Verordnung über die einheitliche Darstellung der Nutzungsplanungen

(vom 31. Mai 1978)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich und Rechtswirksamkeit

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Nutzungsplanungen.

2

Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich als zulässig erklärt werden, Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 PBG[2].

Nutzungsplanungen, Begriff

§ 2.

Nutzungsplanungen im Sinne dieser Verordnung sind die kantonalen und regionalen Nutzungszonen, die Bau- und Zonenordnung, der Erschliessungsplan, die Bau- und Niveaulinien sowie die Ski- und Schlittellinien und der Werkplan.

Umfang und gegenseitige Abstimmung

§ 3.

1

Die Nutzungsplanungen aller Stufen haben die gesamte Landfläche des Kantons durch Zonen zu erfassen (§ 46 Abs. 2 PBG[2]).

2

Für die gegenseitige vertikale und horizontale Abstimmung der Nutzungsplanungen haben die Planungsträger einander die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

Genauigkeit

§ 4.

Die Nutzungsplanungen sind mit solcher Genauigkeit darzustellen, dass ihre Anordnungen räumlich eindeutig auf die einzelnen Grundstücke und Grundstückteile übertragen werden können.

Massstab

§ 5.

Werden durch diese Verordnung keine Richtmassstäbe festgelegt oder soll von diesen abgewichen werden, bedarf die Wahl des Massstabes der vorgängigen Zustimmung durch die Baudirektion.

Weitere Symbole

§ 6.

Reichen aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole, Signaturen und Farben für eine zweckmässige Darstellung der Nutzungsplanung nicht aus, können mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Darstellungsmittel verwendet werden.

II. Die Pläne im einzelnen

1. Die kantonalen und regionalen Nutzungszonen

Darstellung

§ 7.

Kantonale Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszonen sowie kantonale und regionale Freihaltezonen sind so darzustellen, dass sich im Grenzbereich zu den kommunalen Zonen keine widersprüchlichen Anordnungen ergeben.

2. Die Bau- und Zonenordnung

a. Allgemeiner Zonenplan

Massstab

§ 8.

1

Der Richtmassstab beträgt 1 : 5000.

2

Übersichtspläne in kleinerem Massstab sind zulässig; ihre mangelnde Verbindlichkeit ist deutlich zu vermerken.

b. Ergänzungspläne

Anwendungsbereich

§ 9.

1

Besondere Institute der Bau- und Zonenordnung im Sinne der §§ 66ff. PBG[2] können in ergänzenden Plänen dargestellt werden.

2

Wald- und Gewässerabstandslinien sowie horizontale und vertikale Sektoren von Aussichtsschutzbereichen sind mindestens im Massstab 1 : 2500 darzustellen; im übrigen gilt § 4.

c. Einzelne Darstellungen im besonderen

1. Gebietsweise Bezeichnungen

§ 10.

Werden besondere Nutzungsanordnungen und Institute nicht für einen ganzen Zonentyp einheitlich in der Bauordnung festgelegt, sind sie mit den vorgesehenen Bandierungen und wenn nötig mit zusätzlichen Zahlen oder Buchstaben zu bezeichnen.

2. Übergeordnete Zonen

§ 11.

Übergeordnete Zonen sind in den kommunalen Zonenplänen darzustellen; ist dies nicht möglich, ist auf sie in einem Anhang hinzuweisen (§ 46 Abs. 3 PBG[2]).

3. Bauzonen

a. Kern- und Zentrumszonen

§ 12.

Sieht die Bau- und Zonenordnung Kern- oder Zentrumszonen mit unterschiedlichen Bauvorschriften vor, sind sie im Plan, beispielsweise durch Angabe der höchstzulässigen Geschosszahl, zu kennzeichnen.

b. Wohnzonen

§ 13.

Die einzelnen Wohnzonenarten sind mit zunehmender Dichte der Ausnützung in hellgelber bis dunkelroter Farbe darzustellen.

c. Gewerbe- und Industriezonen

§ 14.

