702.112 Beschluss des Regierungsrates über das Zelten und Kampieren
(vom 1. Mai 1964)1 Der Regierungsrat beschliesst:
I.In sämtlichen kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Zelten und Kampieren ausserhalb der hiezu vom Regierungsrat bewilligten Plätze sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ohne Bewilligung des Regierungsrates untersagt.
II.Ohne Erlaubnis des Regierungsrates in diesen Schutzgebieten aufgestellte oder installierte Campingvorrichtungen aller Art, wie Wohnwagen, Zelte, feste Feuereinrichtungen, Plattenwege, Abschrankungen und dergleichen, sind innerhalb dreier Wochen, gerechnet vom Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses an, aus den Schutzgebieten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Beseitigung von Amtes wegen auf Kosten der Eigentümer.
III.Vom Regierungsrat bewilligte Campingplätze innerhalb kantonaler Natur- und Landschaftsschutzgebiete müssen mit genügenden sanitarischen Anlagen versehen sein.
IV.Zuwiderhandlungen gegen die in Dispositiv I bis III dieses Beschlusses getroffenen Anordnungen werden nach Massgabe der Strafbestimmungen der entsprechenden Schutzverordnungen geahndet.
V.Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
VI.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1
[1] OS 41, 696 und GS V, 181.