Reglement für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG[3]
(vom 31. August 1977)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Kommissionen
Der Regierungsrat wählt jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren je eine
– Natur- und Heimatschutzkommission (NHK)
– Denkmalpflegekommission (KDK)
– Archäologiekommission (AK).
Zusammensetzung und Konstituierung
Die Kommissionen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Zentralverwaltung angehören dürfen. Die Kommissionen können hinsichtlich ihrer Grösse und Zusammensetzung nach Massgabe ihrer Arbeitsbelastung und Aufgabenbereiche Vorschläge unterbreiten.
Die Vorsitzenden der Kommissionen werden durch den Regierungsrat aus dem Kreis der nicht beamteten Mitglieder gewählt; im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
Das Sekretariat für die Kommissionen wird durch einen Beamten der Baudirektion geführt.
Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeit gegenseitig durch Zustellung der Einladungen und Sitzungsprotokolle.
Obligatorische Begutachtung
Die Kommissionen nehmen Stellung zu allen Fragen des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung.
Sie äussern sich namentlich zu:
– überkommunalen Inventaren (§ 209 Planungs- und Baugesetz [PBG] ; § 4ff. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsgebiete [NHV][4]);
– Fragen der Schutzwürdigkeit überkommunaler Schutzobjekte;
– Vorhaben zur Veränderung von überkommunalen Inventarobjekten;
– Projekten des Kantons für grössere Bauten und Anlagen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf Schutzobjekte.
Fakultative Begutachtung
Der Regierungsrat bzw. die Baudirektion oder die Volkswirtschaftsdirektion können im Einzelfall weitere Stellungnahmen einholen.
Gemeinden, Institutionen und Dritte können die Kommissionen um Gutachten zu Fragen von kommunaler Bedeutung ersuchen.[5]
Die Kommissionen können von sich aus Stellung nehmen.
Sachbereiche
Die einzelnen Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden Aufgaben:
a)Natur- und Heimatschutzkommission:
– Beurteilung der Gestaltung und Eingliederung von Bauten und Anlagen (Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbauten usw.) gemäss § 238 PBG ;
– Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes gemäss § 23 Abs. 1 NHV , insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit;
– Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss §§ 13ff. und 19ff. NHV , insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit.
b)Denkmalpflegekommission:
– Behandlung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 24 Abs. 2 NHV , insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit;
– Stellungnahme zuhanden der Natur- und Heimatschutzkommission bei Fragen des Ortsbildschutzes;
– Stellungnahme zuhanden der Natur- und Heimatschutzkommission bei Neubauten, die inventarisierte Denkmalschutzobjekte beeinträchtigen könnten.
c)Archäologiekommission:
– Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erforschung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten sowie archäologischer Funde. Bestehen über die sachliche Zuständigkeit einer Kommission Zweifel, einigen sich die Vorsitzenden der interessierten Kommissionen über die Zuteilung.
Verfahren
Gesuche von Behörden, Institutionen und Dritten um Begutachtung sind der Baudirektion, bei Naturschutzfragen der Volkswirtschaftsdirektion, einzureichen, die sie der zuständigen Kommission überweist.
Die privaten Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz sowie die örtlichen Natur- und Heimatschutzkommissionen sind nach Möglichkeit in geeigneter Weise anzuhören.
Die Kommissionen erstatten ihre Gutachten der Baudirektion, bei Naturschutzobjekten der Volkswirtschaftdirektion. Diese Direktionen eröffnen sie den Gesuchstellern und geben sie allfälligen weiteren Interessenten bekannt. Gutachten auf Begehren Dritter sind der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.[5]
Die Baudirektion, bei Naturschutzfragen die Volkswirtschaftsdirektion, entscheidet über die Verwendung der Gutachten, welche die Kommissionen von sich aus erstattet haben. Die Direktionen orientieren die betreffende Kommission über ihre Entscheide.[5]
Die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.[5]
Sitzungen und Augenscheine
Die Kommissionen werden entsprechend der Geschäftslast durch die Vorsitzenden zu den Sitzungen und Augenscheinen einberufen.
Sitzungen und Augenscheine werden von den Vorsitzenden und dem Sekretariat der Baudirektion vorbereitet.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Augenscheine der Kommissionen sind auf Wunsch der Interessierten oder, falls dies im Interesse der Begutachtung liegt, dem Gesuchsteller, allfälligen weitern Betroffenen sowie der Gemeinde anzuzeigen.
Der Gesuchsteller, allfällige weitere Betroffene sowie die Gemeinde sind, sofern sie darum nachsuchen oder dies im Interesse der Begutachtung liegt, in der Regel durch den Referenten anzuhören; sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an den Verhandlungen der Kommissionen.
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet.
Die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion können von der Schweigepflicht entbinden.[5]
Entschädigungen
Den Kommissionsmitgliedern werden für die Sitzungen Taggelder und Reiseentschädigungen gemäss § 52 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970[2] bzw. den Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen ausgerichtet.
Für Einzelaufträge, welche ein Mitglied als Referent oder Experte im Auftrag der Kommission ausführt, werden diese entsprechend den Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen entschädigt.
Inkrafttreten
Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement für die Natur- und Heimatschutzkommission vom 31. Mai 1912 und das Reglement für die Denkmalpflegekommission vom 16. Oktober 1969 aufgehoben.
[1] OS 46, 561 und GS V, 177.
[2] 177. 11.
[3] 700. 1.
[4] 702. 11.
[5] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 632). In Kraft seit 1. August 1998.