gestützt auf Art. 19 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz[2] und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)[3][5] beschliesst:
Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.
Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
Ausserdem kann das ALN[5] die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.[4]