Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen
(vom 3. April 2002)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Gegenstand
Diese Verordnung legt die kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung gemäss Öko-Qualitätsverordnung des Bundes (ÖQV)[3] fest.
Sie regelt die Ausrichtung staatlicher Beiträge für die Bewirtschaftung von Naturschutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologischen Ausgleichsflächen.
II. Kantonale Anforderungen gemäss Öko-Qualitätsverordnung
Grundsatz
Die kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung ökologischer Ausgleichsflächen entsprechen den Mindestanforderungen nach Anhang 1 bzw. Anhang 2 der ÖQV[3].
Biologische Qualität
Bei extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen sowie bei Streueflächen kommt die Liste C der Indikator-Pflanzenarten der Technischen Ausführungsbestimmungen zur ÖQV[3] des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Anwendung.
Für Hecken, Feld- und Ufergehölze können die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 lit. c oder d des Anhanges 1 der ÖQV[3] durch eine der folgenden Anforderungen ersetzt werden:
a.das Gehölz weist mindestens eine Rote-Liste-Art auf,
b.der Krautsaum auf der besonnten Seite ist mindestens 6 m und höchstens 10 m breit.
Bei Obstgärten darf die Zurechnungsfläche gemäss Ziffer 3.1 lit. c des Anhanges 1 zur ÖQV[3] höchstens 50 m entfernt sein.
Das Amt für Landschaft und Natur kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft andere gleichwertige Anforderungen als zulässig anerkennen.
Vernetzung
Die Vernetzungsflächen werden in Vernetzungsprojekten festgelegt. Diese werden selbstständig oder im Rahmen von Landschaftsentwicklungskonzepten erarbeitet.
Die Anforderungen an Vernetzungsprojekte werden durch das Amt für Landschaft und Natur festgelegt. Es genehmigt die Projekte.
III. Kantonale Bewirtschaftungsbeiträge
Naturschutzgebiete
a. Beitragshöhe
Für die Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung richtet der Kanton folgende Beiträge aus:1 Qualitätszuschlag: Fr. 5, wenn die Mahd mit Messerbalken erfolgt.2
| Zone | Nr. | Nutzung bisher | Nutzung neu | Fr./Are |
|---|---|---|---|---|
| Naturschutzzone I | 01 02 | Streu-/Magerwiese Weide ungedüngt | Streu-/Magerwiese Weide ungedüngt | 191/3/4 63 |
| Regenerationszone IR | 11 | Ackerbau | Streu-/Magerwiese | 452/3 |
| 12 | Dauerwiese | Streu-/Magerwiese | 352/3 | |
| 13 | Weide gedüngt | Streu-/Magerwiese | 252/3 | |
| 14 | Weide ungedüngt | Streu-/Magerwiese | 192/3 | |
| 15 | Ackerbau | artenreiche Weide | 253 | |
| 16 | Dauerwiese | artenreiche Weide | 203 | |
| 17 | Weide gedüngt | artenreiche Weide | 143 | |
| Umgebungszone II A | 21 | Ackerbau | ungedüngte Wiese | 322/3/6 |
| 22 | Dauerwiese | ungedüngte Wiese | 222/3/6 | |
| 23 | Weide gedüngt | ungedüngte Wiese | 152/3/6 | |
| II B | 31 | Ackerbau | Wiese/Weide | 10 |
| 32 | Dauerwiese | Wiese/Weide | 5 | |
| 33 | Weide | Wiese/Weide | 0 | |
| II C | 41 | Ackerbau | Wiese/Weide | 10 |
| 42 | Dauerwiese | Wiese/Weide | 0 | |
| 43 | Weide | Wiese/Weide | 0 |
| Zone | Nr. Nutzung bisher | Nutzung neu | Fr./Are |
|---|---|---|---|
| II D | 51 Ackerbau | Wiese/Weide | 175 |
| 52 Dauerwiese | Wiese/Weide | 7 5 | |
| 53 Weide | Wiese/Weide | 0 5 | |
| 54 Ackerbau | wenig intensive Wiese | 252/3 | |
| 55 Dauerwiese | wenig intensive Wiese | 152/3 | |
| 56 Weide | wenig intensive Wiese | 82/3 | |
| 57 Ackerbau | Weide ungedüngt | 253 | |
| 58 Dauerwiese | Weide ungedüngt | 153 | |
| 59 Weide | Weide ungedüngt | 8 3 |
Qualitätszuschlag: Fr.
5, wenn die Anforderungen gemäss Art. 44 ff. der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV)23
und Art.
