Pilzschutzverordnung[5]

(vom 23. März 1983)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[2]

Geltungsbereich

§ 1.

Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

Grundsatz

§ 2.

1

Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.

2

Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

Pilzschutzgebiete

§ 3.[3]

Die Baudirektion[4] kann besondere Pilzschutzgebiete bezeichnen.

Artenschutz

§ 4.[3]

Die Baudirektion[4] kann einzelne, besonders gefährdete Pilzarten unter vollständigen Schutz stellen.

Sammelbeschränkung

§ 5.

1

Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln.

2

In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden.

3

Das Amt für Landschaft und Natur[5] kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.[3]

Strafbestimmung

§ 6.

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1000 Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehandelt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken.

Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.


[1] OS 48, 723.

[2] SR 451.

[3] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 636). In Kraft seit 1. August 1998.

[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[5] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 608; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

702.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.11.2011Version öffnen
05415.05.200601.11.2011Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen