Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung)
(vom 1. April 1998)[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Die Verordnung regelt die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an Amtsstellen und Dritte.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und der Grundbuchämter.
Sie gilt für alle raumbezogenen Daten, unabhängig von den Mitteln, die zu ihrer Erhebung, Verwaltung, Speicherung, Nachführung und Verarbeitung verwendet werden, und unabhängig davon, wo sie gespeichert werden.
Sie gilt insbesondere für Daten, deren Raumbezug auf Koordinaten, auf einem Rasternetz oder auf geographischen Karten beruht.
Koordination, Information, technische Vorschriften
Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung und Weitergabe von Daten wird koordiniert.
Die Daten werden so erhoben, verwaltet, dokumentiert und nachgeführt, dass sie für möglichst viele Amtsstellen kostengünstig verwendbar sind. Die vom GIS-Ausschuss erlassenen technischen und administrativen Vorschriften sind verbindlich.
Die Amtsstellen orientieren das GIS-Zentrum frühzeitig über die geplanten raumbezogenen Datenprojekte. Das Dienstleistungszentrum begutachtet die Projekte im Hinblick auf ihre Integration in das GIS.
Für das GIS erhebliche bestehende oder neu zu erhebende Daten werden in das System integriert. Ausnahmen sind vom GIS-Ausschuss zu bewilligen.
Das GIS-Zentrum führt ein Verzeichnis der raumbezogenen Datenprojekte und stellt es den Amtsstellen zur Verfügung.
Informatikstrategie
Für den Einsatz von Informatikmitteln im Rahmen des GIS findet die kantonale Informatikstrategie Anwendung, soweit diese Verordnung oder darauf gestützte Weisungen nichts anderes bestimmen.
II. Organisation
Beteiligte Amtsstellen
Die raumbezogene Informationsverarbeitung wird durch die beteiligten Ämter, den GIS-Ausschuss und das GIS-Zentrum gewährleistet.
Es können Benutzer- und Arbeitsgruppen sowie adhoc-Gremien mit beratender Funktion gebildet werden.
Entscheid über Mittel und Projekte
Entscheide über Sachmittel für die raumbezogene Informationsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von Datenprojekten treffen nach Begutachtung durch das GIS-Zentrum die Amtsstellen, welche die Mittel und Projekte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
GIS-Ausschuss
Der GIS-Ausschuss wird vom Regierungsrat ernannt. Er ist administrativ der Baudirektion zugeordnet.
Der GIS-Ausschuss
a)sorgt für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geographischen Informationssysteme,
b)erlässt die notwendigen Weisungen für den rationellen Umgang mit Daten im Rahmen des GIS und für den Einsatz der Hard- und Software,
c)entscheidet, welche Basisdaten durch das GIS-Zentrum verwaltet werden.
GIS-Zentrum
Das GIS-Zentrum wird als kostendeckende Betriebskostenstelle oder als Stelle mit Globalbudget geführt.
Das GIS-Zentrum
a)plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS,
b)stellt die fachgerechte Datenerhebung sicher,
c)verwaltet die Basisdaten gemäss Beschluss des Ausschusses und stellt sie den Amtsstellen zur Verfügung,
d)kann von den Amtsstellen Daten einfordern und sorgt nach Massgabe dieser Verordnung für deren Vertrieb,
e)begutachtet die GIS-Projekte und GIS-Anschaffungen der Amtsstellen und dringt auf die Durchsetzung der Grundsätze gemäss § 3,
f)berät, unterstützt und informiert die Amtsstellen in GIS-Belangen,
g)unterstützt und koordiniert die GIS-Ausbildung der Amtsstellen,
h)pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen und Herstellerfirmen von Software,
i)führt über alle von ihm verwalteten und bei den Amtsstellen vorhandenen und geplanten Datenprojekten ein Verzeichnis (GIS-Projektverzeichnis). Es kann gegen Entgelt für Amtsstellen und Dritte GIS-Projekte bearbeiten und Auswertungen vornehmen. Es führt das Sekretariat des GIS-Ausschusses und nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.
Vorgehen bei Konflikten
Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Amtsstellen und dem GIS-Zentrum oder dem GIS-Ausschuss, stellt der GIS-Ausschuss den betroffenen Direktionen Antrag. Die Baudirektion legt das Geschäft dem Regierungsrat vor, wenn zwischen den Direktionen oder zwischen dem GIS-Ausschuss und den Direktionen keine Einigung zustande kommt.
III. Datenverwaltung, Datenverantwortung
Verwaltung der Daten
Für Daten und Datenprojekte ist die Amtsstelle zuständig, zu deren Aufgabenerfüllung die Daten hauptsächlich dienen. Für die vom GIS-Ausschuss bezeichneten Basisdaten ist das GIS-Zentrum zuständig.