3 und 6 ÖQV
erfüllt sind.3
Vernetzungszuschlag: Fr. 5, wenn die Anforderungen gemäss Art. 44 ff. DZV2
und Art. 4 und 6 ÖQV3
erfüllt sind.4
Zuschlag: Fr. 5 für grossen (50–100%) bzw. Fr. 10 für sehr grossen Mehraufwand (über 100%) bei erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen.5
Zuschlag: Fr. 5, wenn höchstens 30 kg/ha verfügbarer Stickstoff pro Jahr ausgebracht wird.6
Abzug: Fr. 7 bei Beweidung.
b. Voraussetzungen
Die Beiträge für die Naturschutzzone I und die Regenerationszone IR werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:
a.Die Naturschutzflächen werden gemäss Pflegeplan nachhaltig gepflegt.
b.Entwässerungsgräben werden gemäss Pflegeplan ausgemäht.
c.5–10% der Fläche werden als einjährige Nutzungsbrache stehen gelassen.
c. Sonderfälle
Hat eine Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebsstruktur zur Folge, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen Einbussen führen, können Beiträge ausgerichtet werden, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.
d. Befristung
Die Beiträge für die Regenerationszone IR und die Umgebungszonen II sind auf 20 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch Beiträge in der Höhe des Pflegeaufwandes abzüglich des landwirtschaftlichen Ertrages ausgerichtet.
Ökologische Ausgleichsflächen
a. Beitragsberechtigte Flächen
Beiträge können ausgerichtet werden für ökologische Ausgleichsflächen gemäss Art. 44 ff. DZV[2]
a.in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung,
b.in Gebieten gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN),
c.in kantonalen Landschaftsschutzgebieten,
d.in kantonalen Artenhilfsprogrammen.
b. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe beträgt:1 Qualitätszuschlag: Fr. 5, wenn die Anforderungen an die biologische Qualität gemäss Art. 3 und 6 ÖQV3
| Nutzung bisher | Nutzung neu / Auflagen | Fr./Are |
|---|---|---|
| Ackerland | Extensiv genutzte Wiese | 201/2 |
| Magerwiesen und nährstoffarme Fromentalwiesen | Extensiv genutzte Wiese: – keine Herbstweide – differenzierter Schnittzeitpunkt | 151/2 |
| Wiesland mit Rückführungspotenzial | Extensiv genutzte Wiese: – keine Herbstweide – differenzierter Schnittzeitpunkt | 101/2 |
| Weide ungedüngt | Extensiv genutzte Weide | 4 2 |
| Ackerland | Buntbrache: – wenn möglich 6 Jahre am gleichen Ort – Breite: 5–10 m, Fläche: höchstens 0,5 ha – nicht direkt an Weg anstossend | 352 |
| Ackerland | Hecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum | 451/2 |
| Wiesland | Hecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum | 351/2 |
| Übrige Flächen | Hecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum | 201/2 |
| Ackerland | Rotationsbrachen | 252 |
| Ackerland | Ackerschonstreifen | 152 |
| Standortgerechte Einzelbäume und Alleen | Standortgerechte Einzelbäume und Alleen | 0 2 |
erfüllt sind.2
Vernetzungszuschlag: Fr. 5, wenn die Anforderung gemäss Art. 4 und 6 ÖQV3
erfüllt sind.
c. Vereinbarung
Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet.
Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.
Obstgärten
a. Voraussetzungen
Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung können unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausgerichtet werden:
a.Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 1–3 DZV ,
b.Erhaltung, Ersatz und Pflege der Bäume während der Vertragsdauer,
c.Erhaltung des bestehenden Totholzes,
d.Verpflichtung zur jährlichen Feuerbrandkontrolle sowie
e.Einhaltung der Pflegerichtlinien der Baudirektion .
b. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe beträgt:1 Qualitätszuschlag: Fr. 20/Baum, wenn die Anforderungen an die biologische Qualität gemäss Art. 3 und 6 ÖQV3
| Fr./Baum |
|---|
| Für Obstgärten mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiterten Übergangszone oder Obstgärten mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zonen351/2/3 |
| Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung (mehr als 80 Bäume) oder in einem BLN-Objekt, einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung oder in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet liegend151/2/3 |
erfüllt sind.2
Vernetzungszuschlag: Fr. 5/Baum, wenn die Anforderungen an die Vernetzung gemäss Art.
4 und 6 ÖQV3
erfüllt sind.3
Zuschlag: Fr. 5/Baum, wenn keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
c. Vereinbarung
Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet.
Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.
Förderung seltener Arten
Für die Förderung von Arten und Biotoptypen mit einem besonders hohen kantonalen Naturschutzwert kann ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden.
Beitragsempfänger
Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet.
Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter setzt sich vor Vertragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die beitragsauslösende Bewirtschaftung ins Einvernehmen.
Vertragsauflösung, Beitragsrückerstattung
Bei rechts- oder vereinbarungswidriger Bewirtschaftung kann das Amt für Landschaft und Natur den Vertrag vorzeitig auflösen.
Hat die mangelhafte Bewirtschaftung keine negative Dauerwirkungen, können die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr verweigert und jene des vergangenen Jahres zurückgefordert werden.
Hat die mangelhafte Bewirtschaftung negative Dauerwirkungen oder löst der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Vertrag aus eigenem Verschulden vorzeitig auf, werden zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr die bereits ausgerichteten Beiträge für höchstens drei Jahre zurückgefordert.
IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a.Die Verordnung über die Bewirtschaftung für Magerwiesen und Hecken vom 14. März 1990.
b.Der Beschluss des Regierungsrates über Beiträge für Naturschutzgebiete und Obstgärten vom 14. März 1990.
[2] SR 910. 13.
[3] SR 910. 14.
[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.