Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Der Regierungsrat beschliesst:
Fondsverwaltung
Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Naturund Heimatschutzfonds.
Beitragsvoraussetzungen
Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, die
a.der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,
b.sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,
c.die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.
Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Beitragsbemessung
a. Naturschutz
Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
a.bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,
b.bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten,
c.bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.
Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
a.bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,
b.bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten.
In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemeinden bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[3] erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
b. Biodiversitätsförderung an öffentlichen Gewässern
Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Biodiversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Massnahmen Subventionen gewährt werden:
a.Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,
b.besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,
c.Aufwertung von Gewässerlandschaften,
d.Fachplanungen,
e.Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Subventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden.
c. Ortsbildschutz
Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kostenanteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subvention bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
d. Landschaftsschutz
Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
e. Archäologie
Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.
Zuständige Fachstelle ist
a.die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss § 3,
b.die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss § 4,
c.die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10,
d.die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss § 7.
Richtlinien
Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnahmen zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.
[1] OS 78, 219; Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt.
[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
[3] LS 700. 1.