(vom 31. Mai 1978)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich und Rechtswirksamkeit
Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Nutzungsplanungen.
Nutzungsplanungen, Begriff
Nutzungsplanungen im Sinne dieser Verordnung sind die kantonalen und regionalen Nutzungszonen, die Bau- und Zonenordnung, der Erschliessungsplan, die Bau- und Niveaulinien sowie die Ski- und Schlittellinien und der Werkplan.
Umfang und gegenseitige Abstimmung
Die Nutzungsplanungen aller Stufen haben die gesamte Landfläche des Kantons durch Zonen zu erfassen (§ 46 Abs. 2 PBG[2]).
Für die gegenseitige vertikale und horizontale Abstimmung der Nutzungsplanungen haben die Planungsträger einander die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
Genauigkeit
Die Nutzungsplanungen sind mit solcher Genauigkeit darzustellen, dass ihre Anordnungen räumlich eindeutig auf die einzelnen Grundstücke und Grundstückteile übertragen werden können.
Massstab
Werden durch diese Verordnung keine Richtmassstäbe festgelegt oder soll von diesen abgewichen werden, bedarf die Wahl des Massstabes der vorgängigen Zustimmung durch die Baudirektion.
Weitere Symbole
Reichen aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole, Signaturen und Farben für eine zweckmässige Darstellung der Nutzungsplanung nicht aus, können mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Darstellungsmittel verwendet werden.
II. Die Pläne im einzelnen
1. Die kantonalen und regionalen Nutzungszonen
Darstellung
Kantonale Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszonen sowie kantonale und regionale Freihaltezonen sind so darzustellen, dass sich im Grenzbereich zu den kommunalen Zonen keine widersprüchlichen Anordnungen ergeben.
2. Die Bau- und Zonenordnung
a. Allgemeiner Zonenplan
Massstab
Der Richtmassstab beträgt 1 : 5000.
Übersichtspläne in kleinerem Massstab sind zulässig; ihre mangelnde Verbindlichkeit ist deutlich zu vermerken.
b. Ergänzungspläne
Anwendungsbereich
Besondere Institute der Bau- und Zonenordnung im Sinne der §§ 66ff. PBG[2] können in ergänzenden Plänen dargestellt werden.
Wald- und Gewässerabstandslinien sowie horizontale und vertikale Sektoren von Aussichtsschutzbereichen sind mindestens im Massstab 1 : 2500 darzustellen; im übrigen gilt § 4.
c. Einzelne Darstellungen im besonderen
1. Gebietsweise Bezeichnungen
Werden besondere Nutzungsanordnungen und Institute nicht für einen ganzen Zonentyp einheitlich in der Bauordnung festgelegt, sind sie mit den vorgesehenen Bandierungen und wenn nötig mit zusätzlichen Zahlen oder Buchstaben zu bezeichnen.
2. Übergeordnete Zonen
Übergeordnete Zonen sind in den kommunalen Zonenplänen darzustellen; ist dies nicht möglich, ist auf sie in einem Anhang hinzuweisen (§ 46 Abs. 3 PBG[2]).
3. Bauzonen
a. Kern- und Zentrumszonen
Sieht die Bau- und Zonenordnung Kern- oder Zentrumszonen mit unterschiedlichen Bauvorschriften vor, sind sie im Plan, beispielsweise durch Angabe der höchstzulässigen Geschosszahl, zu kennzeichnen.
b. Wohnzonen
Die einzelnen Wohnzonenarten sind mit zunehmender Dichte der Ausnützung in hellgelber bis dunkelroter Farbe darzustellen.
c. Gewerbe- und Industriezonen
Die einzelnen Gewerbe- und Industriezonen sind mit zunehmender Dichte der Ausnützung oder Stärke der zulässigen Einwirkungen in hell- bis dunkelvioletter oder blauer Farbe darzustellen.
4. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind nach Massgabe der Bedürfnisse im Einzelfall so darzustellen, dass die einzelnen Festlegungen klar lokalisiert werden können; auf eine Bezeichnung ihres Geltungsbereiches im Zonenplan der allgemeinen Bau- und Zonenordnung ist zu verzichten.
3. Der Erschliessungsplan
Massstab und Ausführlichkeit
Der Richtmassstab beträgt 1 : 5000.
4. Bau- und Niveaulinien
a. Baulinien
1.