Die einzelnen Gewerbe- und Industriezonen sind mit zunehmender Dichte der Ausnützung oder Stärke der zulässigen Einwirkungen in hell- bis dunkelvioletter oder blauer Farbe darzustellen.

4. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne

§ 15.

Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind nach Massgabe der Bedürfnisse im Einzelfall so darzustellen, dass die einzelnen Festlegungen klar lokalisiert werden können; auf eine Bezeichnung ihres Geltungsbereiches im Zonenplan der allgemeinen Bau- und Zonenordnung ist zu verzichten.

3. Der Erschliessungsplan

Massstab und Ausführlichkeit

§ 16.

1

Der Richtmassstab beträgt 1 : 5000.

2

Dimensionierungen und Kosten für die jeweils massgebende Etappe gemäss § 92 PBG[2] sind in separaten Beilagen festzuhalten.

4. Bau- und Niveaulinien

a. Baulinien

1.

§ 17.

1

Die Baulinien sind auf nachgeführten, datierten Kopien des Grundbuchplans darzustellen.

2

Wo diese Grundlage fehlt, kann die Darstellung auf fachgerecht erstellten Situationsplänen im Massstab 1 : 1000 oder grösser, womöglich mit beschriftetem Koordinatennetz, erfolgen.

3

Die Baulinien sind ohne Verwendung von Deckpausen direkt auf der Grundpause aufzutragen.

Ausführlichkeit

§ 18.

Der Baulinienplan soll die Kataster- bzw. in unvermessenen Gemeinden die Parzellennummern oder die Namen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Orts-, Lokal- und Strassennamen sowie die Strassenklassen und -nummern enthalten.

2. Arten: Grundsatz

§ 19.

1

Jede Baulinie ist mit einer der im Anhang wiedergegebenen Grundsignaturen zu kennzeichnen.

2

Auf jedem Baulinienplan sind die eingetragenen Baulinienarten in einer Legende darzustellen.

Legende für Sonderfunktionen

§ 20.

Bei Verkehrsbaulinien für besondere Zwecke (97 PBG[2]) sind die entsprechenden Abschnitte auf dem Plan mit Buchstaben, bei Baulinien mit Wirkung auf bestimmte Vertikalbereiche (§ 99 Abs. 2 PBG[2]) mit Zahlen zu bezeichnen; die genauen Festlegungen sind in der Legende aufzuführen.

3. Einzelheiten der Darstellung: Grundsatz

§ 21.

1

Je nach der Rechtsnatur der Baulinie sind der Genehmigungs- oder Festsetzungsbeschluss, bei Nationalstrassen das Datum der Veröffentlichung, anzumerken.

2

Farbband und Beschriftung sind auf der Aussenseite der Baulinie anzubringen.

3

Altrechtliche Baulinien sind wie bisher darzustellen.

Farbgebung

§ 22.

In den Baulinienvorlagen sind lediglich die Baulinien zu kolorieren. Zugrundeliegende Strassenprojekte werden im Graudruck eingezeichnet, wenn das Verständnis des Baulinienplanes es erfordert.

Anschlusspunkte

§ 23.

Der Anschlusspunkt von Baulinien unterschiedlicher Bedeutung oder von Baulinien, deren Inkrafttreten auf verschiedenen Beschlüssen oder Verfügungen beruht, ist durch einen Querstrich darzustellen.

Plangrundlagen: Allgemeines

4. Vermassung: Grundsatz

§ 24.

1

Baulinien müssen vermessungstechnisch so definiert sein, dass sie jederzeit eindeutig abgesteckt werden können.

2

Sie sind durch Geraden und Kreisbogen darzustellen.

3

Die Bestimmungselemente bzw. die Bezugslinien sind zu vermassen.

Genauigkeitsanforderungen

§ 25.

1

Die Genauigkeitsanforderungen entsprechen denjenigen der Grundbuchvermessung für Grenzpunkte.

2

Die Kartierungsabstände zwischen den Bestimmungspunkten dürfen maximal 10 cm betragen.

3

Für Kreisbogen ist in jedem Fall die Bogenmitte zu rechnen.

Sonderfälle

§ 26.

1

Gebäudeecken auf oder in der Nähe von Baulinien sind auf die Baulinien einzumessen.

2

Strassenseitige Gebäudefronten, deren Kartierung aus photogrammetrischen Aufnahmen hervorgeht, sind zu kontrollieren.

5. Berechnungsmethoden

§ 27.

1

Es sind folgende Arten des Vorgehens zulässig:

a.Methoden der auf Polygonzüge bezogenen, rechtwinkligen und polaren Koordinaten bzw. Aufnahmen,

b.Methoden der direkt auf das Koordinatennetz bezogenen Koordinaten,

c.elektronische Koordinatenberechnung, wobei die Bestimmungselemente im Baulinienplan als Einzelpunktnumerierung oder, bei gerechneter Baulinienachse, als Kilometrierung in Tabellenform aufzuführen sind.

2

Ausnahmsweise kann die graphische Koordinatenbestimmung angewendet werden, wenn die Baulinien nicht parallel verlaufen. Die instruktionsgemäss abgegriffenen Koordinaten auf dem Grundbuchplan sind auf eine Dezimalstelle nach dem Komma anzuschreiben.

b. Niveaulinien

Bestimmungsgrundsätze

§ 28.

1

Die Niveaulinie bzw. das Längenprofil der Strassenachse ist wenn möglich auf Nivellements-Fixpunkte oder auf Polygonhöhen zu beziehen.

2

Die Höhen der Polygonpunkte sind im Zeitpunkt der Planaufstellung zu kontrollieren.

Bezeichnung und Farbgebung

§ 29.

Niveaulinien werden sinngemäss wie Baulinien beschriftet und koloriert.

5. Werkplan

Werkplan

§ 30.

1

Werkpläne haben den genauen Landbedarf und den ungefähren Standort von Bauten in einer Kopie des Grundbuchplans oder, wo ein solcher fehlt, in einem von einem ausgewiesenen Geometeroder Ingenieurbüro erstellten Plan anzugeben.

2

Das öffentliche Interesse am Werk und an der Landsicherung ist in einem Bericht nachzuweisen.

III. Inkrafttreten

Inkrafttreten

Landwi rtsch,

Forstwi rt sch,

Freihaltezon,

Grenze Freih

Grenze Freih

3G)

G bis I Gewerbeur unterschiedl

§§

Handelsuni § 56 Abs. 2 F(

IV. Abschni1

Ł

Strassen

Abwasserbe

Klaranlage,

Wasservers

Reservoir u1

Energievers

Transformar und derglei,

nnten Bau­e Vertikal­jen, 1

1. Rechtskral

2. Projektie

3. Baulinie1 rechtskr;

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UI

Skiund Set­ § 111 PBG

==::>Iant

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3.3 Fernwirk

Signalere:: A de (mit i::::::

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3.4 HydrantE

Oberflurt­Unterflur

Elektrizitat:

Kraftwerk

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Kanalsystem

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Schmutz­ leitung (m Gefalle un richtung)

Meteorwa Querschni evtl. FliesŁ

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Pumpwerk ( Ford ermeng. ee==========

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M = ML

T = Th

G Ge Ł

d) KultuspflE

K Ki1 Ł

F Fri Ł

Kr Kr =

geplant

§ 31.

Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.[1]

OS 46, 827 und GS V, 142.[2]

LS 700.1.

Planungsund Baugesetz des Kantons Zurich (vom 31. Mai 1978)

Anhang zur Verordnung uber die einheitliche Darstellung der Nutzungsplanungen

3ftszone, § 36 PBG

3ftszone, § 36 PBG
e (Kanton oder Region), § 39 PBG , altezone des Kantons
----
,altezone der Region----
Bauzonen:Kern-und Zentrumszonen

K

Kernzone, § 50 PBG

I

Z

Zentrumszone, § 51 PBG

I

Wohnzonen

I.Wohnzone ohne Gewerbeerleichterung

1.Wohnzone (Gewerbe grundsatzlich unzulassig, § 52 Abs. 1 PBG)

(Farbe entsprechend der vorgesehenen Wohnzone)

2.Wohnzone (nicht storende Gewerbe zulassig, § 52 Abs. 2 PE L Landhauszone E Einfamilienhauszone, 1 -2 Geschosse W2 zweigeschossige Wohnzone W3 dreigeschossige Wohnzone W4 viergeschossige Wohnzone usw.

