Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)

(vom 25. September 2013)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 14 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 (KGeoIG)[6]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Verordnung regelt die Gebühren für den Zugang und die Nutzung von Geodaten sowie für die Nutzung von Geodiensten gemäss §§ 13 und 14 KGeoIG.

2

Sie gilt für die kantonalen und kommunalen Stellen, die im Sinne dieser Verordnung Leistungen erbringen oder Rechte einräumen (Abgabestellen).

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.feste Bereitstellungskosten: Aufwand, der für eine Datenlieferung unabhängig von deren Grösse und Umfang entsteht,

b.variable Bereitstellungskosten: Aufwand, der für eine Datenlieferung zusätzlich zu den festen Bereitstellungskosten entsteht; dazu gehören die Kosten für die Infrastruktur zur Abgabe der Daten sowie der Aufwand für die Vorbereitung und Auslieferung der Daten,

c.Betriebskosten: Aufwand für die Infrastruktur und die Verwaltung und Pflege der Daten,

d.Transportkosten: Kosten der Zustellung,

e.Produkte: Kombination von Informationsebenen eines oder mehrerer Geobasisdatensätze.

Mehrwertsteuer

§ 3.

Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Teuerung

§ 4.

Die Gebühren werden der Teuerung angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 10% verändert hat.

B. Nutzung zum Eigengebrauch

Bereitstellungs- und Betriebskosten

§ 5.

1

Zur Abgeltung der Bereitstellungs- und Betriebskosten werden die Gebühren gemäss Anhang Ziff. 1.1 erhoben.

2

Soweit die Datenbereitstellung einen Aufwand erfordert, der über das Übliche hinausgeht, kommen zusätzlich die Stundenansätze gemäss Anhang Ziff. 1.2 zur Anwendung.

Transportkosten

§ 6.

Die Besteller tragen die Transportkosten.

Download-Dienst für Daten der amtlichen Vermessung

§ 7.

1

Werden Daten der amtlichen Vermessung (AV) über einen Download-Dienst bezogen, sind für die vereinbarte Fläche und innerhalb des vereinbarten Zeitraums beliebig viele Bezüge gestattet.

2

Die Gebühren werden jährlich erhoben.

C. Gewerbliche Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung

§ 8.

1

Für die im Anhang Ziff. 2 erwähnten gewerblichen Nutzungsarten von Daten der AV wird zusätzlich zu den Gebühren gemäss Anhang Ziff. 1 eine Gebühr gemäss Ziff. 2 erhoben.

2

Folgende gewerbliche Nutzungsarten sind ohne Einwilligung gemäss § 11 KGeoIG und ohne zusätzliche Gebühr erlaubt:

a.Veröffentlichung von nicht generalisierten Daten und Produkten in analoger Form, z. B. Informationskopie ohne Beglaubigung, bis zu 10 000 Exemplaren,

b.Veröffentlichung von generalisierten Daten und Produkten in analoger Form bis zu einer Grösse von 6,3 dm 2 und 100 000 Exemplaren,

c.Veröffentlichungen in der Tagespresse oder in Magazinen,

d.Veröffentlichung von groben, nicht massstäblichen Skizzen oder stark verfremdeten Daten und Produkten,

e.Veröffentlichung in wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten (Dissertationen, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Maturaarbeiten usw.),

f.Veröffentlichung einer vorgefertigten Bilddatei im Internet bis zu einer Pixelzahl von 500 000,

g.Verwendung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

D. Befreiung von Betriebskostenbeiträgen

§ 9.

Für folgende Nutzungen werden keine Betriebskostenbeiträge erhoben:

a.für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

b.für wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere Forschungsberichte und qualifizierende Arbeiten (Dissertationen, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Maturaarbeiten usw.),

c.für Nutzungen durch steuerbefreite juristische Personen gemäss § 61 lit. g des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ,

d.für Nutzungen durch Dritte, die Daten ausschliesslich zur Erfüllung eines Auftrags verwenden, sofern die beauftragende Stelle die Gebühr entrichtet,

e.für Nutzungen durch selbstständige Anstalten, Zweckverbände und Werke, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen.

E. Gebührenerhebung

§ 10.

1

Die kantonale Fachstelle für das Vermessungswesen erhebt die Gebühren für die gewerbliche Nutzung der Daten der AV.

2

Die übrigen Gebühren werden von den Abgabestellen erhoben.

3

Die Gebühren stehen diesen Stellen zu.

F. Übergangsbestimmung

§ 11.

Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Gebühren- und Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrages, längstens aber bis zum 31. Dezember 2015 weiter.