Die Baulinien sind auf nachgeführten, datierten Kopien des Grundbuchplans darzustellen.
Wo diese Grundlage fehlt, kann die Darstellung auf fachgerecht erstellten Situationsplänen im Massstab 1 : 1000 oder grösser, womöglich mit beschriftetem Koordinatennetz, erfolgen.
Die Baulinien sind ohne Verwendung von Deckpausen direkt auf der Grundpause aufzutragen.
Ausführlichkeit
Der Baulinienplan soll die Kataster- bzw. in unvermessenen Gemeinden die Parzellennummern oder die Namen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Orts-, Lokal- und Strassennamen sowie die Strassenklassen und -nummern enthalten.
2. Arten: Grundsatz
Jede Baulinie ist mit einer der im Anhang wiedergegebenen Grundsignaturen zu kennzeichnen.
Auf jedem Baulinienplan sind die eingetragenen Baulinienarten in einer Legende darzustellen.
Legende für Sonderfunktionen
Bei Verkehrsbaulinien für besondere Zwecke (97 PBG[2]) sind die entsprechenden Abschnitte auf dem Plan mit Buchstaben, bei Baulinien mit Wirkung auf bestimmte Vertikalbereiche (§ 99 Abs. 2 PBG[2]) mit Zahlen zu bezeichnen; die genauen Festlegungen sind in der Legende aufzuführen.
3. Einzelheiten der Darstellung: Grundsatz
Je nach der Rechtsnatur der Baulinie sind der Genehmigungs- oder Festsetzungsbeschluss, bei Nationalstrassen das Datum der Veröffentlichung, anzumerken.
Farbband und Beschriftung sind auf der Aussenseite der Baulinie anzubringen.
Altrechtliche Baulinien sind wie bisher darzustellen.
Farbgebung
In den Baulinienvorlagen sind lediglich die Baulinien zu kolorieren. Zugrundeliegende Strassenprojekte werden im Graudruck eingezeichnet, wenn das Verständnis des Baulinienplanes es erfordert.
Anschlusspunkte
Der Anschlusspunkt von Baulinien unterschiedlicher Bedeutung oder von Baulinien, deren Inkrafttreten auf verschiedenen Beschlüssen oder Verfügungen beruht, ist durch einen Querstrich darzustellen.
Plangrundlagen: Allgemeines
4. Vermassung: Grundsatz
Baulinien müssen vermessungstechnisch so definiert sein, dass sie jederzeit eindeutig abgesteckt werden können.
Sie sind durch Geraden und Kreisbogen darzustellen.
Die Bestimmungselemente bzw. die Bezugslinien sind zu vermassen.
Genauigkeitsanforderungen
Die Genauigkeitsanforderungen entsprechen denjenigen der Grundbuchvermessung für Grenzpunkte.
Die Kartierungsabstände zwischen den Bestimmungspunkten dürfen maximal 10 cm betragen.
Für Kreisbogen ist in jedem Fall die Bogenmitte zu rechnen.
Sonderfälle
Gebäudeecken auf oder in der Nähe von Baulinien sind auf die Baulinien einzumessen.
Strassenseitige Gebäudefronten, deren Kartierung aus photogrammetrischen Aufnahmen hervorgeht, sind zu kontrollieren.
5. Berechnungsmethoden
Es sind folgende Arten des Vorgehens zulässig:
a.Methoden der auf Polygonzüge bezogenen, rechtwinkligen und polaren Koordinaten bzw. Aufnahmen,
b.Methoden der direkt auf das Koordinatennetz bezogenen Koordinaten,
c.elektronische Koordinatenberechnung, wobei die Bestimmungselemente im Baulinienplan als Einzelpunktnumerierung oder, bei gerechneter Baulinienachse, als Kilometrierung in Tabellenform aufzuführen sind.
Ausnahmsweise kann die graphische Koordinatenbestimmung angewendet werden, wenn die Baulinien nicht parallel verlaufen. Die instruktionsgemäss abgegriffenen Koordinaten auf dem Grundbuchplan sind auf eine Dezimalstelle nach dem Komma anzuschreiben.
b. Niveaulinien
Bestimmungsgrundsätze
Die Niveaulinie bzw. das Längenprofil der Strassenachse ist wenn möglich auf Nivellements-Fixpunkte oder auf Polygonhöhen zu beziehen.
Die Höhen der Polygonpunkte sind im Zeitpunkt der Planaufstellung zu kontrollieren.