3.Wohnzone (massig storende Gewerbe zulassig, § 52 Abs. 2 PBG)11

(Farbe entsprechend der vorgesehenen Wohnzone)

II.Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, § 55 PBG

(Farbe der Schraffur entsprechend der vorgesehenen Wohnzone)
1d lndustriezonen mit ichen Bauvorschriften ,chosszahl, Einwirkungsgrad) PBG
d Dienstleistungsgewerbe zulassig, 'BG 9rbe-oder lndustriezone)I I l I l 11 l l
fentliche Bauten (Oe)
r·-·-·-. l.■-■-■.Ibesonderen Nutzungsanordnungen tt der Allgemeinen Bauverordnung)
me Bauweise vorgeschrieben erlaubt
mpfindlichen Gebieten ·affur entsprechend der Zone)11111
ne
,e
Die besonderen Instituteder Bau-und Zonenordnung:

Waldabstandslinie, § 66 PBG

Gewasserabstandslinie, § 67 PBG
Ausschlussgebiet fur Hochhauser, § 68 PBGt
Arealuberbauung zulassig, § 69 PBGC:
Lagebezeichnung Aussichtsschutzbestimmungen betroffene GebieteAussichtsschutz, Von § 75 PBGfl
Baumschutz, § 76 PBGC:
Terrassenhausbauvorschriften, § 77 PBGC:
Aussenantennenverbot, § 78 PBGC:
;nahmenBaulinien:Baulinienarten

Verkeh rsbaulinie,

§ 96 Abs. 2 lit. a PBG

Verkehrsbaulinie fur besondere Zwecke, § 97 PBGt entsprechende Legende: @ bis @ Bauen auf die Baulinie vorges
Baulinie fur Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten sowie fur Fluss-und Bachkorrektionen, § 96 Abs. 2 lit. b PBG
Baulinie fur Versorgungsleitungen und fi.ir lndustriegeleise, § 96 Abs. 2 lit. c PBG
Spezialfalle:Die Wirkung der vorgena linien kann auf bestimmt bereiche beschrankt were § 99 Abs. 2 PBG z.B.C£_ entsprechende Legende: G) bis@ gilt fur Kote 422.00 bis 427.50 m u.M.

Łige Baulinien rte Baulinien n die Gegenstand einer anderen, noch nicht aftigen Baulinienvorlage sind[7]

ltblau•hell, 2,5 mm breil. Beschriftung und Farbband sind auf der Aussenseite der ingen).NJ Bund/Amtsblatt Nr. 32/1962•n3SS kantonalemDV Nr. 1321/1980..., Verkehrs• bzw.;anaiss kommunalemRRB Nr.2351/1958Versorgungsplan,Ouartierplanenober•hell,J, 1 mm breit)(Farbband kobaltblau-hell, 1 mm breit; mil Zinnober gestrichen)

5.Beschriftung und Darstellung

Rechtskraftige Baulinien, Projektiene Baulinienund Baulinien die Gegenstand einer anderen, noch nicht rechtskraftigen Baulinienvorlage sind, mussen gemass den entsprechenden Baulinienanen dargestellt und beschriftet werden.

