Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)[8]

(vom 29. Januar 2014)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)[7] und das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011[4][8] beschliesst:

A. Begriffe

§ 1.[8]

In dieser Verordnung bedeuten:

a.Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,

b.Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus verschiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Aufgaben nutzbar zu machen,

c.Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten insbesondere im Abrufverfahren,

d.Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen gemäss VGWR,

e.öffentliche Organe: Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007[3] und Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz[6],

f.zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,

g.Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur Bautätigkeit befragt werden,

h.kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kombiniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.

B. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich

Zuständigkeiten

a. Baudirektion

§ 2.[8]

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) schliesst mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) die für die Umsetzung des Bundesrechts erforderlichen Vereinbarungen ab.

b. Koordinationsstelle

§ 3.[8]

1

Das ARE führt die kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 5 Abs. 1 VGWR.

2

Die kantonale Koordinationsstelle:

a.betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit anerkanntem GWR,

b.stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden,

c.betreibt ein Auskunftssystem mit einer Kopie der Daten des BFS.

c. Gemeinden

§ 5.[8]

Die Gemeinden sind für die Erhebung und Nachführung der Registerdaten sowie deren Übermittlung an das GWR verantwortlich.

C. Kantonale Datenlogistik

ARE

§ 7.[8]

1

Das ARE:

a.koordiniert die Dienstleistungen gemäss § 8,

b.schliesst mit den zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Dienstleistungen gemäss § 8 ab,

c.setzt im Einvernehmen mit den Gremien der kantonalen IKT-Steuerung und -Führung Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung im Aufgabenbereich der Datenlogistik fest.

2

Die Vereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Datenübermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen und die Kostenverrechnung.

Fachstelle Datenlogistik

§ 8.[8]

1

Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende Dienstleistungen:

a.Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Haltung, Integration und Bekanntgabe von Daten,

b.Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffentlichen Organe,

c.Aufbau und Betrieb der Informatiksysteme für die Verwaltung von Objekt- und Personendaten,

d.Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,

e.Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.

2

Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung im Sinne von § 13 IDG[3] unterzogen.

3

Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b zu Selbstkosten. Die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.

Zuständige Stelle

§ 9.

Die zuständige Stelle:

a.ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verantwortlich,

b.bietet die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme an,

c.entscheidet gestützt auf die Rechtsgrundlagen ihres Fachbereichs über die Datenübermittlung,

d.ist für die Weitergabe von Informationen in ihrem Fachbereich verantwortlich.


[1] OS 69, 113; Begründung siehe ABl 2014-02-14.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2014.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 704. 1.

[5] LS 704. 12.

[6] SR 235. 1.

[7] SR 431. 841.

[8] Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Februar 2022.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Februar 2022.

704.16 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08417.04.201401.02.2022Version öffnen