Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen

(vom 3. April 2002)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung gemäss Öko-Qualitätsverordnung des Bundes (ÖQV)[3].[5]

2

Sie regelt die Ausrichtung staatlicher Beiträge für die Bewirtschaftung von Naturschutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologischen Ausgleichsflächen.

II. Zuständigkeit[5]

Kantonale Anforderungen gemäss ÖQV

§ 2.[5]

Das Amt für Landschaft und Natur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft die kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen fest.

Öko-Qualitätsbeiträge

§ 3.[5]

1

Das Amt für Landschaft und Natur legt die Höhe der Öko-Qualitätsbeiträge fest.

2

In der Regel werden die Höchstansätze der ÖQV[3] übernommen.

III. Kantonale Bewirtschaftungsbeiträge

Naturschutzgebiete

a. Beitragshöhe

§ 5.[5]

Für die Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung richtet der Kanton folgende Beiträge aus:1 Zuschlag für biologische Qualität.2

ZoneNr.Nutzung bisherNutzung neuFr./Are
Naturschutzzone I01Streu-/MagerwieseStreu-/Magerwiese191/2/3
02Weide ungedüngtWeide ungedüngt61/2
Regenerationszone IR11AckerbauStreu-/Magerwiese451/2
12DauerwieseStreu-/Magerwiese351/2
13Weide gedüngtStreu-/Magerwiese251/2
14Weide ungedüngtStreu-/Magerwiese191/2
15Ackerbauartenreiche Weide251/2
16Dauerwieseartenreiche Weide201/2
17Weide gedüngtartenreiche Weide141/2
Umgebungszone II A21Ackerbauungedüngte Wiese321/2/5
22Dauerwieseungedüngte Wiese221/2/5
23Weide gedüngtungedüngte Wiese151/2/5
Umgebungszone II B31AckerbauWiese/Weide10
32DauerwieseWiese/Weide5
33WeideWiese/Weide0
Umgebungszone II C41AckerbauWiese/Weide10
42DauerwieseWiese/Weide0
43WeideWiese/Weide0
Umgebungszone II D51AckerbauWiese/Weide174
52DauerwieseWiese/Weide7 4
53WeideWiese/Weide0 4
54Ackerbauwenig intensive Wiese251/2
55Dauerwiesewenig intensive Wiese151/2
56Weidewenig intensive Wiese81/2
57AckerbauWeide ungedüngt251/2
58DauerwieseWeide ungedüngt151/2
59WeideWeide ungedüngt81/2

Vernetzungszuschläge.3

Zuschlag bei erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen.4

Zuschlag: Fr.

5, wenn höchstens 30 kg/ha verfügbarer Stickstoff pro Jahr ausgebracht wird.5

Abzug: Fr. 7 bei Beweidung.

b. Voraussetzungen

§ 6.

Die Beiträge für die Naturschutzzone I und die Regenerationszone IR werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:

a.Die Naturschutzflächen werden gemäss Pflegeplan nachhaltig gepflegt.

b.Entwässerungsgräben werden gemäss Pflegeplan ausgemäht.

c.5–10% der Fläche werden als einjährige Nutzungsbrache stehen gelassen.

c. Sonderfälle

§ 7.

Hat eine Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebsstruktur zur Folge, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen Einbussen führen, können Beiträge ausgerichtet werden, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.

d. Befristung

§ 8.

1

Die Beiträge für die Regenerationszone IR und die Umgebungszonen II sind auf 20 Jahre befristet.

2

Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch die Beiträge für die extensivste bisherige Nutzung der entsprechenden Zone ausgerichtet.[5]

Ökologische Ausgleichsflächen

a. Beitragsberechtigte Flächen

§ 9.

Beiträge können ausgerichtet werden für ökologische Ausgleichsflächen gemäss Art. 44 ff. DZV[2]

a.in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung,

b.in Gebieten gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN),

c.in kantonalen Landschaftsschutzgebieten,

d.in kantonalen Artenhilfsprogrammen.

b. Beitragshöhe

§ 10.

Die Beitragshöhe beträgt:1 Zuschlag für biologische Qualität.[5]2

Nutzung bisherNutzung neu / AuflagenFr./Are
AckerlandExtensiv genutzte Wiese201/2
Magerwiesen und nährstoffarme FromentalwiesenExtensiv genutzte Wiese: keine Herbstweide differenzierter Schnittzeitpunkt151/2
Wiesland mit RückführungspotenzialExtensiv genutzte Wiese: keine Herbstweide differenzierter Schnittzeitpunkt101/2
Weide ungedüngtExtensiv genutzte Weide42
AckerlandBuntbrache: wenn möglich 6 Jahre am gleichen Ort Breite: 5–10 m, Fläche: höchstens 0,5 ha nicht direkt an Weg anstossend352
AckerlandHecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum451/2
WieslandHecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum351/2
Übrige FlächenHecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum201/2
AckerlandRotationsbrachen252
AckerlandAckerschonstreifen152
Standortgerechte Einzelbäume und AlleenStandortgerechte Einzelbäume und Alleen0 2

Vernetzungszuschlag.[5]

c. Vereinbarung

§ 11.

1

Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet.

2

Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.

Obstgärten

a. Voraussetzungen

§ 12.

Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung können unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausgerichtet werden:

a.Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 1–3 DZV ,

b.Erhaltung, Ersatz und Pflege der Bäume während der Vertragsdauer,

c.Erhaltung des bestehenden Totholzes,

d.Verpflichtung zur jährlichen Feuerbrandkontrolle sowie

e.Einhaltung der Pflegerichtlinien der Baudirektion .

b. Beitragshöhe

§ 13.

Die Beitragshöhe beträgt:1 Zuschlag für biologische Qualität.[5]2

Fr./Baum
Für Obstgärten mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiterten Übergangszone oder Obstgärten mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zonen351/2/3
Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung (mehr als 80 Bäume) oder in einem BLN-Objekt, einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung oder in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet liegend151/2/3

Vernetzungszuschlag.[5]3

Zuschlag: Fr. 5/Baum, wenn keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

c. Vereinbarung

§ 14.

1

Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet.

2

Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.

Förderung seltener Arten

§ 15.

Für die Förderung von Arten und Biotoptypen mit einem besonders hohen kantonalen Naturschutzwert kann ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden.

Beitragsempfänger

§ 16.

1

Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet.

2

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter setzt sich vor Vertragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die beitragsauslösende Bewirtschaftung ins Einvernehmen.

Vertragsauflösung, Beitragsrückerstattung

§ 17.

1

Bei rechts- oder vereinbarungswidriger Bewirtschaftung kann das Amt für Landschaft und Natur den Vertrag vorzeitig auflösen.

2

Hat die mangelhafte Bewirtschaftung keine negative Dauerwirkungen, können die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr verweigert und jene des vergangenen Jahres zurückgefordert werden.

3

Hat die mangelhafte Bewirtschaftung negative Dauerwirkungen oder löst der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Vertrag aus eigenem Verschulden vorzeitig auf, werden zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr die bereits ausgerichteten Beiträge für höchstens drei Jahre zurückgefordert.

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 18.

Es werden aufgehoben:

a.Die Verordnung über die Bewirtschaftung für Magerwiesen und Hecken vom 14. März 1990.

b.Der Beschluss des Regierungsrates über Beiträge für Naturschutzgebiete und Obstgärten vom 14. März 1990.

Inkrafttreten

§ 19.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.


[1] OS 57, 160.

[2] SR 910. 13.

[3] SR 910. 14.

[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[5] Fassung gemäss RRB vom 17. September 2008 (OS 63, 531; ABl 2008, 1566). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 17. September 2008 (OS 63, 531; ABl 2008, 1566). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

702.25 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12826.03.2025Version öffnen
12601.10.202426.03.2025Version öffnen
08919.06.201501.10.2024Version öffnen
06301.10.200819.06.2015Version öffnen
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