Bezeichnung und Farbgebung
Niveaulinien werden sinngemäss wie Baulinien beschriftet und koloriert.
5. Werkplan
Werkplan
Werkpläne haben den genauen Landbedarf und den ungefähren Standort von Bauten in einer Kopie des Grundbuchplans oder, wo ein solcher fehlt, in einem von einem ausgewiesenen Geometeroder Ingenieurbüro erstellten Plan anzugeben.
Das öffentliche Interesse am Werk und an der Landsicherung ist in einem Bericht nachzuweisen.
III. Inkrafttreten
Inkrafttreten
Landwi rtsch,
Forstwi rt sch,
Freihaltezon,
Grenze Freih
Grenze Freih
3G)
G bis I Gewerbeur unterschiedl
§§
Handelsuni § 56 Abs. 2 F(
IV. Abschni1
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Strassen
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1. Rechtskral
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3. Baulinie1 rechtskr;
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Skiund Set § 111 PBG
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geplant
•
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.[1]
OS 46, 827 und GS V, 142.[2]
LS 700.1.
Planungsund Baugesetz des Kantons Zurich (vom 31. Mai 1978)
3ftszone, § 36 PBG
| 3ftszone, § 36 PBG |
|---|
| e (Kanton oder Region), § 39 PBG , altezone des Kantons |
| ---- |
| ,altezone der Region---- |
K
Kernzone, § 50 PBG
I
Z
Zentrumszone, § 51 PBG
I
I.Wohnzone ohne Gewerbeerleichterung
1.Wohnzone (Gewerbe grundsatzlich unzulassig, § 52 Abs. 1 PBG)
2.Wohnzone (nicht storende Gewerbe zulassig, § 52 Abs. 2 PE L Landhauszone E Einfamilienhauszone, 1 -2 Geschosse W2 zweigeschossige Wohnzone W3 dreigeschossige Wohnzone W4 viergeschossige Wohnzone usw.
3.Wohnzone (massig storende Gewerbe zulassig, § 52 Abs. 2 PBG)11
II.Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, § 55 PBG
| 1d lndustriezonen mit ichen Bauvorschriften ,chosszahl, Einwirkungsgrad) PBG |
| d Dienstleistungsgewerbe zulassig, 'BG 9rbe-oder lndustriezone)I I l I l 11 l l |
| fentliche Bauten (Oe) |
| r·-·-·-. • • l.■-■-■.Ibesonderen Nutzungsanordnungen tt der Allgemeinen Bauverordnung) |
| me Bauweise vorgeschrieben erlaubt |
| mpfindlichen Gebieten ·affur entsprechend der Zone)11111 |
| ne |
| ,e |
Waldabstandslinie, § 66 PBG
| Gewasserabstandslinie, § 67 PBG |
|---|
| Ausschlussgebiet fur Hochhauser, § 68 PBGt |
| Arealuberbauung zulassig, § 69 PBGC: |
| Lagebezeichnung Aussichtsschutzbestimmungen betroffene GebieteAussichtsschutz, Von § 75 PBGfl |
| Baumschutz, § 76 PBGC: |
| Terrassenhausbauvorschriften, § 77 PBGC: |
| Aussenantennenverbot, § 78 PBGC: |
Verkeh rsbaulinie,
§ 96 Abs. 2 lit. a PBG
| Verkehrsbaulinie fur besondere Zwecke, § 97 PBG | t entsprechende Legende: @ bis @ Bauen auf die Baulinie vorges |
|---|---|
| Baulinie fur Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten sowie fur Fluss-und Bachkorrektionen, § 96 Abs. 2 lit. b PBG | |
| Baulinie fur Versorgungsleitungen und fi.ir lndustriegeleise, § 96 Abs. 2 lit. c PBG | |
| Spezialfalle: | Die Wirkung der vorgena linien kann auf bestimmt bereiche beschrankt were § 99 Abs. 2 PBG z.B.C£_ entsprechende Legende: G) bis@ gilt fur Kote 422.00 bis 427.50 m u.M. |
Łige Baulinien rte Baulinien n die Gegenstand einer anderen, noch nicht aftigen Baulinienvorlage sind[7]