Das GIS-Zentrum kann im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle weitere Daten verwalten.
Verantwortung für die Daten
Wer für die Daten oder Datenprojekte gemäss § 10 Abs. 1 zuständig ist, trägt die Verantwortung für alle damit verbundenen Gesichtspunkte, namentlich für Datenschutz, Sicherheit der Daten, Datenqualität, Nachführung, Dokumentation, Wirtschaftlichkeit, Einhaltung der technischen und administrativen Richtlinien.
IV. Datenabgabe
Abgabestelle
Die Datenabgabe erfolgt durch die für die Daten verantwortliche Amtsstelle oder in deren Auftrag das GIS-Zentrum. Das GIS-Zentrum wird über die Datenabgabe informiert.
Wer Daten abgibt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes.
Datenabgabe innerhalb der Verwaltung
An kantonale Amtsstellen dürfen die im Anhang A und B zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werden.[2]
An Amtsstellen dürfen ausserdem Daten abgegeben werden, die für eine Aufgabe benötigt werden, zu deren Erfüllung die Amtsstelle aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines vom Regierungsrat erteilten Auftrags verpflichtet ist.
Werden Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Amtsstelle zu regeln.
Datenabgabe an Dritte
An Dritte dürfen die im Anhang A zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werden. An Gemeinden dürfen ausserdem die im Anhang B aufgeführten Daten abgegeben werden.
Der GIS-Ausschuss erarbeitet im Einvernehmen mit den für die Daten verantwortlichen Stellen allgemeine Vertragsbedingungen.
Wer Daten bezieht, verpflichtet sich schriftlich, die Daten ausschliesslich vereinbarungsgemäss zu verwenden und die Eigentums- und Nutzungsrechte zu beachten. Die Datenabgabe wird verweigert oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn öffentliche Interessen dies gebieten oder wenn keine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass die Daten vereinbarungsgemäss verwendet werden.
Wer Daten bezieht, wird schriftlich über die Qualität und den Nachführungsstand der Daten informiert. Eine Haftung des Staates für die Qualität oder Aktualität der Daten wird in der Regel vertraglich wegbedungen.
Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt. Die Baudirektion erlässt einen Tarif, welcher die Marktsituation angemessen berücksichtigt. Datenverarbeitungsaufträge und andere Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet.
Im Online-Verfahren dürfen Daten an Dritte nur abgegeben werden, wenn aufgrund einer Begutachtung durch den Beauftragten für Datenschutz die Zulässigkeit der Datenabgabe in diesem Verfahren nachgewiesen ist.
V. Schlussbestimmungen
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[2]
A. Daten, die an kantonale Amtsstellen und an Dritte abgegeben werden dürfen:
| Nr. Projektname | Verantwortliche Stelle |
|---|---|
| 41 Geologische Karte | ALN |
| 42 Standortkundliche Gliederung des Kantons Zürich | ALN |
| 60 Avimonitoring (Bestandesentwicklung der Vögel) | ALN |
| 84 Jagdreviergrenzen | ALN |
| 92 Bodenkarte | ALN |
| 109 Wald: Bestandeskarte | ALN |
| 110 Wald: Vegetationskarte | ALN |
| 111 Waldareal, Übersicht über das | ALN |
| 113 Waldstandorte, Inventar der naturkundlich bedeutenden | ALN |
| 127 Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kt./reg.) Bedeutung, Inventar der | ALN |
| 145 Rebflächen 1890, 1930 | ALN |
| 146 Rebflächen 1990 | ALN |
| 148 Meliorationsanlagen | ALN |
| 152 Boden, Schadstoffrückhaltevermögen | ALN |
| 159 Schutzverordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete (altrechtlich) | ALN |
| 165 Naturschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung | ALN |
| 63 Fruchtfolgeflächen | ARV |
| 65 Überbauungs- und Erschliessungsstand der Gemeinden | ARV |
| 66 Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden | ARV |
