Verordnung über den Pflanzenschutz

(vom 3. Dezember 1964)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2]

§ 1.

Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender Pflanzen, die aus dem Kanton stammen oder in diesen eingeführt worden sind.

§ 2.

Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile, die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt oder geschnitten wurden.

§ 3.

Jede Beeinträchtigung oder Verminderung des Bestandes, insbesondere das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von Einzelpflanzen oder Pflanzenteilen nachfolgender Familien, Gattungen oder Arten ist untersagt:

TyphaRohrkolben, «Kanonenputzer»
Lilium MartagonTürkenbund
Lilium bulbiferumFeuerlilie
IrisSchwertlilie
OrchidaceaeOrchideen (Knabenkräuter, Frauenschuh, Männertreu, Insektenorchis, Waldvögelein, Breitkölbchen, Riemenzunge, Handwurz, Sumpfwurz usw.)
DianthusNelken
Nymphaea alba und NupharSeerosen (weisse und gelbe)
Pulsatilla vulgarisKüchenschelle
DroseraSonnentau
SaxifragaSteinbrech
DaphneSeidelbast, Zylande
Chimaphila umbellataWinterlieb
RhododendronAlpenrosen
Erica carneaErica
Primula AuriculaAurikel, Fluhblümchen
Primula farinosaMehl-Primel
Swertia perennisMoorenzian
Gentiana (ohne G. asclepiadea)Enziane (ohne Schwalbenwurzenzian)
PinguiculaFettblatt
Arnica montanaArnika

§ 4.

Das Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachfolgenden Gattungen oder Arten und das Ausgraben derselben ist verboten:

EriophorumWollgras
Arum maculatumAronstab
AnthericumGraslilien
Scilla bifoliaBlaustern
Convallaria majalisMaiglöckchen
Leucojum vernumMärzenglöckchen
Trollius europaeusTrollblume
HelleborusNieswurz
Aquilegia vulgarisAkelei
AconitumEisenhut
Anemone HepaticaLeberblümchen
Aruncus silvesterGeissbart
Cytisus nigricansSchwarzer Geissklee
Geranium sanguineumBlutroter Storchschnabel
Linum tenuifoliumFeinblättriger Lein
Astrantia majorSterndolde
Menyanthes trifoliataFieberklee
BlackstoniaBitterling
CentauriumTausendguldenkraut
Gentiana asclepiadeaSchwalbenwurz-Enzian
Melittis MelissophyllumImmenblatt
DigitalisFingerhut
AsterAster
InulaAlant
Buphthalmum salicifoliumOchsenauge
CarlinaGold- und Silberdistel
Centaurea montanaBergflockenblume

Blühende Zweige der wildwachsenden Kätzchenblütler (Weiden, Aspen, Erlen, Birken und Hasel)

Mit Früchten behangene Zweige aller wildwachsenden Bäume und Sträucher.

§ 5.

Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort nicht gefährdet wird.

§ 6.

1

Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflanzenteilen ist untersagt.

2

Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nachzuweisen.

§ 7.

Die fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.

§ 8.

Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen, an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit vom 1. Februar bis 30. November verboten.

§ 9.

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht, beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.

§ 10.

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Polizei- und Forstpersonal.

§ 11.[3]

Die Baudirektion[4] kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gewähren.

§ 12.

1

Die Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

2

Die Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 29. Januar 1921 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 41, 940 und GS V, 182.

[2] LS 230.

[3] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 634). In Kraft seit 1. August 1998.

[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

702.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.11.2011Version öffnen
05415.05.200601.11.2011Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen