Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011[3]
A. Allgemeines
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 2012[4].
B. Inhalt und Aufnahmeverfahren
Inhalt
Inhalt des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation[6] sind die in Anhang 1 und 2 KGeoIV[4] als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten.
Informationstiefe
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 KGeoIV[4] und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV[4] vorgegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen.
Aufnahmeverfahren
Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.
Es bestimmt
a.die formelle Qualität der Informationen,
b.die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit den Inhalten des Katasters und deren Verfügbarmachung im Internet,
c.die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen.
Zusatzinformationen
Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV[4] dargestellt werden.
Informationen über laufende Änderungen von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katasters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.
C. Beglaubigung
D. Organisation
Verantwortliche Stelle
Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a.Planung und Steuerung des Katasters,
b.Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,
c.Vorgabe von Standards,
d.Qualitätsmanagement,
e.Festlegung der Katasterbearbeitung, insbesondere der Katasterbearbeiterorganisationen,
f.Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katasterauszüge abzugeben,
g.Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stellen,
h.Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem ÖREB-Kataster, den zuständigen Stellen und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung.
Katasterinfrastruktur
Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.
Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.
Katasterbearbeitung
Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.
Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem erfolgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbeiterorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.
E. Finanzierung
Kanton
Der Kanton trägt die Kosten für
a.die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit,
b.die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,
c.die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen,
d.besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
e.die Katasterleitung gemäss § 7,
f.die Bereitstellung der Katasterinfrastruktur und die Zugänglichmachung des Katasters gemäss § 8,
g.die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters.
Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus:
a.20% der Kosten für die Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegenstand des Katasters sind,
b.20% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und des Kantons.
Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.
Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
Gemeinden
Die Gemeinden tragen die Kosten für
a.[7] die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,
b.die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,
c.die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen.
Dritte
Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Eintrag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat.
F. Schlussbestimmungen
Einführung
Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.
Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.
[1] OS 67, 380; Begründung siehe ABl 2012-07-13.
[2] Inkrafttreten: 1. November 2012.
[3] LS 704. 1.
[4] LS 704. 11.
[5] LS 704. 12.
[6] SR 510. 62.
[7] Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.