| 67 Richtpläne, Regionale | ARV |
| 68 Richtplan, Kantonaler (vom 31.1.95) | ARV |
| 69 Kies-Rohstoffkarte | ARV und AWEL |
| 70 Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung | ARV |
| 72 Gebäudekoordinaten | ARV |
| 95 Gemeindegrenzen 1:2500 | ARV |
| 96 Gemeindegrenzen 1:250 000 | ARV |
| 101 Parzellengrenzen | ARV |
| 103 Übersichtsplan | ARV |
| 104 Verkehrsmodells, Zonen des | ARV |
| 105 Vermessung, Zustand der amtlichen | ARV |
| 107 Höhenkurven, Übersichtsplan | ARV |
| 108 Übersichtsplan, Dokumentation | ARV |
| 137 Seen 1:5000 | ARV |
| 139 Nutzungszonen, Kantonale und regionale | ARV |
| 164 Gebäudedaten für Kanton und Gemeinden (GeKaGe): – Adressen und Identifikation von Gebäuden – Koordinaten von Gebäuden – Gebäudevolumen | ARV |
| 33 Kieskataster | AWEL |
| 44 Hochwasser, Gefahrenbereiche infolge | AWEL |
| 45 Gewässer, Übersichtsplan der öffentlichen | AWEL |
| 46 Gewässerunterhaltskreise | AWEL |
| 51 Wasserentnahmen, Inventar der bestehenden | AWEL |
| 53 Grundwasserkarte | AWEL |
| 55 Wasserversorgungsübersichtsplan | AWEL |
| 71 Erdwärmesondenkarte | AWEL |
| 73 Holzfeuerungen, Planungsgrundlagen für | AWEL |
| 74 Abwärmepotentiale | AWEL |
| 78 Emissionen: Klassierung Strassennetz des Verkehrsmodells | AWEL |
| 82 Luftschadstoffe: Immissionsmodell | AWEL |
| 90 Wassereinzugsgebiete | AWEL |
| 150 Hochwasserschutz an Fliessgewässern | AWEL |
| 154 Werkhöfe AWEL | AWEL |
| 86 Denkmalpflege-Datenbank MONUMENTA | HBA |
| 87 Archäologische Zonenpläne und Fundstellendatenbank | HBA |
| 102 Strassennetz | TBA |
| 140 Haltestellen des öffentlichen Verkehrs | TBA |
| 151 Baugrundarchiv | TBA |
| 161 Lärmemissionskataster | TBA |
| 162 Verkehrsmodell, Belastungsdaten | TBA |
| 142 Volkszählung 1990: Einwohner/innen | STA |
| 143 Volkszählung 1990: Erwerbstätige, Arbeitsort | STA |
| 144 Volkszählung 1990: Spezialauswertungen | STA |
| 168 Betriebszählung 1995 (Beschäftigte, Arbeitsstätten) | STA |
| 79 Energie- und Lufthygienedatenbank, Teil Emissionen | AWEL |
| 80 Energie- und Lufthygienedatenbank, Teil Energie | AWEL |
| 164 Gebäudedaten für Kanton (GeKaGe): – Gebäudeeinheit:und Gemeinden Identifikation Koordinaten Erstellungsjahr Nutzung einer Gebäudeeinheit alte Versicherungsnummern | ARV |
| – Gebäudefachdaten:Gebäudestatus Gebäudevolumen Basiswert Schätzwert, -datum, Lagecode Bauzeitversicherungssumme | -grund |
| – Eingang: – Eingänge GebäudeeinheitIdentifikation Adresse Koordinaten | |
| – Raumgruppe:Identifikation Stockwerk Zimmerzahl | |
| – Raumgruppen zu einem – Parzelle (Kataster): – Katastermutation – GebäudeeinheitenEingang Identifikation (Katasternummer) Fläche Koordinaten Beschreibung auf Kataster | |
| – Grundstück: – Zusammenhang Grundstücke – ZuordnungIdentifikation Beschrieb Anmerkungen Parzelle-Grundstück |
B. Daten, die an kantonale Amtsstellen und an Gemeinden für Objekte in ihrem Gemeindegebiet abgegeben werden dürfen:
Verantwortliche
| Nr. Projektname | Stelle |
|---|---|
| – Eigentum gemäss Grundbuch: – Eigentum gemäss GVZ: – Vertretung gemäss GVZ: – Person/Firma (allg. Angaben):Eigentümer Eigentumsart (mit Quote) «verantwortliche Person» für Gebäudeeinheit Vertreter für Gebäudeeinheit Identifikation Name Adresse Telefon Branche Handelsregister-Nr. Rechtsform | |
| – Person (spezifische Angaben):AHV-Nummer Geburtsdatum Todesdatum Zivilstand gemäss Angaben Gemeinde Güterstand gemäss Grundbuch Beruf Staatszugehörigkeit Heimatort |
Abkürzungen:
ALN Amt für Landschaft und Natur
ARV Amt für Raumordnung und Vermessung
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
HBA Hochbauamt
STA Statistisches Amt
TBA Tiefbauamt
[1] OS 54, 541.
[2] Fassung gemäss RRB vom 21. April 1999 (OS 55, 225). In Kraft seit 1. Juni 1999.