Beschluss des Regierungsrates über das Naturschutzreservat Dietikon

(vom 25. September 1958)[1]

I.Das Naturschutzreservat Dietikon wird nach dem diesem Beschluss beigegebenen Plan begrenzt.

II.Das Fangen und Töten von Tieren, das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen, das Abkochen, das Lagern, das freie Laufenlassen von Hunden und Ablagerungen aller Art, insbesondere von Kehricht, sind verboten. Allfällige Rechte aus den Pachtverträgen mit der Gemeinde Dietikon und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich sowie die besondere Regelung der Fischerei und der Jagd bleiben vorbehalten.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.[1] OS 40, 359 und GS V, 192.[2] ABl 1958, 920 vom 17. Oktober 1958.

Zonenplan zum Beschluss des Regierungsrates iiber das Naturschutzreservat Dietikon vom 25. September 1958

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