Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)[7] und das Kantonale Geoinformationsgesetz (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011[4]
A. Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,
b.Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus verschiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Aufgaben nutzbar zu machen,
c.Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten insbesondere im Abrufverfahren,
d.Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen gemäss VGWR,
e.Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich (GWR-ZH): Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen über das ganze Kantonsgebiet,
f.öffentliche Organe: Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007[3] und Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz[6],
g.zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,
h.Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur Bautätigkeit befragt werden,
i.kombinierte Bau/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kombiniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR-ZH.
B. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich
Zuständigkeiten
a. Baudirektion
Die Baudirektion:
a.schliesst mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) die für die Umsetzung des Bundesrechts erforderlichen Vereinbarungen ab,
b.entscheidet über die Verwendung und Weitergabe der Registerdaten gemäss Art. 9 ff. VGWR,
c.kann weitere Geodatenmerkmale, insbesondere Merkmale gemäss § 18 Abs. 1 lit. f der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 , festlegen,
d.beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erhebung, Nachführung und Übermittlung der Registerdaten ins GWR-ZH und erlässt Weisungen dazu,
e.kann grösseren Städten das Einverständnis gemäss Art. 2 Abs. 3 VGWR erteilen, sofern die Übermittlung der Registerdaten ins GWR-ZH gemäss lit. d gewährleistet ist.
b. Geschäftsstelle
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) führt die Geschäftsstelle GWR-ZH.
Die Geschäftsstelle GWR-ZH betreibt das GWR-ZH, wobei sie insbesondere:
a.die Beschaffung und Nachführung der Registerdaten organisiert,
b.eine automatisierte elektronische Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffentlichen Organe und der Geschäftsstelle GWR-ZH sowie den Bezügerinnen und Bezügern von Registerdaten und die Protokollierung der Datenübermittlung gewährleistet,
c.die Datenhaltung besorgt und Auskunftssysteme betreibt,
d.die Infrastruktur für die Übermittlung, Haltung, Integration und Bekanntgabe der Daten zur Verfügung stellt,
e.den Zutritts- und Zugriffsschutz zu den Daten sicherstellt,
f.die Zusammenarbeit der öffentlichen Organe fördert und koordiniert,
g.dem BFS und dem Statistischen Amt mindestens vierteljährlich Datenauszüge zur statistischen Weiterverarbeitung liefert,
h.die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme anbietet,
i.das Sekretariat des Steuerungsorgans gemäss § 6 Abs. 2 führt.
Führen die Städte ein anerkanntes GWR, erfüllen sie die Aufgaben gemäss Abs. 2 lit. a–h unter Aufsicht der Geschäftsstelle GWRZH.
c. Statistisches Amt
Das Statistische Amt betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der kombinierten Bau/GWR-Erhebung und der Nachführung von GWR-ZH.
Davon ausgenommen sind Städte mit einem anerkannten GWR.
d. Gemeinden
Die Gemeinden sind für die Erhebung und Nachführung der Registerdaten sowie deren Übermittlung an das GWR-ZH verantwortlich.
Einbezug der öffentlichen Organe
ARE
Betreffen technische Normen oder andere Vorgaben des Kantons auch die Gemeinden oder andere öffentliche Organe, werden diese bei der Vorbereitung einbezogen.
Die Baudirektion setzt dazu ein Steuerungsorgan ein. Sie bezeichnet die Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Organe.
C. Kantonale Datenlogistik
§ 71
Das ARE:
a.koordiniert die Dienstleistungen gemäss § 8,
b.schliesst mit den zuständigen Stellen Leistungsvereinbarungen über die Dienstleistungen ab,
c.setzt im Einvernehmen mit dem Kantonalen IT-Team Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung im Aufgabenbereich der Datenlogistik fest. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Datenübermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen und die Kostenverrechnung.
Fachstelle Datenlogistik
Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende Dienstleistungen im Bereich Datenlogistik:
a.Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Haltung, Integration und Bekanntgabe von Daten,
b.elektronische Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffentlichen Organe,
c.Aufbau und Betrieb der Informatiksysteme für die Verwaltung von Objekt- und Personendaten,
d.Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,
e.Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.
Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung im Sinne von § 13 IDG[3] unterzogen.
Die Fachstelle verrechnet ihre Leistungen zu Selbstkosten.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle:
a.ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verantwortlich,
b.bietet die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme an,
c.entscheidet gestützt auf die Rechtsgrundlagen ihres Fachbereichs über die Datenübermittlung,
d.ist für die Weitergabe von Informationen in ihrem Fachbereich verantwortlich.
[1] OS 69, 113; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2014.
[3] LS 170. 4.
[4] LS 704. 1.
[5] LS 704. 12.
[6] SR 235. 1.
[7] SR 431. 841.