Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)
(vom 25. September 2013)[1][2]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 13 und 14 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 (KGeoIG)[6]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Gebühren für den Zugang und die Nutzung von Geodaten sowie für die Nutzung von Geodiensten gemäss §§ 13 und 14 KGeoIG.
Sie gilt für die kantonalen und kommunalen Stellen, die im Sinne dieser Verordnung Leistungen erbringen oder Rechte einräumen (Abgabestellen).
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.feste Bereitstellungskosten: Aufwand, der für eine Datenlieferung unabhängig von deren Grösse und Umfang entsteht,
b.variable Bereitstellungskosten: Aufwand, der für eine Datenlieferung zusätzlich zu den festen Bereitstellungskosten entsteht; dazu gehören die Kosten für die Infrastruktur zur Abgabe der Daten sowie der Aufwand für die Vorbereitung und Auslieferung der Daten,
c.Betriebskosten: Aufwand für die Infrastruktur und die Verwaltung und Pflege der Daten,
d.Transportkosten: Kosten der Zustellung,
e.Produkte: Kombination von Informationsebenen eines oder mehrerer Geobasisdatensätze.
Teuerung
Die Gebühren werden der Teuerung angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 10% verändert hat.
B. Nutzung zum Eigengebrauch
Bereitstellungs- und Betriebskosten
Zur Abgeltung der Bereitstellungs- und Betriebskosten werden die Gebühren gemäss Anhang Ziff. 1.1 erhoben.
Soweit die Datenbereitstellung einen Aufwand erfordert, der über das Übliche hinausgeht, kommen zusätzlich die Stundenansätze gemäss Anhang Ziff. 1.2 zur Anwendung.
Download-Dienst für Daten der amtlichen Vermessung
Werden Daten der amtlichen Vermessung (AV) über einen Download-Dienst bezogen, sind für die vereinbarte Fläche und innerhalb des vereinbarten Zeitraums beliebig viele Bezüge gestattet.
Die Gebühren werden jährlich erhoben.
C. Gewerbliche Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung
Für die im Anhang Ziff. 2 erwähnten gewerblichen Nutzungsarten von Daten der AV wird zusätzlich zu den Gebühren gemäss Anhang Ziff. 1 eine Gebühr gemäss Ziff. 2 erhoben.
Folgende gewerbliche Nutzungsarten sind ohne Einwilligung gemäss § 11 KGeoIG und ohne zusätzliche Gebühr erlaubt:
a.Veröffentlichung von nicht generalisierten Daten und Produkten in analoger Form, z. B. Informationskopie ohne Beglaubigung, bis zu 10 000 Exemplaren,
b.Veröffentlichung von generalisierten Daten und Produkten in analoger Form bis zu einer Grösse von 6,3 dm 2 und 100 000 Exemplaren,
c.Veröffentlichungen in der Tagespresse oder in Magazinen,
d.Veröffentlichung von groben, nicht massstäblichen Skizzen oder stark verfremdeten Daten und Produkten,
e.Veröffentlichung in wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten (Dissertationen, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Maturaarbeiten usw.),
f.Veröffentlichung einer vorgefertigten Bilddatei im Internet bis zu einer Pixelzahl von 500 000,
g.Verwendung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
D. Befreiung von Betriebskostenbeiträgen
Für folgende Nutzungen werden keine Betriebskostenbeiträge erhoben:
a.für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
b.für wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere Forschungsberichte und qualifizierende Arbeiten (Dissertationen, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Maturaarbeiten usw.),
c.für Nutzungen durch steuerbefreite juristische Personen gemäss § 61 lit. g des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ,
d.für Nutzungen durch Dritte, die Daten ausschliesslich zur Erfüllung eines Auftrags verwenden, sofern die beauftragende Stelle die Gebühr entrichtet,
e.für Nutzungen durch selbstständige Anstalten, Zweckverbände und Werke, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen.
E. Gebührenerhebung
Die kantonale Fachstelle für das Vermessungswesen erhebt die Gebühren für die gewerbliche Nutzung der Daten der AV.
