Leitungskatasterverordnung (LKV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 19 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011[3]
A. Zuständigkeit und Aufgaben
Zuständige Stellen
Die Gemeinden sind für den Leitungskataster zuständig.
Für folgende Gebiete sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Leitungskataster zuständig:
a.Flughafen Zürich,
b.Militärflugplatz Dübendorf,
c.Waffenplatz Reppischtal,
d.Bahngebiet,
e.Staatsstrassengebiet,
f.Nationalstrassengebiet.
Aufgaben
Die zuständigen Stellen sind für das Anlegen, Verwalten, Nachführen und Archivieren des Leitungskatasters verantwortlich und gewährleisten dessen Verfügbarkeit.
B. Gegenstand und Anforderungen
Gegenstand des Leitungskatasters
a. Nach kantonalem Recht
Der Leitungskataster erfasst die Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen insbesondere in den folgenden Bereichen:
a.Wasserversorgung,
b.Gasversorgung,
c.Elektrizitätsversorgung,
d.Abwasserentsorgung,
e.elektrische Anlagen an Strassen,
f.Rohrpost, Tele- und Kabelkommunikation,
g.Drainagen der landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Erholungszonen,
h.Transport flüssiger Brennstoffe,
i.Wärmeversorgung,
j.Verkehrsbetriebe.
b. Nach kommunalem Recht
Die Gemeinden können den Gegenstand des Leitungskatasters erweitern.
Sie können projektierte Änderungen von Leitungen in vereinfachter Form erfassen und im Leitungskataster als «Leitung in Planung» oder in Form von Projektperimetern darstellen.
Technische und administrative Vorgaben
a. Der Baudirektion
Die Baudirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über
a.die Datenbeschreibungssprache und die Mindestanforderungen an die Daten,
b.die Daten- und Darstellungsmodelle sowie die Normen für Geometadaten,
c.die Schnittstellen für den Austausch der digitalen Daten und die Anforderungen an den georeferenzierten, webbasierten Darstellungsdienst,
d.weitere administrative und technische Belange unter Vorbehalt von § 6.
Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach den geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände.
Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen stellt die Baudirektion die Mitwirkung der kantonalen Fachstellen, der Gemeinden und der Leitungseigentümerinnen und -eigentümer sicher.
b. Des ARE
Das Amt für Raumentwicklung (ARE)
a.stellt die Geodienste für den Austausch unter Behörden bereit,
b.berät in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen sowie den Leitungseigentümerinnen und -eigentümern die Gemeinden beim Anlegen, Verwalten, Nachführen und Archivieren des Leitungskatasters,
c.kann in Absprache mit den kantonalen Fachstellen Grundsätze über die Nachführung, Verfügbarkeit und Archivierung des Leitungskatasters festlegen,
d.stellt für die vom Kanton vorgegebenen Modelle allgemein zugängliche Prüfinstrumente zur Verfügung.
C. Anlage, Nachführung und Archivierung
Pflichten der Leitungseigentümerinnen und -eigentümer
Die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer geben den zuständigen Stellen die Daten entsprechend den Anforderungen gemäss §§ 3–7 ab.
Das ARE kann in Absprache mit den zuständigen Stellen bewilligen, dass die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer die Daten in der Form eines georeferenzierten, webbasierten Darstellungsdienstes zur Verfügung stellen.
Datengrundlage
a. Im Allgemeinen
Der Leitungskataster wird auf der Grundlage der Daten der amtlichen Vermessung angelegt.
Die sichtbaren und die zugänglichen Leitungen sind nach Möglichkeit auf Fixpunkte und Grenzzeichen der amtlichen Vermessung einzumessen.
Die Lage der übrigen Leitungen wird anhand von Plänen der Leitungseigentümerinnen und -eigentümer in den Leitungskataster übertragen.
Lässt sich die Lage einer Leitung vorläufig nicht feststellen, wird diese als «Leitung mit ungenauer Lage» aufgenommen.
b. Einmessen von Leitungen im Besonderen
Die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, neue Leitungen vor dem Eindecken der Gräben einmessen zu lassen.
Werden bestehende Leitungen mit ungenauer Lage oder noch nicht im Leitungskataster enthaltene Leitungen freigelegt, so sind sie einzumessen.
Werden neue oder freigelegte Leitungen vor dem Einmessen eingedeckt, so sind sie auf Kosten der Leitungseigentümerinnen und -eigentümer so weit freizulegen, dass die einwandfreie Einmessung möglich wird.
Die zuständigen Stellen regeln in Absprache mit den Leitungseigentümerinnen und -eigentümern das Meldewesen für das Einmessen von Leitungen und das Verfahren für die Aufnahme der Daten in den Leitungskataster.
Zusammenarbeit der zuständigen Stellen
Fällt eine Leitung in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Stellen, gleichen diese ihre Daten ab.
D. Zugang und Nutzung
Zugang
Folgende Personen haben Zugang:
a.Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die am Leitungskataster beteiligt sind,
b.Mitarbeitende der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind,
c.Dritte, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinteressen wahren.
Nutzung
Der Leitungskataster steht als Download- und Darstellungsdienst zur Verfügung.
Die Daten des Leitungskatasters werden zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung dargestellt.
Bei der Abgabe von Daten werden Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Form über die Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der Daten sowie über den erlaubten Verwendungszweck informiert.
E. Kostentragung
Die zuständigen Stellen tragen die Kosten für das Anlegen und Verwalten des Leitungskatasters.
Die Kosten für das Erheben der Daten und für den Datentransfer zur zuständigen Stelle gehen zulasten der Leitungseigentümerin oder des Leitungseigentümers.
Die zuständigen Stellen können die Kosten für die Anpassung der Daten oder für die Digitalisierung von Plänen entsprechend den Anforderungen gemäss §§ 3–7 ganz oder teilweise auf die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer überwälzen.
Führen die Gemeinden den Leitungskataster gemeinsam mit den Leitungseigentümerinnen und -eigentümern, regeln sie die Kostentragung einvernehmlich.
F. Schlussbestimmungen
Übergangsfristen
Die Baudirektion erlässt die Ausführungsvorschriften über
a.die Datenbeschreibung und die Mindestanforderungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a bis zum 31. Dezember 2014,
b.die Daten- und Darstellungsmodelle sowie die Normen für die Geometadaten gemäss § 5 Abs. 1 lit. b bis zum 31. Dezember 2015,
c.die Schnittstelle für den Austausch der digitalen Daten gemäss § 5 Abs. 1 lit. c bis zum 31. Dezember 2015.
Das ARE stellt die Geodienste für den Austausch unter Behörden gemäss § 6 lit. a bis zum 31. Dezember 2015 bereit.
Die zuständigen Stellen legen den Leitungskataster bis zum 31. Dezember 2021 an.
Übergangsbestimmung
Hausanschlüsse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht auf der Grundlage von § 9 Abs. 1–3 erfasst sind, werden nicht in den Leitungskataster aufgenommen.
Vorbehalten bleiben abweichende kommunale Bestimmungen gemäss § 4 Abs. 1.
Sind nach kommunalem Recht die bestehenden Hausanschlüsse ebenfalls zu erfassen, können die Gemeinden die Kosten hierfür der Bauherrschaft auferlegen.
[1] OS 67, 384; Begründung siehe ABl 2012-07-13.
[2] Inkrafttreten: 1. November 2012.
[3] LS 704. 1.
[4] LS 704. 11.
[5] SR 746. 1.