Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen

(vom 3. April 2002)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung legt die kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung gemäss Öko-Qualitätsverordnung des Bundes (ÖQV)[3] fest.

2

Sie regelt die Ausrichtung staatlicher Beiträge für die Bewirtschaftung von Naturschutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologischen Ausgleichsflächen.

II. Kantonale Anforderungen gemäss Öko-Qualitätsverordnung

Grundsatz

§ 2.

Die kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung ökologischer Ausgleichsflächen entsprechen den Mindestanforderungen nach Anhang 1 bzw. Anhang 2 der ÖQV[3].

Biologische Qualität

§ 3.

1

Bei extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen sowie bei Streueflächen kommt die Liste C der Indikator-Pflanzenarten der Technischen Ausführungsbestimmungen zur ÖQV[3] des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Anwendung.

2

Für Hecken, Feld- und Ufergehölze können die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 lit. c oder d des Anhanges 1 der ÖQV[3] durch eine der folgenden Anforderungen ersetzt werden:

a.das Gehölz weist mindestens eine Rote-Liste-Art auf,

b.der Krautsaum auf der besonnten Seite ist mindestens 6 m und höchstens 10 m breit.

3

Bei Obstgärten darf die Zurechnungsfläche gemäss Ziffer 3.1 lit. c des Anhanges 1 zur ÖQV[3] höchstens 50 m entfernt sein.

4

Das Amt für Landschaft und Natur kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft andere gleichwertige Anforderungen als zulässig anerkennen.

Vernetzung

§ 4.

1

Die Vernetzungsflächen werden in Vernetzungsprojekten festgelegt. Diese werden selbstständig oder im Rahmen von Landschaftsentwicklungskonzepten erarbeitet.

2

Die Anforderungen an Vernetzungsprojekte werden durch das Amt für Landschaft und Natur festgelegt. Es genehmigt die Projekte.

III. Kantonale Bewirtschaftungsbeiträge

Naturschutzgebiete

a. Beitragshöhe

§ 5.

Für die Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung richtet der Kanton folgende Beiträge aus:1 Qualitätszuschlag: Fr. 5, wenn die Mahd mit Messerbalken erfolgt.2

ZoneNr.Nutzung bisherNutzung neuFr./Are
Naturschutzzone I01 02Streu-/Magerwiese Weide ungedüngtStreu-/Magerwiese Weide ungedüngt191/3/4 63
Regenerationszone IR11AckerbauStreu-/Magerwiese452/3
12DauerwieseStreu-/Magerwiese352/3
13Weide gedüngtStreu-/Magerwiese252/3
14Weide ungedüngtStreu-/Magerwiese192/3
15Ackerbauartenreiche Weide253
16Dauerwieseartenreiche Weide203
17Weide gedüngtartenreiche Weide143
Umgebungszone II A21Ackerbauungedüngte Wiese322/3/6
22Dauerwieseungedüngte Wiese222/3/6
23Weide gedüngtungedüngte Wiese152/3/6
II B31AckerbauWiese/Weide10
32DauerwieseWiese/Weide5
33WeideWiese/Weide0
II C41AckerbauWiese/Weide10
42DauerwieseWiese/Weide0
43WeideWiese/Weide0
ZoneNr. Nutzung bisherNutzung neuFr./Are
II D51 AckerbauWiese/Weide175
52 DauerwieseWiese/Weide7 5
53 WeideWiese/Weide0 5
54 Ackerbauwenig intensive Wiese252/3
55 Dauerwiesewenig intensive Wiese152/3
56 Weidewenig intensive Wiese82/3
57 AckerbauWeide ungedüngt253
58 DauerwieseWeide ungedüngt153
59 WeideWeide ungedüngt8 3

Qualitätszuschlag: Fr.

5, wenn die Anforderungen gemäss Art. 44 ff. der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV)23

und Art.

3 und 6 ÖQV

erfüllt sind.3

Vernetzungszuschlag: Fr. 5, wenn die Anforderungen gemäss Art. 44 ff. DZV2

und Art. 4 und 6 ÖQV3

erfüllt sind.4

Zuschlag: Fr. 5 für grossen (50–100%) bzw. Fr. 10 für sehr grossen Mehraufwand (über 100%) bei erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen.5

Zuschlag: Fr. 5, wenn höchstens 30 kg/ha verfügbarer Stickstoff pro Jahr ausgebracht wird.6

Abzug: Fr. 7 bei Beweidung.

b. Voraussetzungen

§ 6.

Die Beiträge für die Naturschutzzone I und die Regenerationszone IR werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:

a.Die Naturschutzflächen werden gemäss Pflegeplan nachhaltig gepflegt.

b.Entwässerungsgräben werden gemäss Pflegeplan ausgemäht.

c.5–10% der Fläche werden als einjährige Nutzungsbrache stehen gelassen.

c. Sonderfälle

§ 7.

Hat eine Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebsstruktur zur Folge, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen Einbussen führen, können Beiträge ausgerichtet werden, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.

d. Befristung

§ 8.