Die übrigen Gebühren werden von den Abgabestellen erhoben.
Die Gebühren stehen diesen Stellen zu.
F. Übergangsbestimmung
Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Gebühren- und Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrages, längstens aber bis zum 31. Dezember 2015 weiter.
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Anhänge
Anhang
1. Nutzung zum Eigengebrauch 1.1 Allgemeine Gebühren
| Feste Bereit- kosten Fr.stellungs- Einheit | Variable Bereit- stellungs- kosten Fr. | Betriebs- kosten Fr. | |
|---|---|---|---|
| Geodaten (ohne AV-Daten):Pro Auftrag, offline und online | 50 | ||
| Vektordaten, WFSOnline: pro Datenfile | 100 | 0 | |
| Datenfile: 1–10Offline: pro Datenfile | 150 | 0 | |
| Datensätze gemäss Anhang | |||
| KGeoIV7 mit gleichem Aus - schnitt in einem Standard - formatDownload-Dienst (für registrierte Benutzerinnen und Benutzer) | 0 | 0 | 0 |
| AV-Daten: Vektordaten, WFSPro Auftrag, offline und online | 50 | ||
| Datenfile: Alle Informations-Online: pro Datenfile und | 100 | ||
| ebenen der AV (ausgenom - men die Höhen) mit gleichem1. Gemeinde Offline: pro Datenfile und | 150 | ||
| Ausschnitt in einem Standard-1. Gemeinde | |||
| format und bis zur Überführung in den ÖREB-Kataster ein- schliesslich kantonaler Mehr - anforderungen gemäss § 5 Verordnung vom 17. Dezember 1997 über die amtliche Ver - messung3 Pro Datenfile ab 2. Gemeinde offline und online Zuschlag bei Bezug über Download-Dienst Pro Datenfile: Bis 20 ha, pro Gemeinde Über 20 ha, pro Gemeinde | 50 25% | 20 100 | |
| Basisplan-, ÜP-Daten: Datenfile: Alle Informations-Pro Auftrag | 50 | ||
| ebenen mit gleichemPro Datenfile und 1. Gemeinde | 300 | 0 | |
| Ausschnitt im Rasterformat, offline und onlinePro Datenfile ab 2. Gemeinde | 10 | 0 | |
| Darstellungsdienst AV,Pro Jahr: | |||
| Zoomstufe 1:250–1:2500Pro Gemeinde | 50 | 100 | 500 |
| Ganzer Kanton | 50 | 1000 | 5000 |
| Darstellungsdienst ÜP, Basisplan und übrige GeodatenGanzer Kanton | 0 | 00 | |
| Suchdienst Geodaten | 0 | 0 | 0 |
| Gebäudeadressen mitPro Bezug: | |||
| KoordinatenPro Gemeinde | 50 | 1000 | |
| GebäudeeingangGanzer Kanton Zuschlag bei Bezug über Download-Dienst | 50 | 1000 25% | 0 |
| Gebäudeadressen ohne Koordinaten Gebäudeeingang | 50 | 100 | 0 |
| Koordinaten einzelner PunktePro Auftrag Bis 10 Punkte, pro Punkt Ab 11. Punkt, pro Punkt | 50 | 5 1 | 0 0 |
| Hoheitsgrenzen KantonPro Bezug AV-Daten Generalisierte Daten | 50 | 100 100 | 500 0 |
| Nachträgliche Richtigkeits- bestätigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a der Bau - verfahrensverordnung vom 3. Dezember 19975 Pro Ausschnitt Bis 10 Exemplare pro Ausschnitt (total) | 50 | 100 | 0 |
| Beglaubigung gemässPro Ausschnitt | 50 | ||
| Art. 73 a der TechnischenErstes Exemplar pro Ausschnitt | 50 | 0 | |
| Verordnung des VBS über die amtlichen Vermessung vom 10. Juni 19948 Jedes weitere Exemplar pro Ausschnitt | 5 | 0 | |
| Nachträgliche Beglaubigung | 50gemäss Ziff. 1.20 | ||
| Grafische Produkte (Ausdrucke, gerasterte PDF, Rasterdaten) der amtlichen Vermessung | |||
