Leitungskatasterverordnung (LKV)

(vom 26. Januar 2022)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 19 Abs. 3 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011[3]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Der kantonale Leitungskataster umfasst alle ober- und unterirdischen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Trassen und die zugehörigen baulichen Objekte der Medien Abwasser, Elektrizität, Fernwärme, Gas, Kommunikation und Wasser.

2

Zusätzlich können weitere Medien und Leitungselemente sowie die Projektperimeter im kantonalen Leitungskataster dargestellt werden.

3

Die Leitungskatasterinformationen werden durch Metadaten beschrieben. Diese umfassen zusätzlich die Zuständigkeitsperimeter der verschiedenen Leitungsmedien.

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.Werkinformationen: die Gesamtheit aller Daten eines Mediums, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt,

b.Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Objekte,

c.Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Leitungskatasterinformationen,

d.Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Endversorgung), der Transportleitungen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungsgebiet einer Eigentümerin oder eines Eigentümers der Leitungen.

Katasterleitung

§ 3.

1

Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Leitungskataster.

2

Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie

a.beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stellen,

b.gibt Standards vor,

c.betreibt ein zentrales System zur Datenlieferung und Datenbereitstellung,

d.betreibt ein zentrales Leitungskatasterportal,

e.stellt Darstellungs- und Downloaddienste bereit,

f.regelt die erforderlichen Prozesse für den Zugang und die Nutzung,

g.führt ein Monitoring durch.

3

Sie setzt eine beratende Fachkommission für den kantonalen Leitungskataster ein.

Eigentümerinnen und Eigentümer

§ 4.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen sind verpflichtet zur

a.Lieferung der Leitungskatasterinformationen nach den vorgegebenen Standards

1.am Ende jeden Quartals und

2.nach jeder Änderung in den Werkinformationen, die für den kantonalen Leitungskataster von Bedeutung ist,

b.Bewirtschaftung der Metadaten im zentralen System,

c.Bereinigung der Leitungskatasterinformationen.

Zugang

§ 5.

1

Der Zugang zum Leitungskatasterportal erfolgt über eine automatische Benutzerregistrierung.

2

Die Nutzung der Dienste setzt eine geprüfte Benutzerregistrierung voraus.

3

Die Katasterleitung löscht die Anmeldedaten für die Benutzerregistrierung sechs Monate nach der letzten Anmeldung.

4

Sie kann den Zugang sperren.

Nutzung

§ 6.

1

Die Nutzung des zentralen Leitungskatasterportals umfasst die Einsicht in einen eingeschränkten Ausschnitt des kantonalen Leitungskatasters sowie den Bezug eines Leitungskatasterauszugs und von Daten.

2

Die Katasterleitung kann für die Nutzung der Daten und Dienste technische und verwaltungsorganisatorische Massnahmen treffen.

Monitoring

§ 7.

Das Monitoring umfasst insbesondere die Überprüfung des Betriebs des zentralen Leitungskatasterportals, der Benutzerregistrierung sowie der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Besondere Gebiete

§ 8.

Die Katasterleitung kann für besondere Gebiete auf begründetes Gesuch hin

a.die Entlassung aus der Lieferungspflicht der gebietsinternen Leitungen verfügen,

b.die Nutzungsrechte einschränken.

Übergangsbestimmung

§ 9.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen müssen ihre Lieferpflicht erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.


[1] OS 77, 198; Begründung siehe ABl 2022-02-04.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2022.

[3] LS 704. 1.

704.14 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.05.2022Version öffnen
07801.11.201201.05.2022Version öffnen