Verordnung über den Pflanzenschutz


(vom 3.Dezember 1964) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN2,

verordnet:
§ 1. Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender Pflanzen, die aus dem Kanton stammen oder in diesen eingeführt worden sind.

§ 2. Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile, die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt oder geschnitten wurden.

§ 3. Jede Beeinträchtigung oder Verminderung des Bestandes, insbesondere das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von Einzelpflanzen oder Pflanzenteilen nachfolgender Familien, Gattungen oder Arten ist untersagt:


    Typha Rohrkolben, Kanonenputzer»
    Lilium Martagon Türkenbund
    Lilium bulbiferum Feuerlilie
    Iris Schwertlilie
    Orchidaceae Orchideen (Knabenkräuter,
    Frauenschuh, Männertreu,
    Insektenorchis, Waldvögelein, Breitkölbchen, Riemenzunge,
    Handwurz, Sumpfwurz usw.)
    Dianthus Nelken
    Nymphaea alba und Nuphar Seerosen (weisse und gelbe)
    Pulsatilla vulgaris Küchenschelle
    Drosera Sonnentau
    Saxifraga Steinbrech
    Daphne Seidelbast, Zylande

    Chimaphila umbellata Winterlieb
    Rhododendron Alpenrosen
    Erica carnea Erica
    Primula Auricula Aurikel. Fluhblümchen
    Primula farinosa Mehl-Primel
    Swertia perennis Moorenzian
    Gentiana (ohne G.asclepiadea) Enziane (ohne Schwalbenwurzenzian) Pinguicula Fettblatt
    Arnica montana Arnika

§ 4. Das Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachfolgenden Gattungen oder Arten und das Ausgraben derselben ist verboten:

    Eriophorum Wollgras
    Arum maculatum Aronstab
    Anthericum Graslilien
    Scilla bi Folia Blaustern
    Convallaria majalis Maiglöckchen
    Leucojum vernum Märzenglöckchen
    Trollius europaeus Trollblume
    Helleborus Nieswurz
    Aquilegia vulgaris Akelei
    Aconitum Eisenhut
    Anemone Hepatica Leberblümchen
    Aruncus silvester Geissbart
    Cytisus nigricans Schwarzer Geissklee
    Geranium sanguineum Blutroter Storchschnabel
    Linum tenuifolium Feinblättriger Lein
    Astrantia major Sterndolde
    Menyanthes trifoliata Fieberklee
    Blackstonia Bitterling
    Centaurium Tausendguldenkraut
    Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
    Melittis Melissophyllum Immenblatt
    Digitalis Fingerhut
    Aster Aster
    Inula Alant
    Buphthalmum salicifolium Ochsenauge
    Carlina Gold- und Silberdistel
    Centaurea montana Bergflockenblume

    Blühende Zweige der wildwachsenden Kätzchenblütler (Weiden, Aspen, Erlen, Birken und Hasel)

    Mit Früchten behangene Zweige aller wildwachsenden Bäume und Sträucher.


§ 5. Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort nicht gefährdet wird.

§ 6. Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflanzenteilen ist untersagt.

Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nachzuweisen.

§ 7. Die fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.

§ 8. Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen, an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit vom 1. Februar bis 30. November verboten.

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis Fr.1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht, beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.

§ 10. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Polizei- und Forstpersonal.

§ 11. Die Baudirektion kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gewähren.

§ 12. Die Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

Die Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 29. Januar 1921

wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


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FN1 OS 41, 940 und GS V, 182.
FN2 230.


702.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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