Beschluss des Regierungsrates über die Schaffung eines Pflanzenschutzgebietes am Üetliberg
(vom 16. April 1959)[1]
Der Regierungsrat,
auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten und gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[3]
I.Die innerhalb nachstehender Grenzen gelegenen Gebiete am Üetliberg werden mit sofortiger Wirkung als Pflanzenschutzgebiet erklärt: Birmensdorfer-Strasse von der Tramhaltestelle Triemli bis P. 589 in der Waldegg, Staatsstrasse Waldegg – Schwanden – Sellenbüren – Stallikon – P. 572.6 südlich Gamlikon, Guldibach – Restaurant Felsenegg, Felseneggweg – Schützenhausstrasse – Zelglistrasse – Baldernstrasse – Riesweg, Ris – P. 504 westlich Unter-Leimbach – P. 474 – Gänzilooweg – Einmündung Sarbentalstrasse (P. 479) – Kolbenhofstrasse – Rebeggstrasse – Zielweg – Friesenberg – P. 509 südwestlich Döltschi – Tramhaltestelle Triemli. Massgebende Karte: «Pflanzenschutzgebiet Üetliberg», Massstab 1: 25000[6].
II.Für das Pflanzenschutzgebiet gelten folgende Vorschriften:
1.Jedes Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen (ausgenommen Pilze) ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach den in § 7 der Verordnung betreffend Pflanzenschutz vom 29. Januar 1921 enthaltenen Bestimmungen geahndet.
2.Die Rechte von Privaten an Grund und Boden werden durch diesen Beschluss nicht eingeschränkt.
3.Das Betreten des Waldbodens bleibt grundsätzlich gestattet unter Vorbehalt von Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 185 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[3] , ausserdem kann die Verwaltung des Lehrwaldes der Eidgenössischen Technischen Hochschule das Betreten einzelner Parzellen innerhalb des Lehrwaldes, die für Versuche oder als besondere Reservate zu dienen haben, verbieten. Notwendige Abschrankungen haben in einer nicht aufdringlichen Art zu erfolgen; den Tafeln ist eine gefällige Aufmachung zu geben.
4.An den Grenzen sind bei den Wegen sowie an den benachbarten Tramhaltestellen, Bahnstationen und Anschlagstellen Tafeln mit einer Übersichtsskizze über die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes anzubringen.
5.Das Polizei- und Forstpersonal des Kantons und der Stadt Zürich sowie das Forstpersonal des Bundes sind verpflichtet, über die Handhabung dieses Beschlusses zu wachen.
III.Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 1946 wird durch den vorliegenden Beschluss ersetzt.
IV.Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil .[1] GS V, 189.[2] ABl 1959, 489 vom 28. April 1959.[3] LS 230 .[4] SR 210 .[5] Heute: § 9 der Verordnung über den Pflanzenschutz vom 3. Dezember 1964 ( LS 702.12 ).[6] Vgl. Planskizze.