Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

(vom 26. Oktober 2022)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Fondsverwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Naturund Heimatschutzfonds.

Beitragsvoraussetzungen

§ 2.

1

Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, die

a.der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,

b.sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,

c.die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.

2

Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Beitragsbemessung

a. Naturschutz

§ 3.

1

Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:

a.bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,

b.bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten,

c.bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.

2

Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:

a.bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,

b.bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten.

3

In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemeinden bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.

4

Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[3] erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

b. Biodiversitätsförderung an öffentlichen Gewässern

§ 4.

1

Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Biodiversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Massnahmen Subventionen gewährt werden:

a.Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,

b.besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,

c.Aufwertung von Gewässerlandschaften,

d.Fachplanungen,

e.Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.

2

Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Subventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden.

c. Ortsbildschutz

§ 5.

1

Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kostenanteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.

2

Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subvention bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

d. Landschaftsschutz

§ 6.

1

Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

2

Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

e. Archäologie

§ 7.

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Beitragsgesuch

§ 8.

1

Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.

2

Zuständige Fachstelle ist

a.die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss § 3,

b.die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss § 4,

c.die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10,

d.die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss § 7.

Richtlinien

§ 9.

Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

Übergangsbestimmungen

§ 10.

1

Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnahmen zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen.

2

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.


[1] OS 78, 219; Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

[3] LS 700. 1.

702.22 – Versionen

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