Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 8. Juni 2010[4] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. April 2011, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt
a.den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) ,
b.die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden,
c.die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
a.die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons,
b.die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen.
Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Begriffe
Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG[8] und Art. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation[9] gelten sinngemäss.
2. Abschnitt: Grundsätze
A. Qualitative und technische Anforderungen
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1.
Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vorschriften zu erlassen.
B. Erheben, Nachführen und Verwalten
Zuständigkeit
Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle).
Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Verfügbarkeit
Die zuständige Stelle gewährleistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
C. Zugang und Nutzung
Grundsatz
Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Zugangsberechtigung
Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungsdienst öffentlich zugänglich sind.
Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festlegungen.
Vorabkontrolle
Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 10 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)[5] erforderlich.
Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt werden, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte oder bestimmbare Personen haben, insbesondere
a.bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke verwendet werden,
b.bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen,
c.bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Referenzdaten erhoben oder dargestellt werden.
Einwilligung, Nutzungsvorschriften
Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen. Bei der gewerblichen Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung übernimmt die kantonale Fachstelle diese Aufgabe.
Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vorschriften über
a.die zulässige Nutzung und Weitergabe,
b.das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
c.die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,
d.das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand der Aktualität,
e.die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Geodienste
Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest.
Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste.
Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse anbieten.
Austausch unter Behörden
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden.
Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte
Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
Die Gebühren setzen sich zusammen:
a.bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur und die Datenverwaltung,
b.bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.
Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
D. Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG[8] (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortlichen Stellen.
Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
a.die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen,
b.die Darstellung von Zusatzinformationen,
c.die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge,
d.die Ausstellung nachträglicher Beglaubigungen,
e.die amtliche Publikation,
f.die Kostentragung und die Staatsbeiträge.
Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG[8] Gegenstand des Katasters sind.
Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm für die Einführung des Katasters fest und ordnet die Ausführung an.
Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
E. Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
3. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Inhalt
Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest. Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere für
a.die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung,
b.die Nachführung, das Meldewesen und die Verwaltung,
c.den Zugang und die Nutzung,
d.die Kostentragung und die Staatsbeiträge,
e.den Gebührentarif für die laufende Nachführung und für Zugang und Nutzung,
f.den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch,
g.die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren.
Der Kanton und die Gemeinden können Luftbilder und Orthofotos erstellen. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlauben.
Planung und Umsetzung
Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Ausführung an.
Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
Sie genehmigt die amtliche Vermessung.
4. Abschnitt: Leitungskataster
Die Gemeinden legen einen digitalen Leitungskataster an und führen diesen nach. Aus dem Kataster geht die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervor.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder die kommunalen und überkommunalen Werke stellen den Gemeinden die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über den Inhalt des Katasters und die technische Ausgestaltung, den Zugang und die Nutzung sowie die Kostentragung und Gebühren.
Der Regierungsrat kann für besonders bezeichnete Gebiete und für überkommunal tätige Werke eine abweichende Regelung treffen.
Die Gemeinden können für den Zugang zu Leitungsdaten eine Gebühr verlangen. Wird der Zugang
a.Behörden gewährt, entspricht die Gebühr den Grenzkosten gemäss § 14 Abs. 3,
b.Dritten gewährt, besteht die Gebühr aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung.
5. Abschnitt: Sachbereichsübergreifende Geoinformationssysteme
Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformationssysteme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbeiten.
Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeichnet die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.
6. Abschnitt: Organisation
A. Zuständigkeit
Aufgaben des Kantons
Der Kanton ist insbesondere zuständig für
a.die Leitung, Verifikation, Überwachung und Genehmigung der amtlichen Vermessung,
b.das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhenfixpunkte 2,
c.die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen,
d.die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) erhoben oder aktualisiert worden sind,
e.das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke,
f.die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters,
g.besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB-Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
h.die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung und des ÖREB-Katasters im Internet,
i.das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in seiner Zuständigkeit,
j.die Koordination im Bereich der Geodaten und der Geodienste im kantonalen Interesse,
k.die Führung des kantonalen Geografischen Informationssystems.
Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder Private übertragen.
Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden sind zuständig für
a.die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt,
b.das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in ihrer Zuständigkeit,
c.den digitalen Leitungskataster.
Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private übertragen.
Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, kann die zuständige Direktion die Ersatzvornahme anordnen. Die Gemeinde ist vorgängig zu ermahnen und anzuhören.
Mitwirkung der Gemeinden
Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.
B. Finanzierung
Kostentragung
a. Grundsatz
Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende gesetzliche Regelungen.
b. Amtliche Vermessung
Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15% erhöhen.
Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auferlegt werden.
c. ÖREB-Kataster
Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten können den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden.
Beiträge
Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis 40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten:
a.für die Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung,
b.für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und des Kantons.
Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
Widerhandlungen
Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a.sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 verschafft,
b.Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,
c.Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
d.Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
Änderung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[6] wird wie folgt geändert: . . .[10]
Umsetzung
Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für
a.das Erheben, Nachführen und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des kantonalen Rechts,
b.den Aufbau und Betrieb der Geodienste von kantonalem Interesse,
c.das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke,
d.die Einführung des Leitungskatasters.
Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Datenmodell DM01/24 um.[2] Gemeinden, deren Vermessungswerk nicht auf der Grundlage der VAV[7] erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermessungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.3 Soweit die Erneuerungsarbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen werden, richtet der Kanton Beiträge nach § 27 aus.4 Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.
[2] Inkrafttreten: 1. November 2012 (ABl 2012-07-06).
[3] Noch nicht in Kraft.
[5] LS 170. 4.
[7] SR 211. 432. 2.
[8] SR 510. 62.
[9] SR 510. 620.
[10] Text siehe OS 67, 330.