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Anhänge

Anhang

1. Nutzung zum Eigengebrauch 1.1 Allgemeine Gebühren

Feste Bereit- kosten Fr.stellungs- EinheitVariable Bereit- stellungs- kosten Fr.Betriebs- kosten Fr.
Geodaten (ohne AV-Daten):Pro Auftrag, offline und online50
Vektordaten, WFSOnline: pro Datenfile1000
Datenfile: 1–10Offline: pro Datenfile1500
Datensätze gemäss Anhang
KGeoIV7 mit gleichem Aus - schnitt in einem Standard - formatDownload-Dienst (für registrierte Benutzerinnen und Benutzer)000
AV-Daten: Vektordaten, WFSPro Auftrag, offline und online50
Datenfile: Alle Informations-Online: pro Datenfile und100
ebenen der AV (ausgenom - men die Höhen) mit gleichem1. Gemeinde Offline: pro Datenfile und150
Ausschnitt in einem Standard-1. Gemeinde
format und bis zur Überführung in den ÖREB-Kataster ein- schliesslich kantonaler Mehr - anforderungen gemäss § 5 Verordnung vom 17. Dezember 1997 über die amtliche Ver - messung3 Pro Datenfile ab 2. Gemeinde offline und online Zuschlag bei Bezug über Download-Dienst Pro Datenfile: Bis 20 ha, pro Gemeinde Über 20 ha, pro Gemeinde50 25%20 100
Basisplan-, ÜP-Daten: Datenfile: Alle Informations-Pro Auftrag50
ebenen mit gleichemPro Datenfile und 1. Gemeinde3000
Ausschnitt im Rasterformat, offline und onlinePro Datenfile ab 2. Gemeinde100
Darstellungsdienst AV,Pro Jahr:
Zoomstufe 1:250–1:2500Pro Gemeinde50100500
Ganzer Kanton5010005000
Darstellungsdienst ÜP, Basisplan und übrige GeodatenGanzer Kanton000
Suchdienst Geodaten000
Gebäudeadressen mitPro Bezug:
KoordinatenPro Gemeinde501000
GebäudeeingangGanzer Kanton Zuschlag bei Bezug über Download-Dienst501000 25%0
Gebäudeadressen ohne Koordinaten Gebäudeeingang501000
Koordinaten einzelner PunktePro Auftrag Bis 10 Punkte, pro Punkt Ab 11. Punkt, pro Punkt505 10 0
Hoheitsgrenzen KantonPro Bezug AV-Daten Generalisierte Daten50100 100500 0
Nachträgliche Richtigkeits- bestätigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a der Bau - verfahrensverordnung vom 3. Dezember 19975 Pro Ausschnitt Bis 10 Exemplare pro Ausschnitt (total)501000
Beglaubigung gemässPro Ausschnitt50
Art. 73 a der TechnischenErstes Exemplar pro Ausschnitt500
Verordnung des VBS über die amtlichen Vermessung vom 10. Juni 19948 Jedes weitere Exemplar pro Ausschnitt50
Nachträgliche Beglaubigung50gemäss Ziff. 1.20
Grafische Produkte (Ausdrucke, gerasterte PDF, Rasterdaten) der amtlichen Vermessung
Katasterpläne bis A3Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt5015 50
Katasterpläne A2Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt5020 80
Katasterpläne A1Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt5027 140
Katasterpläne A0Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt5042 260
EinheitFeste Bereit- stellungs- kosten Fr.Variable Bereit- stellungs- kosten Fr.Betriebs- kosten Fr.
Planauszug AV im Zusammen - hang mit Bezug von ÖREB-Kataster-Auszug000
Planauszug AV im Zusammen - hang mit Bezug von Leitungskataster-Auszug000

1.2 Verrechnung bei besonderem Aufwand

HonoraransätzeEinheitFr.
Person mit leitender Funktionpro Stunde155–230
Person auf Stufe Sachbearbeitungpro Stunde110–150
Technisches Hilfspersonalpro Stunde90–105

2. Gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung

Die Gebühren gemäss Ziff. 2.1 und 2.3 werden entsprechend der Anzahl Exemplare mit nachfolgenden Faktoren multipliziert:

Anzahl ExemplareFaktor
10 001 bis 50 0001
50 001 bis 100 0002
über 100 0003

2.1 Veröffentlichung von nicht generalisierten Daten und Produkten in analoger Form

EinheitFr.
Bis zu einer Grösse von höchstens 6,3 dm2 pro Ausschnitt500
Bis zu einer Grösse von höchstens 12,0 dm2 pro Ausschnitt1000
Alle Produkte ab einer Auflage über 100 000 Exemplarepro Ausschnitt500
Ausschnitte in Druckerzeugnissen mit stark generalisiertem Inhalt (auch Gratisprospekte)pro Ausschnitt500
Produkte mit wenig generalisiertem Inhalt (z. B. Ortsplan, Freizeitkarten)pro Ausschnitt1000
Pixelzahl: 0,5 bis 1 Mio.pro Jahr500
Pixelzahl: über 1 Mio.pro Jahr1000

2.2 Veröffentlichung von generalisierten Daten und Produkten in analoger Form bis zu einer Grösse von 6,3 dm 2 2.3 Veröffentlichung von generalisierten Daten und Produkten in analoger Form in einer Grösse ab 6,3 dm 2 2.4 Veröffentlichung von Daten und Produkten im Internet Abkürzungsverzeichnis

AVAmtliche Vermessung
DatenfileBestand inhaltlich zusammengehöriger Daten
OnlineNetzgebundene(r) Zugang und Nutzung von Geodaten (direkt über Geodienste)
OfflineNicht netzgebundene(r) Zugang und Nutzung von Geodaten (indirekt über Dateien)
ÖREB-KatasterKataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen
StandardformatWeit verbreitetes Datenformat wie DXF, Interlis, Shapefile
ÜP (Übersichtsplan)Planwerk im Massstab 1:2500 oder 1:5000, das periodisch aus der amtlichen Vermessung aktualisiert wird
WFS (Web Feature Service)Internetgestützter Zugriff auf Vektordaten
WMS (Web Map Service)Schnittstelle zum Abrufen und zur Visualisierung von Auszügen aus Geodaten über das Internet in Form einer Karte

[1] OS 68, 431; Begründung siehe ABl 2013-10-11.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

[3] LS 255.

[4] LS 631. 1.

[5] LS 700. 6.

[6] LS 704. 1.

[7] LS 704. 11.

[8] SR 211. 432. 21.

704.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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