Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

(vom 27. Juni 2012)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011[3]

A. Allgemeines

§ 1.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 2012[4].

B. Inhalt und Aufnahmeverfahren

Inhalt

§ 2.

Inhalt des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation[6] sind die in Anhang 2 KGeoIV[4] als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten.

Informationstiefe

§ 3.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV[4] vorgegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen.

Aufnahmeverfahren

§ 4.

1

Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.

2

Es bestimmt

a.die formelle Qualität der Informationen,

b.den Zeitpunkt der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit den Inhalten des Katasters und die Verfügbarmachung im Internet,

c.die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen.

Zusatzinformationen

§ 5.

1

Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV[4] dargestellt werden.

2

Informationen über laufende Änderungen von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katasters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.

C. Beglaubigung

§ 6.

Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung gemäss § 15 der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV)[5] berechtigt ist,

a.beglaubigte Kataster-Auszüge abzugeben,

b.Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters nachträglich zu beglaubigen.

D. Organisation

Verantwortliche Stelle

§ 7.

1

Dem ARE obliegt die Kataster-Leitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.

2

Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a.Planung und Steuerung des Katasters,

b.Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,

c.Vorgabe von Standards,

d.Qualitätsmanagement,

e.Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen und dem ARE,

f.Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katasterauszüge abzugeben,

g.Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stellen.

Kataster-Infrastruktur

§ 8.

Das ARE stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster zugänglich.

Kataster- Bearbeitung

§ 9.

Die zuständige Stelle gemäss § 6 Abs. 1 KGeoIG[3] (zuständige Stelle) stellt den Inhalt des Katasters für die Aufnahme in den Kataster und die Informationen über laufende Änderungen bereit.

E. Finanzierung

Kanton

§ 10.

1

Der Kanton trägt die Kosten für

a.die Bearbeitung, Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit,

b.die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,

c.die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen,

d.besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,

e.die Leitung des Katasters gemäss § 7,

f.die Bereitstellung der Kataster-Infrastruktur und die Zugänglichmachung des Katasters gemäss § 8.

2

Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus:

a.20% der Kosten für die Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegenstand des Katasters sind,

b.40% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und des Kantons.

3

Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.

4

Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.

5

Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.

Gemeinden

§ 11.

Die Gemeinden tragen die Kosten für

a.die Bearbeitung, Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,

b.die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,

c.die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen.

Dritte

§ 12.

Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Eintrag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat.

F. Schlussbestimmungen

Einführung

§ 13.

1

Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.

2

Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.

Kantonale Vorgaben

§ 14.

Das ARE legt bis zum 30. Juni 2013 die Vorgaben nach §§ 3 und 4 fest.


[1] OS 67, 380; Begründung siehe ABl 2012-07-13.

[2] Inkrafttreten: 1. November 2012.

[3] LS 704. 1.

[4] LS 704. 11.

[5] LS 704. 12.

[6] SR 510. 62.

704.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.01.2018Version öffnen
07801.11.201201.01.2018Version öffnen