6.Anschlusspunkte c:::::=.7. Zusammentreffen besondere Zweckbestimmung/ Beschrankung auf bestimmte Vertikalbereiche@@@@

ARB Nr. Łentsprechende Legende:bisgeschlossene Bauvvorgeschriebenbisgilt fur Kate 439.50 bis 443.50 m u.M.nd Schlittellinien ,littellinie,
bestehendge1
3.2 Wasserverteilung
ReservoirŁ
Reservoir mit Stufen- pumpwerkŁC
Stufenpumpwerk0IJ(.,
Quellwasserpumpwerk0
Druckerhohungs- pumpwerkŁ[
Hauptle1tung (mit Kaliberangabe)300---
Hauptleitung, die zu verstarken ist301 .. _
Verteil-und Neben- leitung (mit Kaliber- angabe)125---
Bezugs-und Abgabe- schacht, Schieber- schachty---t
Druckbrecherschacht@--Ł
Druckreduzierventilt:>a---e
bis 50 kV
Freileitungen: (Trassen)
uber 50 kV- 3 8 0 -
bis 50 kV-----
Kabelleitungen: (Trassen) uber 50 kV-- 150 --
bis 50 kV Projektiertes Leitungs-Trasse: (Kabel-oder Freileitung) uber 50 kV-■ - 3
bis 50 kV Projektierte Kabelleitung: (Trassen) uber 50 kV···· Ł
Gas:
Verteilzentrale-C
Gasometer-(
..HochdruckbehalterC
Fernmelde-und Nachrichten­i.ibermittlungsdienste:

Fernmeldeanlagen der PTT: Telefon-Netzgruppengrenze -■ -■ -■ Telefon-Anschlussnetzgrenze ----bestehend geŁ

T [ R p (

Hauptachse Telefonamt Drahtlose Station Drahtlose Station, privat von PTT konzessioniert

Fernmeldeanlagen von Konzessioniiren:

Gemeinschaftsantennen­Versorgungsgebietsgrenze -■-

■-

bestehend geŁ y

Gemeinschaftsantenne

Gemeinschaftsantennen­Verteilleitung

Kanalisationsi (mit Bezeichnung) ebiet in ha) :hdicke nach abgestuft): oder Mischwasser­it Querschnitt, d evtl. Fliess-■sserleitung (mit tt, Gefalle und :;richtung) lrieb zu setzen e zu ersetzen -oder technische h nicht bekannt ng (mit Quer-,1it systemweise :jer Bezeichnung) - --- ----best eh end geplant -----------Jf II � 0 50 . . . . . . . . . . . . . . . • ■ ••••••••••••• -

Qu erschn ittsand eru ng

Gefallewechsel

QE

0•-------0-

Trennsystem

Dachwasserversickerung

Beispiele fur Bezeichnungen:

Sonderbauwerke:

Klaranlagen (mit massgeben­dem Trockenwetteranfall):

mechanisch biologisch bestehend ge ® � TWA 14 = 20 I/s e TWA1 □ 200m3 C [;iii 15I/s= ha I:.

weitergehend

Regenbecken (mit Volumen)

Regeniiberlauf (mit kritischer Regenintensitat oder Viel­fachem des massgebenden Trockenwetteranfalls)

Verbrennung und Kompostie­rung

Ablagerung von Aushubmaterial

Ł Ł

Multikomponentendeponie

S=

Sondermull-Deponie0 =

Olerde-Deponie

Sd=

Schredder

SV=

Sondermull-Verbren­nungsanlage

A=

Sammelplatz fur Altautos und Schrott

bestehendgeplant
1 e Verwaltung und Justiz: fentliches Verwaltungsgebaude erkhof ,chts-und Polizeiwesen 1serne
I und Bildung: hulen (Volks-, Sonderschule) iversitat 1telschule rufsschule
meinschaftliche Begegnung: _Jseum eater e!meindesaalŁ .
=!ge und Bestattungswesen: .-che edhof ematorium@

e)Sozialund Gesundheitswesen: H= Spital Pf= Pflegeheim

iittd,hi·I • •

A=

Altersheim

Erholung und Sport:

Hb =

Hallenbad

B=

Bojenfeld

Fb=

Frei bad

Ha=

Hafenanlage

St=

Stadion

Tr=

Trockenplatz

Sh=

Saalsporthalle

Im kantonalen Richtplan festgelegt

Im regionalen Richtplan festgelegt

Beispiel fur Nutzungsanderung

Beispiel mit Darstellung des ungefahren Flachenbedarfs

701.12 – Versionen

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