Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
(vom 2. Juli 1953)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[2]
I. Geltungsbereich
Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
II. Allgemeine Vorschriften
Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand[6] der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
III. Vorschriften für die I. Zone
In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
IV. Vorschriften für die II. Zone
Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bauten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.
V. Vorschriften für die III. Zone
In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.
VI. Vorschriften für die IV. Zone
In diese Zone fallen Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.
VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
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Grer Bezi,
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.[1]
OS 39, 327 und GS V, 199.[2]
LS 230 .[3]
SR 311.0 .[4]
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.[5]
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (
OS 65, 807;
ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.[6]
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (
OS 72, 324;
ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.