1

Die Beiträge für die Regenerationszone IR und die Umgebungszonen II sind auf 20 Jahre befristet.

2

Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch Beiträge in der Höhe des Pflegeaufwandes abzüglich des landwirtschaftlichen Ertrages ausgerichtet.

Ökologische Ausgleichsflächen

a. Beitragsberechtigte Flächen

§ 9.

Beiträge können ausgerichtet werden für ökologische Ausgleichsflächen gemäss Art. 44 ff. DZV[2]

a.in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung,

b.in Gebieten gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN),

c.in kantonalen Landschaftsschutzgebieten,

d.in kantonalen Artenhilfsprogrammen.

b. Beitragshöhe

§ 10.

Die Beitragshöhe beträgt:1 Qualitätszuschlag: Fr. 5, wenn die Anforderungen an die biologische Qualität gemäss Art. 3 und 6 ÖQV3

Nutzung bisherNutzung neu / AuflagenFr./Are
AckerlandExtensiv genutzte Wiese201/2
Magerwiesen und nährstoffarme FromentalwiesenExtensiv genutzte Wiese: keine Herbstweide differenzierter Schnittzeitpunkt151/2
Wiesland mit RückführungspotenzialExtensiv genutzte Wiese: keine Herbstweide differenzierter Schnittzeitpunkt101/2
Weide ungedüngtExtensiv genutzte Weide4 2
AckerlandBuntbrache: wenn möglich 6 Jahre am gleichen Ort Breite: 5–10 m, Fläche: höchstens 0,5 ha nicht direkt an Weg anstossend352
AckerlandHecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum451/2
WieslandHecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum351/2
Übrige FlächenHecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum201/2
AckerlandRotationsbrachen252
AckerlandAckerschonstreifen152
Standortgerechte Einzelbäume und AlleenStandortgerechte Einzelbäume und Alleen0 2

erfüllt sind.2

Vernetzungszuschlag: Fr. 5, wenn die Anforderung gemäss Art. 4 und 6 ÖQV3

erfüllt sind.

c. Vereinbarung

§ 11.

1

Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet.

2

Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.

Obstgärten

a. Voraussetzungen

§ 12.

Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung können unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausgerichtet werden:

a.Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 1–3 DZV ,

b.Erhaltung, Ersatz und Pflege der Bäume während der Vertragsdauer,

c.Erhaltung des bestehenden Totholzes,

d.Verpflichtung zur jährlichen Feuerbrandkontrolle sowie

e.Einhaltung der Pflegerichtlinien der Baudirektion .

b. Beitragshöhe

§ 13.

Die Beitragshöhe beträgt:1 Qualitätszuschlag: Fr. 20/Baum, wenn die Anforderungen an die biologische Qualität gemäss Art. 3 und 6 ÖQV3

Fr./Baum
Für Obstgärten mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiterten Übergangszone oder Obstgärten mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zonen351/2/3
Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung (mehr als 80 Bäume) oder in einem BLN-Objekt, einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung oder in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet liegend151/2/3

erfüllt sind.2

Vernetzungszuschlag: Fr. 5/Baum, wenn die Anforderungen an die Vernetzung gemäss Art.

4 und 6 ÖQV3

erfüllt sind.3

Zuschlag: Fr. 5/Baum, wenn keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

c. Vereinbarung

§ 14.

1

Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet.

2

Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.

Förderung seltener Arten

§ 15.

Für die Förderung von Arten und Biotoptypen mit einem besonders hohen kantonalen Naturschutzwert kann ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden.

Beitragsempfänger

§ 16.

1

Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet.

2

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter setzt sich vor Vertragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die beitragsauslösende Bewirtschaftung ins Einvernehmen.

Vertragsauflösung, Beitragsrückerstattung

§ 17.

1

Bei rechts- oder vereinbarungswidriger Bewirtschaftung kann das Amt für Landschaft und Natur den Vertrag vorzeitig auflösen.

2

Hat die mangelhafte Bewirtschaftung keine negative Dauerwirkungen, können die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr verweigert und jene des vergangenen Jahres zurückgefordert werden.

3

Hat die mangelhafte Bewirtschaftung negative Dauerwirkungen oder löst der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Vertrag aus eigenem Verschulden vorzeitig auf, werden zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr die bereits ausgerichteten Beiträge für höchstens drei Jahre zurückgefordert.

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 18.

Es werden aufgehoben:

a.Die Verordnung über die Bewirtschaftung für Magerwiesen und Hecken vom 14. März 1990.

b.Der Beschluss des Regierungsrates über Beiträge für Naturschutzgebiete und Obstgärten vom 14. März 1990.

Inkrafttreten

§ 19.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.


[1] OS 57, 160.

[2] SR 910. 13.

[3] SR 910. 14.

[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

702.25 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12826.03.2025Version öffnen
12601.10.202426.03.2025Version öffnen
08919.06.201501.10.2024Version öffnen
06301.10.200819.06.2015Version öffnen
05415.05.200601.10.2008Version öffnen
03715.05.2006Version öffnen
02730.06.2002Version öffnen
02231.12.1999Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen