Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens

(vom 16. März 1967)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[2]

I. Geltungsbereich

§ 1.

1

Das Gebiet von Bachtel und Allmen in den Gemeinden Dürnten, Fischenthal, Hinwil und Wald wird als geschützt erklärt.

2

Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:

I.Zone: Kerngebiet,

II.Zone: Randgebiet,

III.Zone: Waldgebiet.

§ 2.

1

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

2

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1

Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

2

Insbesondere sind bewilligungspflichtig:

das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,

das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen,

Bachverbauungen,

die Anlage von Strassen und Wegen.

3

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Orts- oder Landschaftsbild und die Aussicht beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 4.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

§ 5.

1

Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

2

Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.

3

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

§ 6.

1

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinderat einzureichen.

2

Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

3

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.

III. Vorschriften für die I. Zone

§ 7.

In der I. Zone sind Bauten nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

IV. Vorschriften für die II. Zone

§ 8.

In der

II.Zone gelten die allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung (§§ 3–6).

V. Vorschriften für die III. Zone

§ 9.

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 10.

1

Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel stehen und weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.

2

Kahlschläge sind in der Regel untersagt. Im Interesse des Waldbaues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zuständige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwirkungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind.

VI. Schlussbestimmungen

§ 11.

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 12.

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 13.

1

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse[4] bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches[3] zur Anwendung gelangen.

§ 14.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Bachtels und Allmens vom 16. Marz 1967(


[1] OS 42, 680 und GS V, 227.

[2] LS 230.

[3] SR 311. 0.

[4] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 810; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

702.439 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.01.201817.07.2020Version öffnen
07101.01.201101.01.2018Version öffnen
00001.01.2011Version öffnen