| Katasterpläne bis A3Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt | 50 | 15 5 | 0 |
| Katasterpläne A2Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt | 50 | 20 8 | 0 |
| Katasterpläne A1Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt | 50 | 27 14 | 0 |
| Katasterpläne A0Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt | 50 | 42 26 | 0 |
| Einheit | Feste Bereit- stellungs- kosten Fr. | Variable Bereit- stellungs- kosten Fr. | Betriebs- kosten Fr. |
|---|---|---|---|
| Planauszug AV im Zusammen - hang mit Bezug von ÖREB-Kataster-Auszug | 0 | 0 | 0 |
| Planauszug AV im Zusammen - hang mit Bezug von Leitungskataster-Auszug | 0 | 0 | 0 |
1.2 Verrechnung bei besonderem Aufwand
| Honoraransätze | Einheit | Fr. |
|---|---|---|
| Person mit leitender Funktion | pro Stunde155–230 | |
| Person auf Stufe Sachbearbeitung | pro Stunde110–150 | |
| Technisches Hilfspersonal | pro Stunde90–105 |
2. Gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung
Die Gebühren gemäss Ziff. 2.1 und 2.3 werden entsprechend der Anzahl Exemplare mit nachfolgenden Faktoren multipliziert:
| Anzahl Exemplare | Faktor |
|---|---|
| 10 001 bis 50 000 | 1 |
| 50 001 bis 100 000 | 2 |
| über 100 000 | 3 |
2.1 Veröffentlichung von nicht generalisierten Daten und Produkten in analoger Form
| Einheit | Fr. |
|---|---|
| Bis zu einer Grösse von höchstens 6,3 dm2 pro Ausschnitt | 500 |
| Bis zu einer Grösse von höchstens 12,0 dm2 pro Ausschnitt | 1000 |
| Alle Produkte ab einer Auflage über 100 000 Exemplarepro Ausschnitt | 500 |
| Ausschnitte in Druckerzeugnissen mit stark generalisiertem Inhalt (auch Gratisprospekte)pro Ausschnitt | 500 |
| Produkte mit wenig generalisiertem Inhalt (z. B. Ortsplan, Freizeitkarten)pro Ausschnitt1000 | |
| Pixelzahl: 0,5 bis 1 Mio.pro Jahr | 500 |
| Pixelzahl: über 1 Mio.pro Jahr1000 |
2.2 Veröffentlichung von generalisierten Daten und Produkten in analoger Form bis zu einer Grösse von 6,3 dm 2 2.3 Veröffentlichung von generalisierten Daten und Produkten in analoger Form in einer Grösse ab 6,3 dm 2 2.4 Veröffentlichung von Daten und Produkten im Internet Abkürzungsverzeichnis
| AV | Amtliche Vermessung |
| Datenfile | Bestand inhaltlich zusammengehöriger Daten |
| Online | Netzgebundene(r) Zugang und Nutzung von Geodaten (direkt über Geodienste) |
| Offline | Nicht netzgebundene(r) Zugang und Nutzung von Geodaten (indirekt über Dateien) |
| ÖREB-Kataster | Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen |
| Standardformat | Weit verbreitetes Datenformat wie DXF, Interlis, Shapefile |
| ÜP (Übersichtsplan) | Planwerk im Massstab 1:2500 oder 1:5000, das periodisch aus der amtlichen Vermessung aktualisiert wird |
| WFS (Web Feature Service) | Internetgestützter Zugriff auf Vektordaten |
| WMS (Web Map Service) | Schnittstelle zum Abrufen und zur Visualisierung von Auszügen aus Geodaten über das Internet in Form einer Karte |
[1] OS 68, 431; Begründung siehe ABl 2013-10-11.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
[4] LS 631. 1.
[5] LS 700. 6.
[6] LS 704. 1.
[7] LS 704. 11.
[8] SR 211. 432. 21.