5.Beschriftung und Darstellung
6.Anschlusspunkte c:::::=.7. Zusammentreffen besondere Zweckbestimmung/ Beschrankung auf bestimmte Vertikalbereiche@@@@
| bestehend | ge1 |
|---|---|
| 3.2 Wasserverteilung | |
| Reservoir• | Ł |
| Reservoir mit Stufen- pumpwerkŁ | C |
| Stufenpumpwerk0 | IJ(., |
| Quellwasserpumpwerk0 | |
| Druckerhohungs- pumpwerkŁ | [ |
| Hauptle1tung (mit Kaliberangabe)300--- | |
| Hauptleitung, die zu verstarken ist | 301 .. _ |
| Verteil-und Neben- leitung (mit Kaliber- angabe)125--- | |
| Bezugs-und Abgabe- schacht, Schieber- schachty | ---t |
| Druckbrecherschacht@ | --Ł |
| Druckreduzierventilt:>a | ---e |
| bis 50 kV | |
| Freileitungen: (Trassen) | |
| uber 50 kV- 3 8 0 - | |
| bis 50 kV----- | |
| Kabelleitungen: (Trassen) uber 50 kV-- 150 -- | |
| bis 50 kV Projektiertes Leitungs-Trasse: (Kabel-oder Freileitung) uber 50 kV-■ - 3 | |
| bis 50 kV Projektierte Kabelleitung: (Trassen) uber 50 kV···· Ł | |
| Gas: | |
| Verteilzentrale- | C |
| Gasometer- | ( |
| ..Hochdruckbehalter | C |
Fernmeldeanlagen der PTT: Telefon-Netzgruppengrenze -■ -■ -■ Telefon-Anschlussnetzgrenze ----bestehend geŁ
T [ R p (
Hauptachse Telefonamt Drahtlose Station Drahtlose Station, privat von PTT konzessioniert
Fernmeldeanlagen von Konzessioniiren:
GemeinschaftsantennenVersorgungsgebietsgrenze -■-
■-
■
bestehend geŁ y
Gemeinschaftsantenne
GemeinschaftsantennenVerteilleitung
Kanalisationsi (mit Bezeichnung) ebiet in ha) :hdicke nach abgestuft): oder Mischwasserit Querschnitt, d evtl. Fliess-■sserleitung (mit tt, Gefalle und :;richtung) lrieb zu setzen e zu ersetzen -oder technische h nicht bekannt ng (mit Quer-,1it systemweise :jer Bezeichnung) - --- ----best eh end geplant -----------Jf II � 0 50 . . . . . . . . . . . . . . . • ■ ••••••••••••• -
Qu erschn ittsand eru ng
Gefallewechsel
QE
0•-------0-
Trennsystem
Dachwasserversickerung
Beispiele fur Bezeichnungen:
Klaranlagen (mit massgebendem Trockenwetteranfall):
mechanisch biologisch bestehend ge ® � TWA 14 = 20 I/s e TWA1 □ 200m3 C [;iii 15I/s= ha I:.
weitergehend
Regenbecken (mit Volumen)
Regeniiberlauf (mit kritischer Regenintensitat oder Vielfachem des massgebenden Trockenwetteranfalls)
Verbrennung und Kompostierung
Ablagerung von Aushubmaterial
Ł Ł
Multikomponentendeponie
S=
Sondermull-Deponie0 =
Olerde-Deponie
Sd=
Schredder
SV=
Sondermull-Verbrennungsanlage
A=
Sammelplatz fur Altautos und Schrott
| bestehend | geplant |
|---|---|
| 1 e Verwaltung und Justiz: fentliches Verwaltungsgebaude erkhof ,chts-und Polizeiwesen 1serne• | • |
| I und Bildung: hulen (Volks-, Sonderschule) iversitat 1telschule rufsschule• | • |
| meinschaftliche Begegnung: _Jseum eater e!meindesaal• | Ł . |
| =!ge und Bestattungswesen: .-che edhof ematorium• | @ |
e)Sozialund Gesundheitswesen: H= Spital Pf= Pflegeheim
iittd,hi·I • •
A=
Altersheim
Erholung und Sport:
Hb =
Hallenbad
B=
Bojenfeld
Fb=
Frei bad
Ha=
Hafenanlage
St=
Stadion
Tr=
Trockenplatz
Sh=
Saalsporthalle
Im kantonalen Richtplan festgelegt
Im regionalen Richtplan festgelegt
Beispiel fur Nutzungsanderung
Beispiel mit Darstellung des ungefahren Flachenbedarfs