Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG[3]

(vom 12. Januar 2005)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Organisation und Aufgaben

Kommissionen

§ 1.

Es bestehen folgende Kommissionen:

a)Natur- und Heimatschutzkommission (NHK),

b)Denkmalpflegekommission (KDK),

c)Archäologiekommission (AK). Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.

Zusammensetzung

§ 2.

Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mitglieder unterbreiten.

Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat, das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeordnet ist.

Aufgaben

§ 3.

Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stellung:

a)zu den Inventaren des Kantons,

b)zur Schutzwürdigkeit von überkommunalen Schutzobjekten,

c)zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutzobjekte von hoher archäologischer Bedeutung,

d)zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung. Die Kommissionen können zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen.

Sachgebiete

§ 4.

Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden Sachgebieten:

a)Natur- und Heimatschutzkommission:

1.Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbauten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ,

2.Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes gemäss § 23 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) ,

3.Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. NHV .

b)Denkmalpflegekommission:

1.Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 23 ff. NHV , insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit,

2.Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbildschutzes,

3.Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inventarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung beeinträchtigen könnten.

c)Archäologiekommission: Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erforschung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten sowie archäologischer Funde. Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung einladen. Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegenseitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kommissionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.

2. Verfahren

Einleitung

§ 5.

Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche sind im Allgemeinen der Baudirektion, bei Naturschutzfragen der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

Die Baudirektion oder die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die zuständige Kommission mit der Begutachtung.

Sitzungen und Augenscheine

§ 6.

Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzungen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat bereiten diese vor.

Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteiligten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies der Begutachtung dient.

Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimatschutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen oder dies der Begutachtung dient.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Stellungnahmen, Gutachten

§ 7.

Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gutachten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.

Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regierungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutachten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis gebracht.

Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre Entscheide.

Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amtsstellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.

Schweigepflicht

§ 8.

Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion können sie von der Schweigepflicht entbinden.

Entschädigung der Kommissionsmitglieder

§ 9.

Die Kommissionsmitglieder werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[2] entschädigt.

3. Kostendeckung

Grundsatz

§ 10.

Die Aufwendungen der Kommissionen und ihres Sekretariats werden vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt.

Kostentragung

§ 11.

Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissionen für:

a)die Begutachtung

1.von kantonalen Bauvorhaben,

2.von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten (§ 204 PBG ),

3.von privaten Bauvorhaben, sofern die Aufwendungen Privaten weiterverrechnet werden können,

4.im Auftrage von Rechtsmittelinstanzen, sofern die Aufwendungen einer Partei weiterverrechnet werden können,

5.von kantonalen Inventaren.

b)Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschutzes. Keine Kosten werden erhoben für die Begutachtung:

a)von Schutzobjekten im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen, namentlich Verträge, Verfügungen, Verordnungen oder Rettungsgrabungen,

b)der Qualifizierung der Schutzobjekte als solche von kantonaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung,

c)im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages an die Erhaltung, den Unterhalt, die Pflege, die Wiederherstellung, den Ersatz, die Restauration oder die Renovation von Schutzobjekten.

Bemessung der Kosten

§ 12.

Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand.

Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.

Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen.

Belastung der verbleibenden Aufwendungen

§ 13.

Die verbleibenden Aufwendungen der Kommissionen werden im Verhältnis der Zahl der kostenlos erstellten Gutachten den nachfolgenden Amtsstellen belastet:

a)Amt für Raumordnung und Vermessung für Gutachten im Fachbereich Ortsbildschutz und Landschaftsschutz,

b)Hochbauamt für Gutachten in den Fachbereichen Denkmalpflege und Archäologie,

c)Amt für Landschaft und Natur für Gutachten im Fachbereich Naturschutz.

4. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2005 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG[3] vom 31. August 1977 aufgehoben.


[1] OS 60, 42.

[2] 177. 111.

[3] 700. 1.

[4] 702. 11.

702.111 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09301.05.2016Version öffnen
07501.11.201101.05.2016Version öffnen
05415.05.200601.11.2011Version öffnen
04818.02.200515.05.2006Version öffnen
02201.03.2005Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen