Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt

(vom 9. Januar 1969)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[2] und die Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1966[3]

§ 1.[4]

Alle Massnahmen, die eine Reduktion, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze bezwecken, bedürfen einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion.

§ 2.

Die Weinbergschnecke (Helix pomatia) wird im Sinne von Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz[3] unter Schutz gestellt.

§ 3.[4]

Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist die Volkswirtschaftsdirektion zuständig.

§ 4.

Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.

Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.

§ 5.

Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.

Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.[4]

Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.

§ 6.

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.

Ausserdem kann die Volkswirtschaftsdirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.[4]

§ 7.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


[1] OS 43, 168 und GS V, 185.

[2] SR 451.

[3] SR 451. 1.

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August 1998.

702.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.11.2011Version öffnen
05415.05.200601.11.2011Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen