Verordnung zum Schutze der Katzenseen


(vom 12. Juli 1956) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 FN2,

verordnet:

I. Geltungsbereich

§ 1. Die Katzenseen und ihre Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in fünf Zonen eingeteilt.

§ 2. Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen, abgeänderten Zonenplan im Massstab 1:5000 vom 15. Dezember 1960 dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3. Die I. Zone umfasst das See- und Strandgebiet. Die Grenzlinie ist durch Pfähle bezeichnet.

§ 4. Das Entfernen von Bäumen sowie von Baum- und Strauchgruppen im Ufergürtel ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig.

§ 5. Das Befahren der Seen mit Booten und die Benützung als Badegewässer werden durch besondere Vorschriften der Direktion der öffentlichen Bauten im Einvernehmen mit der Justizdirektion geregelt.

Das Ufergelände darf nicht beschädigt werden.

Insbesondere sind verboten:

a) das Betreten und Befahren der Schilf-, Binsen- und Seerosenbestände;
b) das Beseitigen von Pflanzen aller Art.

Die Rechte der Fischereiberechtigten werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 6. Wenn eine Behörde für irgendeine Massnahme eine Konzession oder Bewilligung erteilen will, hat sie zunächst die Direktion der öffentlichen Bauten anzuhören. Beantragt diese Verweigerung, so darf nur der Regierungsrat die Konzession oder die Bewilligung erteilen.

III. Gemeinsame Vorschriften für die II.-V. Zone

§ 7. In den Zonen II-V ist für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen-, Ufer- oder Landschaftsbild oder einzelne im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdige Objekte von Einfluss sind, eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Abgrabungen und Aufschüttungen irgendwelcher Art, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen und Aufforstungen.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen sowie das Graben nach Torf für den Eigenbedarf ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung eines schutzwürdigen Gutes zu befürchten ist.

§ 8. Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) der Baupolizeibehörde der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, die es mit ihrem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

§ 9. Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

§ 10. Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

IV. Vorschriften für die II. Zone

§ 11. In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen und das Ablagern von Bauschutt, Erdaushub, Kehricht und anderen Materialien gleichgestellt.

Das Entfernen von Bäumen sowie von Baum- und Strauchgruppen mit Ausnahme von Obstbäumen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig.

V. Vorschriften für die III. Zone

§ 12. In der III. Zone werden Bauten für den landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. Alle übrigen baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, sind verboten.

Verboten ist ferner das Erstellen von Freileitungen und Reklamevorrichtungen.

VI. Vorschriften für die IV. Zone

§ 13. In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Gemeinsame Vorschriften für die II.-V. Zone» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

VII. Vorschriften für die V. Zone

§ 14. In diese Zone fallen Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.

§ 15. Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Orts-, Ufer- oder Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

VIII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

§ 16. Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 17. Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage FN4.

§ 18. Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Polizeibusse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN3 zur Anwendung gelangen.

§ 19. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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FN1 OS 40, 119 und GS V, 275.
FN2 230.
FN3 SR 311.0.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).


702.671 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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00030.04.1998Version öffnen