Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete
(vom 15. Januar 1992)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Beitragsberechtigung
A. Gemeinden
Der Kanton[7] gewährt den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete Staatsbeiträge an die Kosten von Massnahmen
a.zum Schutz von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung,
b.im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung,
c.zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten.
B. Private
Der Kanton[7] übernimmt die Kosten der Pflege und des Unterhalts von Schutzobjekten von kantonaler oder regionaler Bedeutung, wenn sich die Eigentümer im Sinne von § 207 Abs. 2 PBG[2] mit öffentlichrechtlichem Vertrag verpflichten, eine die allgemeine Unterhaltspflicht übersteigende Betreuung selbst vorzunehmen.
Beitragsberechtigte Massnahmen
Beitragsberechtigt sind Massnahmen, die dem Schutzzweck angemessen sind und fachgemäss ausgeführt werden. Bei Erholungsgebieten werden Beiträge nur an die 30 m2 /Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen ausgerichtet.
Bedingungen und Auflagen
An die Beitragsgewährung werden die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Bedingungen und Auflagen geknüpft.
Sind Vorkehrungen an Schutzobjekten durch Beiträge unterstützt worden, dürfen sie nur mit Zustimmung der Baudirektion aufgehoben oder verändert werden. Schutzmassnahmen werden als Anmerkung im Grundbuch oder als Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons gesichert.[6]
Bemessung A. Gemeinden
I. Allgeme
in
Staatsbeiträge an die Gemeinden gemäss § 1 werden wie folgt bemessen:
a.Kostenanteile an überkommunale Ortsbilder Finanzkraftindex % bis 104 60 105–108 30109 und mehr 15
b.Subventionen an kommunale Objekte Finanzkraftindex % bis 104 30 105–112 15113 und mehr 0
III. Zusätzliche Subventionen
Bei besonders starker Steuerbelastung und besonders umfangreichen und kostspieligen Aufgaben der Gemeinde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes und der Erholungsgebiete kann zusätzlich zu den Beiträgen gemäss §§ 6 und 7 eine Subvention bis zu 30% aus dem Denkmalpflegekredit gewährt werden.
B. Private
I. Kostenanteile
Für die Kostenvergütungen an Private gemäss § 2 sind die durch die getroffenen Anordnungen verursachten Mehrkosten zu berechnen.
II. Subventionen
Subventionen für Schutzobjekte des Denkmalschutzes werden nach der Bedeutung des Objektes wie folgt bemessen:
– bei kantonaler Bedeutung: 30%
– bei regionaler Bedeutung: 20%
In besonderen Fällen, namentlich bei hohen Aufwendungen, kann eine zusätzliche Subvention bis zu 20% gewährt werden; ausnahmsweise, namentlich in Härtefällen, können die beitragsberechtigten Kosten bis zu ihrer vollen Höhe übernommen werden.
An Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung werden keine Subventionen gewährt. Ausnahmsweise können an kommunale Schutzobjekte mit erhöhter Schutzwürdigkeit Subventionen bis höchstens 20% gewährt werden, wenn die denkmalpflegerisch bedingten Aufwendungen den Eigentümer unverhältnismässig belasten oder die Gemeinde finanziell nicht in der Lage ist, eine Subvention zu leisten.
C. Andere Empfänger
Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG[2] erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis zu 50% gewährt werden.
Beitragsgesuch
Beitragsgesuche sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die Baudirektion zu richten.
Anwendbares Recht
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen und an Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete vom 6. Juli 1977 aufgehoben.
[1] OS 52, 35.
[2] LS 700. 1.
[3] Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 2000 (OS 56, 431). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[4] Fassung gemäss RRB vom 16. März 2005 (OS 60, 129). In Kraft seit 1. Mai 2005.
[5] Aufgehoben durch RRB vom 16. März 2005 (OS 60, 129). In Kraft seit 1. Mai 2005.
[6] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 318; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
[7] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 601; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.