilten Auftrags verpflichtet ist.

Werden Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Amtsstelle zu regeln.

Datenabgabe an Dritte

§ 14.[2]

An Dritte dürfen die im Anhang A zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werden. An Gemeinden dürfen ausserdem die im Anhang B aufgeführten Daten abgegeben werden.

Der GIS-Ausschuss erarbeitet im Einvernehmen mit den für die Daten verantwortlichen Stellen allgemeine Vertragsbedingungen.

Wer Daten bezieht, verpflichtet sich schriftlich, die Daten ausschliesslich vereinbarungsgemäss zu verwenden und die Eigentums- und Nutzungsrechte zu beachten. Die Datenabgabe wird verweigert oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn öffentliche Interessen dies gebieten oder wenn keine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass die Daten vereinbarungsgemäss verwendet werden.

Wer Daten bezieht, wird schriftlich über die Qualität und den Nachführungsstand der Daten informiert. Eine Haftung des Staates für die Qualität oder Aktualität der Daten wird in der Regel vertraglich wegbedungen.

Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt. Die Baudirektion erlässt einen Tarif, welcher die Marktsituation angemessen berücksichtigt. Datenverarbeitungsaufträge und andere Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet.

Im Online-Verfahren dürfen Daten an Dritte nur abgegeben werden, wenn aufgrund einer Begutachtung durch den Beauftragten für Datenschutz die Zulässigkeit der Datenabgabe in diesem Verfahren nachgewiesen ist.

V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 15.

Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[2]

A. Daten, die an kantonale Amtsstellen und an Dritte abgegeben werden dürfen:

Nr. ProjektnameVerantwortliche Stelle
41 Geologische KarteALN
42 Standortkundliche Gliederung des Kantons ZürichALN
60 Avimonitoring (Bestandesentwicklung der Vögel)ALN
84 JagdreviergrenzenALN
92 BodenkarteALN
109 Wald: BestandeskarteALN
110 Wald: VegetationskarteALN
111 Waldareal, Übersicht über dasALN
113 Waldstandorte, Inventar der naturkundlich bedeutendenALN
127 Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kt./reg.) Bedeutung, Inventar derALN
145 Rebflächen 1890, 1930ALN
146 Rebflächen 1990ALN
148 MeliorationsanlagenALN
152 Boden, SchadstoffrückhaltevermögenALN
159 Schutzverordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete (altrechtlich)ALN
165 Naturschutzgebiete von überkommunaler BedeutungALN
63 FruchtfolgeflächenARV
65 Überbauungs- und Erschliessungsstand der GemeindenARV
66 Bau- und Zonenordnungen der GemeindenARV
67 Richtpläne, RegionaleARV
68 Richtplan, Kantonaler (vom 31.1.95)ARV
69 Kies-RohstoffkarteARV und AWEL
70 Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler BedeutungARV
72 GebäudekoordinatenARV
95 Gemeindegrenzen 1:2500ARV
96 Gemeindegrenzen 1:250 000ARV
101 ParzellengrenzenARV
103 ÜbersichtsplanARV
104 Verkehrsmodells, Zonen desARV
105 Vermessung, Zustand der amtlichenARV
107 Höhenkurven, ÜbersichtsplanARV
108 Übersichtsplan, DokumentationARV
137 Seen 1:5000ARV
139 Nutzungszonen, Kantonale und regionaleARV
164 Gebäudedaten für Kanton und Gemeinden (GeKaGe): Adressen und Identifikation von Gebäuden Koordinaten von Gebäuden GebäudevolumenARV
33 KieskatasterAWEL
44 Hochwasser, Gefahrenbereiche infolgeAWEL
45 Gewässer, Übersichtsplan der öffentlichenAWEL
46 GewässerunterhaltskreiseAWEL
51 Wasserentnahmen, Inventar der bestehendenAWEL
53 GrundwasserkarteAWEL
55 WasserversorgungsübersichtsplanAWEL
71 ErdwärmesondenkarteAWEL
73 Holzfeuerungen, Planungsgrundlagen fürAWEL
74 AbwärmepotentialeAWEL
78 Emissionen: Klassierung Strassennetz des VerkehrsmodellsAWEL
82 Luftschadstoffe: ImmissionsmodellAWEL
90 WassereinzugsgebieteAWEL
150 Hochwasserschutz an FliessgewässernAWEL
154 Werkhöfe AWELAWEL
86 Denkmalpflege-Datenbank MONUMENTAHBA
87 Archäologische Zonenpläne und FundstellendatenbankHBA
102 StrassennetzTBA
140 Haltestellen des öffentlichen VerkehrsTBA
151 BaugrundarchivTBA
161 LärmemissionskatasterTBA
162 Verkehrsmodell, BelastungsdatenTBA
142 Volkszählung 1990: Einwohner/innenSTA
143 Volkszählung 1990: Erwerbstätige, ArbeitsortSTA
144 Volkszählung 1990: SpezialauswertungenSTA
168 Betriebszählung 1995 (Beschäftigte, Arbeitsstätten)STA
79 Energie- und Lufthygienedatenbank, Teil EmissionenAWEL
80 Energie- und Lufthygienedatenbank, Teil EnergieAWEL
164 Gebäudedaten für Kanton (GeKaGe): Gebäudeeinheit:und Gemeinden Identifikation Koordinaten Erstellungsjahr Nutzung einer Gebäudeeinheit alte VersicherungsnummernARV
– Gebäudefachdaten:Gebäudestatus Gebäudevolumen Basiswert Schätzwert, -datum, Lagecode Bauzeitversicherungssumme-grund
Eingang: Eingänge GebäudeeinheitIdentifikation Adresse Koordinaten
– Raumgruppe:Identifikation Stockwerk Zimmerzahl
Raumgruppen zu einem Parzelle (Kataster): Katastermutation GebäudeeinheitenEingang Identifikation (Katasternummer) Fläche Koordinaten Beschreibung auf Kataster
Grundstück: Zusammenhang Grundstücke ZuordnungIdentifikation Beschrieb Anmerkungen Parzelle-Grundstück

B. Daten, die an kantonale Amtsstellen und an Gemeinden für Objekte in ihrem Gemeindegebiet abgegeben werden dürfen:

Verantwortliche

Nr. ProjektnameStelle
Eigentum gemäss Grundbuch: Eigentum gemäss GVZ: Vertretung gemäss GVZ: Person/Firma (allg. Angaben):Eigentümer Eigentumsart (mit Quote) «verantwortliche Person» für Gebäudeeinheit Vertreter für Gebäudeeinheit Identifikation Name Adresse Telefon Branche Handelsregister-Nr. Rechtsform
– Person (spezifische Angaben):AHV-Nummer Geburtsdatum Todesdatum Zivilstand gemäss Angaben Gemeinde Güterstand gemäss Grundbuch Beruf Staatszugehörigkeit Heimatort

Abkürzungen:

ALN Amt für Landschaft und Natur

ARV Amt für Raumordnung und Vermessung

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

HBA Hochbauamt

STA Statistisches Amt

TBA Tiefbauamt


[1] OS 54, 541.

[2] Fassung gemäss RRB vom 21. April 1999 (OS 55, 225). In Kraft seit 1. Juni 1999.

704.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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021a30.04.1998Version öffnen