Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt

(vom 9. Januar 1969)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 19 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz[2] und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)[3][5] beschliesst:

§ 1.[5]

Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.

§ 2.[5]

Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV[3] sind im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV[3] geschützt.

§ 3.[4]

Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist das ALN[5] zuständig.

§ 4.

1

Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.

2

Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.

§ 5.

1

Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.

2

Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.[4]

3

Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.

§ 6.

1

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.

2

Ausserdem kann das ALN[5] die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.[4]

§ 7.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


[1] OS 43, 168 und GS V, 185.

[2] SR 451.

[3] SR 451. 1.

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August 1998.

[5] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

702.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.11.2011Version öffnen
05415.05.200601.11.2011Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen